# Beihilfe zum Völkermord 

Zur deutschen Staatsräson gehört die Sicherheit eines Staates, der Genozid an einer Bevölkerungsgruppe verübt. 

von 
   * Alex  Günther

Im September 2025 stellte eine unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen fest, dass Israel in Gaza Völkermord begeht. Dies ist keine Randmeinung, kein Kommentar einer einzelnen Organisation, sondern die nach eigener Einschätzung der Vereinten Nationen „bislang autoritativste UN-Feststellung“ zu diesem Vorwurf. Gleichzeitig hält die deutsche Bundesregierung unverändert daran fest, dass die Sicherheit ebendieses Staates zur deutschen Staatsräson gehöre. Was bedeutet es, wenn beides zugleich wahr ist? 

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## Eine Feststellung mit Gewicht

Am 16. September 2025 veröffentlichte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zu den besetzten palästinensischen Gebieten, ein vom UN-Menschenrechtsrat eingesetztes, aber unabhängiges Expertengremium, einen 72-seitigen Bericht. Die Vorsitzende der Kommission, die frühere UN-Menschenrechtskommissarin Navi Pillay, formulierte das Ergebnis unmissverständlich: „The Commission finds that Israel is responsible for the commission of genocide in Gaza“ — die Kommission stellt fest, dass Israel für die Begehung von Völkermord in Gaza verantwortlich ist (1). 

Die Kommission kam nach zweijähriger Untersuchung zu dem Schluss, dass israelische Behörden und Sicherheitskräfte vier der fünf in der Völkermordkonvention von 1948 definierten Genozidhandlungen begangen hätten: Tötung, das Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Schäden, die gezielte Herbeiführung von Lebensbedingungen, die auf die Zerstörung der Gruppe berechnet sind, sowie Maßnahmen zur Geburtenverhinderung (2). Als Beleg für den erforderlichen Vorsatz zog die Kommission unter anderem dokumentierte Aussagen hochrangiger israelischer Regierungsvertreter heran.

Gemäß dem Rechtsgrundsatz „Audiatur et altera pars“ — „auch die Gegenseite muss gehört werden“ – einem Grundsatz, der zum Kern eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, ist hier zu erwähnen, dass Israel den Bericht umgehend als „verzerrt und falsch“ zurückwies und dem Gremium vorwarf, Hamas-Propaganda zu wiederholen (3). Diese Zurückweisung Israels gehört deshalb zur Vollständigkeit der Darstellung, ändert aber nichts daran, dass die Feststellung selbst von einem durch die Vereinten Nationen eingesetzten Fachgremium stammt, nicht von einer Aktivistengruppe oder einem einzelnen Kommentator.

Wichtig zur Einordnung: Ein Urteil des Internationalen Gerichtshofs, das Völkermord im Rechtssinne rechtsverbindlich feststellt, gibt es bis heute nicht — das seit Dezember 2023 laufende Verfahren zwischen Südafrika und Israel befindet sich weiterhin im Hauptsacheverfahren. Die Kommission ist ein Untersuchungsgremium, kein Gericht. Doch was sie vorlegt, ist keine vage Vermutung, sondern eine sorgfältig hergeleitete, öffentlich einsehbare Tatsachenfeststellung eines UN-Mandatsträgers.

## Eine Formel ohne Sollbruchstelle

Am 18. März 2008 sprach Bundeskanzlerin Angela Merkel vor der Knesset, dem israelischen Parlament, jenen Satz, der seither als Grundpfeiler deutscher Nahostpolitik gilt: „Diese historische Verantwortung Deutschlands ist Teil der Staatsräson meines Landes. Das heißt, die Sicherheit Israels ist für mich als deutsche Bundeskanzlerin niemals verhandelbar.“ (4) 

> Der Begriff Staatsräson selbst stammt aus der Frühen Neuzeit und bezeichnete ursprünglich die unbedingte Notwendigkeit staatlicher Selbsterhaltung — ein Begriff, der historisch eher zur Rechtfertigung staatlichen Handelns als zur moralischen Selbstbindung diente. 

Merkel funktionierte ihn 2008 gewissermaßen um: von einem Prinzip der Staatsraison zu einem moralischen Bekenntnis.

Entscheidend für die heutige Situation ist die Konstruktion dieser Formel: Sie wurde bewusst kategorisch formuliert, ohne Bindung an die jeweilige Politik der amtierenden israelischen Regierung. Das hatte einen nachvollziehbaren Grund — Verlässlichkeit über Regierungswechsel hinweg, unabhängig von deren politischer Ausrichtung. Bundeskanzler Olaf Scholz bekräftigte die Formel am 10. Oktober 2023 in eigenen Worten: „Die Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson (...) Entsprechend werden wir handeln.“ (4a) Sein Nachfolger Friedrich Merz versprach als Oppositionsführer im Januar 2025 noch, der Begriff werde sich „wieder an Taten und nicht nur an Worten messen“ (4b) — verhängte als Kanzler im August 2025 dann faktisch ein Teil-Waffenembargo gegen Israel, woraufhin die Jüdische Allgemeine kommentierte, er habe damit „die Staatsräson“ selbst beerdigt (4c). 

Bei seinem Israel-Besuch im Dezember 2025 vermied Merz den Begriff „Staatsräson“ durchgehend — Beobachter führen das unter anderem darauf zurück, dass er ihn juristisch für wenig greifbar halte (4d, 4e). Stattdessen sprach er von einem „unveränderlichen Wesenskern“ der deutsch-israelischen Beziehungen: „Deutschland muss für die Existenz und Sicherheit Israels einstehen. Das gehört zum unveränderlichen Wesenskern unserer Beziehungen — und zwar für immer.“ (4e) Eine sprachliche Verschiebung, die sich lesen lässt wie das stille Eingeständnis, dass sich die alte, kategorische Unbedingtheit nicht mehr unbefangen aussprechen lässt. 

Was jedoch in keiner dieser Varianten je vorgesehen war, ist eine Ausnahme- oder Suspendierungsklausel für den Fall, dass der Staat, dessen Sicherheit garantiert werden soll, selbst unter dem am schwersten wiegenden aller völkerrechtlichen Vorwürfe steht.

## Zwischen Anspruch und Praxis

Dass diese Spannung nicht nur theoretischer Natur ist, zeigt ein seit 2024 laufendes Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof. Nicaragua verklagte Deutschland wegen Beihilfe zum Völkermord durch fortgesetzte Rüstungsexporte an Israel, gestützt auf die Völkermordkonvention und die Genfer Konventionen (5). Der Gerichtshof lehnte im April 2024 zwar einstweilige Sofortmaßnahmen mit fünfzehn zu einer Stimme ab,  wies die Klage aber nicht ab — das Hauptsacheverfahren läuft bis heute weiter (6). Nicaraguas Vertreter Carlos José Argüello Gómez brachte den rechtlichen Kern der Klage vor Gericht auf den Punkt: Deutschland sei sich des ernsthaften Risikos eines Völkermords bewusst gewesen und habe dennoch weiter geliefert — nach der Völkermordkonvention genügt bereits diese Kenntnis für den Vorwurf der Beihilfe (7).

Deutsches Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Rüstungsexporten: „Kriegswaffen“ — Panzer, Artillerie, Munition, streng reguliert nach Artikel 26 des Grundgesetzes und dem Kriegswaffenkontrollgesetz — und „sonstige Rüstungsgüter“, worunter auch Bauteile und Ersatzteile fallen, die deutlich lockerer reguliert sind. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum weiteren Verlauf. Von Oktober bis Dezember 2023 genehmigte Deutschland Rüstungsexporte an Israel im Gesamtwert von 326.505.156 Euro — davon 20.133.198 Euro für Kriegswaffen, der Rest für sonstige Rüstungsgüter; 92 Prozent dieser Genehmigungen erfolgten in den drei Monaten direkt nach dem 7. Oktober, allein im Oktober 2023 rund 200 Millionen Euro (8). Im März 2024 verhängte Deutschland einen Exportstopp speziell für Kriegswaffen; seither wurden keine neuen Kriegswaffenlizenzen mehr bewilligt (9).

Vor dem IGH verteidigte sich die Bundesregierung im April 2024 mit genau dieser Unterscheidung: Sie betonte, der weit überwiegende Teil der Genehmigungen entfalle auf sonstige Rüstungsgüter, nicht auf Kriegswaffen. Die Bundestagsabgeordnete Sevim Dağdelen kritisierte dies öffentlich als Täuschungsversuch, weil auch sonstige Rüstungsgüter militärisch hochrelevante Teile umfassen — etwa Panzergetriebe der Nürnberger Firma Renk für israelische Merkava- und Namer-Kampfpanzer (10). 

Die Konstruktionslogik dahinter verdient eine genauere Betrachtung. Die Kriegswaffenliste ist keine philosophisch konsistente Definition dessen, was für sich allein tödlich wirken kann, sondern eine enumerative Positivliste: Der Gesetzgeber zählt einzeln auf, was als Kriegswaffe gilt — Waffen selbst, Munition als eigenen, gesondert benannten Abschnitt, sowie unter der Kategorie „sonstige wesentliche Bestandteile“ nur ganz bestimmte, einzeln aufgeführte Teile wie Gefechtsköpfe oder Zünder für bestimmte Waffentypen. Munition wird dabei unabhängig davon gelistet, ob sie für sich allein töten kann oder nicht — vermutlich, weil sie bei jedem Einsatz verbraucht und laufend nachgeliefert werden muss und damit historisch der eigentliche Engpassfaktor der Kriegsführung ist, nicht die Waffe selbst. 

Ein Panzergetriebe steht auf keiner dieser Listen. Die Kategorie „sonstige Rüstungsgüter“ ist damit weniger eine begründete Ausnahme als schlicht alles, was der Gesetzgeber nicht einzeln aufgezählt hat — und blendet dabei aus, wofür ein solches Bauteil tatsächlich hergestellt und bestellt wurde: Ein Renk-Getriebe wird nicht zufällig auch in einen Merkava-Panzer eingebaut; es wird eigens für genau diesen Panzertyp konstruiert und produziert, ohne zivilen Verwendungszweck oder Alternativmarkt. Für das Gesamtjahr 2024 wurden 163.767.512 Euro an sonstigen Rüstungsgütern genehmigt, davon 29,3 Prozent allein für Teile von gepanzerten Fahrzeugen, Kampfpanzern und Panzerhaubitzen (11). 

Am 8. August 2025 kündigte Merz an, vorerst keine neuen Genehmigungen für in Gaza einsetzbare Waffen mehr zu erteilen — bereits bestehende Genehmigungen blieben davon ausdrücklich unberührt; danach wurden dennoch weitere 2,4 Millionen Euro genehmigt, darunter Güter aus der Kategorie Bomben, Torpedos, Raketen und Flugkörper (12). Am 24. November 2025 hob Merz die Beschränkung wieder auf; in den folgenden gut vier Monaten wurden weitere 166,95 Millionen Euro genehmigt — wieder ausschließlich sonstige Rüstungsgüter, keine Kriegswaffen (13).

> In der Summe ergibt sich daraus ein präziser, vor Gericht tatsächlich anhängiger Befund: Deutschland verkauft als Rechtsstaat Panzergetriebe an ein Land, dem eine UN-Untersuchungskommission Völkermord vorwirft — klassifiziert als sonstiges Rüstungsgut, obwohl das Getriebe ausschließlich für genau den Panzertyp gefertigt wird, in den es eingebaut wird, und setzt diese Lieferungen auch nach der offiziellen UN-Feststellung vom September 2025 fort. 

Damit steht Deutschland im begründeten, vor dem Internationalen Gerichtshof anhängigen Verdacht der Beihilfe zum Völkermord — nicht der Mittäterschaft, sondern eines eigenständigen, in Artikel III(e) der Völkermordkonvention gesondert unter Strafe gestellten Tatbestands, für den nach Nicaraguas Argumentation bereits die Kenntnis vom ernsthaften Risiko genügt.

## Die andere Seite

Zur Vollständigkeit gehört auch die deutsche Gegenargumentation. Die Bundesregierung bestreitet den Vorwurf kategorisch und verweist auf eine sorgfältige Einzelfallprüfung jeder Exportgenehmigung — ein Vorgehen, das der Gerichtshof in seinem Beschluss von 2024 ausdrücklich als angemessen würdigte, gestützt auf einen von Deutschland selbst dargestellten Rückgang der Exportzahlen. Israel wiederum begründet sein militärisches Vorgehen mit dem Recht auf Selbstverteidigung nach dem Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023, bei dem etwa 1.200 Menschen getötet und rund 240 Geiseln verschleppt wurden. Diese Positionen sind Teil der öffentlichen Debatte und werden von der deutschen Regierung sowie Teilen der internationalen Politik nach wie vor vertreten, auch wenn sie angesichts der UN-Feststellung zunehmend in der Minderheit sind.

## Was genau wird hier „für immer“ festgezurrt?

Der Satz, mit dem Merz die alte Formel ersetzte, lohnt eine genauere Lektüre: „Deutschland muss für die Existenz und Sicherheit Israels einstehen. Das gehört zum unveränderlichen Wesenskern unserer Beziehungen — und zwar für immer.“ 

> Vier Begriffe tragen die gesamte Last dieser Aussage — „Existenz und Sicherheit“, „einstehen“, „unveränderlich“, „für immer“ —, und keiner von ihnen ist definiert. Das ist keine sprachliche Nachlässigkeit: Je unbestimmter ein solches Versprechen, desto größer der Spielraum, es im Nachhinein mit beliebigem Inhalt zu füllen.

Was durch „einstehen“ bereits konkret und dokumentiert festgezurrt wird, zeigt die Praxis der vergangenen Monate. Merz selbst erklärte nach Beendigung des Teil-Embargos, an der „grundsätzlichen Unterstützung Israels, auch militärischen Unterstützung“ habe sich „vorher und nachher“ nichts geändert — das Embargo wird damit rückwirkend zur Ausnahme einer fortlaufenden Regel erklärt, nicht zur Kurskorrektur. Hinzu kommt eine wechselseitige sicherheitspolitische Verflechtung: Das israelische Arrow-3-Abwehrsystem wird inzwischen zur Verteidigung Deutschlands selbst eingesetzt.

Ebenso aufschlussreich ist, was die Formel stillschweigend ausklammert. Am 21. November 2024 erließ die Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshofs Haftbefehl gegen Netanjahu und seinen damaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant — wegen des Kriegsverbrechens des Aushungerns als Kriegsführungsmethode sowie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit Mord, Verfolgung und andere unmenschliche Handlungen, begangen als Mitverantwortliche im Gazastreifen zwischen mindestens dem 8. Oktober 2023 und dem 20. Mai 2024. Nach Einschätzung der Kammer bestehe hinreichender Grund zur Annahme, dass beide vorsätzlich die Zivilbevölkerung von lebensnotwendigen Gütern — Nahrung, Wasser, Medikamenten, Treibstoff und Strom — abgeschnitten und humanitäre Hilfslieferungen behindert hätten (15). 

Als Vertragsstaat des Rom-Statuts wäre Deutschland über das eigene Völkerstrafgesetzbuch grundsätzlich  zur Festnahme bei einem Besuch verpflichtet — zuständig wären im konkreten Fall die Landespolizei am Ort des Besuchs sowie das Bundeskriminalamt, in Gang gesetzt über das Bundesjustizministerium und die für Völkerstrafrecht zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Interpol selbst hat in diesem Fall keine Festnahmebefugnis und auch keine sogenannte Red Notice gegen Netanjahu ausgestellt. Dass diese innerstaatliche Befehlskette bislang nicht in Gang gesetzt wurde, liegt nicht an fehlender Zuständigkeit, sondern schlicht daran, dass es bislang keinen Anlass dazu gab: Zu Amtsbeginn erklärte Merz noch, „es spreche nichts gegen eine Einladung“ — inzwischen heißt es, man habe „darüber nicht gesprochen“ und es gebe „keinen Anlass“. Ein Präzedenzfall aus Ungarn zeigt, wie eine Konfrontation mit der eigenen Vertragspflicht auch offen umgangen werden kann: Budapest lud Netanjahu im April 2025 trotz Haftbefehl demonstrativ ein und kündigte zugleich den Austritt aus dem Rom-Statut an (14). Auch die Anerkennung eines palästinensischen Staates bleibt an einen „Verhandlungsprozess“ ohne benannte Frist geknüpft.

Der entscheidende Punkt liegt jedoch in der Zeitform selbst. „Unveränderlich“ und „für immer“ sind so gewählt, dass sie zeitlich vor jedem künftigen Beweis stehen — vor einem möglichen Endurteil im Nicaragua-Verfahren, vor jeder weiteren UN-Feststellung, vor jeder neuen Entwicklung im Gaza-Konflikt. Eine Formel, die sich selbst für unveränderlich erklärt, verfügt damit über keinen eingebauten Mechanismus mehr, um auf neue Evidenz zu reagieren. Ob mit Absicht oder nicht: Sie ist evidenzresistent konstruiert.

## Fazit

Wie ist es um einen Staat bestellt, der sich selbst als demokratischen Rechtsstaat versteht — und zugleich im begründeten, vor dem Internationalen Gerichtshof anhängigen Verdacht der Beihilfe zum Völkermord steht —, während er im selben Atemzug daran festhält, dass die Sicherheit eben jenes anderen Staates, dem eine UN-Untersuchungskommission offen sichtbaren Genozid an einer ganzen Bevölkerungsgruppe vorwirft und gegen dessen Staatschef seit dem 21. November 2024 ein internationaler Haftbefehl vorliegt, zum unveränderlichen Kern seiner Staatsräson gehört, ob dieser nun so genannt wird oder nicht?

Darf sich ein solcher Staat überhaupt noch Rechtsstaat nennen?


