Die Bankrotterklärung

In Krisen zeigt sich, was die „Werte“ einer Gesellschaft wert sind — unter dem Diktat von Corona haben sich selbst elementarste Regeln der Menschlichkeit verflüchtigt.

Den Wert einer Gesellschaft erkennt man daran, wie sie mit den Schwächsten ihrer Glieder verfährt (1). Nie wurde unsere menschliche Bankrotterklärung, die wir schon vor einiger Zeit still — bewusst oder unbewusst — abgegeben zu haben scheinen, so deutlich wie in der Coronakrise. Denn in Konflikten manifestieren sich unsere Werte. Staatlich verordnete Isolation und die darin begründete Vereinsamung gipfelte bei einer Vielzahl sterbender alter und kranker Menschen in einer nicht reversiblen Verletzung ihrer persönlichen Würde — dem Nicht-Abschiednehmen-Können von geliebten Menschen. Der Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus ist ein Wert unserer Verfassung (2). Aber da war kein medialer und gesellschaftlicher Aufschrei, der diese unmenschliche Grundrechtsverletzung begleitete. Kollektive Hinnahme und gebetsmühlenartige Beteuerung des Gesundheitsschutzes waren unsere gesellschaftliche Antwort für die von den politisch Handelnden identifizierten „Schutzbedürftigen“.

Ihre durch Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes zugesicherten Rechte auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit wurden hierfür nicht nur kurzerhand ausgesetzt, jede auch nur leiseste Forderung der Einhaltung dergleichen überdies als egoistisch und unsolidarisch sanktioniert.

Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der politischen Entscheidung vorliegenden Gefährdungslage und einer sich nicht im Ansatz abzeichnenden Überlastung unseres Gesundheitssystems (3) wurden Krankenhausplätze freigeräumt, lebenserhaltende und aus ärztlicher Sicht notwendige Operationen abgesagt, Behandlungen nicht begonnen. Addiert zu der durch die Krise ausgelösten steigenden Todesfällen durch Suizid, summierte sich eine Vielzahl von Opfern, deren genaue Zahl erst zukünftig festgestellt werden kann.

Die staatlichen „Schutzmaßnahmen“ und entsprechenden Entscheidungen der Krankenhausträger wurden auch hier von einem medialen und gesellschaftsrechtlichen Kollektivschweigen begleitet. Einschließlich der Stimmen der Verfassungsschützer zum Grundsatz „Keine Abwägung Leben gegen Leben“ (4), deren Verstummen bei der sich aufdrängenden Diskussion über dessen Anwendbarkeit besonders fatal erscheint.

Die Lage unserer Kinder

Auch unsere Kinder sind Opfer der Krise. Die Verfasser eine aktuellen Studie des Universitätsklinikums-Eppendorf (5) beurteilen die Lage während der im März eingeleiteten „Schutzmaßnahmen“ als ernst. Die Krisensituation belaste die Kinder stark und die Risiken für psychische Auffälligkeiten seien gestiegen. Sorgen, Ängste, psychosomatische Störungen wurden bei 66 Prozent der Studienteilnehmer festgestellt. Besonders belastet sind zudem die ohnehin sozial Schwachen und Familien mit Migrationshintergrund (6).

Gleichsam fatal erscheint die derzeitige Situation in den Schulen. Die als positiv ausgelobten Schulöffnungen werden von einem Diktat aus Hygienemaßnahmen (7) und der — immerhin merklich umstrittenen -Maskenpflicht (8) begleitet. Nach § 2 Absatz 2 zählt zu einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Verordnung jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Diese sind gemäß § 17 außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zwischen Personen, die nicht derselben Gruppe angehören, nicht gewährleistet werden kann.

Dass nicht die Gesundheit unserer Kinder und die Vermeidung der Verbreitung des SARS-CoV-2 Motive dieser Verordnung sein können, ergibt sich bereits aus den aktuellen Bestimmungen des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das auf seiner Internetpräsenz (9) darauf hinweist, dass ein Träger von „Community -oder DIY- Mund-Nasen-Bedeckungen“ sich nicht auf den Schutz vor SARS-CoV-2 verlassen kann, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde (10).

Weiter ist jede Maske laut Institut sachgemäß (11) zu verwenden, da sich der Träger sonst insbesondere der Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung aussetzt. Diese Schädigung wird umso folgenschwerer, als dass andere Landesverordnungen (12) die Maskenverpflichtung auf die Dauer des Unterrichts ausweiten und eine sachgemäße Verwendung in den wenigsten Fällen gewährleistet sein, aber so zwingend auch das Recht und die Pflicht der elterlichen Sorge aufleben lassen dürfte.

In ihrer aktuellen Studie formuliert die Diplom- Psychologin Daniela Prausa die nicht unerwartete Feststellung, dass es sich bei den MNS-Verordnungen nicht nur um eine trivialpragmatische Angelegenheit handelt, sondern um eine massive Intervention, die über neuropsychologische Prozesse unser Verhalten nachhaltig verändern kann. Verbunden mit der Warnung, dass der Mitmensch nicht mehr als Mensch, sondern als Gefahr wahrgenommen werden könnte — und eine Gefahr oftmals zu bekämpfen gilt (13).

Das ist eine Bankrotterklärung, die wir abgegeben haben — an den Schutz der Gesundheit, die Würde unserer Kinder und Schwächsten der Gesellschaft.

Neuausrichtung und Restauration unserer Werte

Dahingestellt bleiben kann, ob man dem Gesetz der Resonanz (14) Glauben schenkt oder es als nicht glaubhaft erachtet: Der Wert unserer zukünftigen Gesellschaft wird nichts anderes sein als Summe und Ergebnis unserer jetzigen Handlungen. So manifestiert sich in dem derzeitigen oben genannten untragbaren Umgang mit den Schwächsten unserer Gesellschaft ein bereits bestehender Werteverfall.

Das Kind als Karriereknick, eine Mutter als weniger gewinnbringender Arbeitnehmer, die Erschwerung einer gemeinsamen Kinderbetreuung durch Gehaltsnachteile, die Ausbeutung der Kranken und Alten in den zu Rentabilitätsobjekten transformierten Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind nur einige Aspekte dieser Fehlentwicklungen.

Doch der Verfall reicht weiter — die rechtlich legitimierte und ethisch verwerfliche Möglichkeit der Abtreibung eines Ungeborenen bis zur 12. Schwangerschaftswoche, während dessen Herz in der Regel bereits ab der 6. Woche zu schlagen begonnen hat (15).

Viele Frauen honorieren dies — bei ausreichend zur Verfügung stehenden Kontrazeptionsmöglichkeiten — überdies als wertvolle Errungenschaft der Emanzipation und Akt der Selbstbestimmung. Statt vielmehr die vom Bundesverfassungsgericht (ethisch)rechtlichen Festlegung konsequent umzusetzen, dass das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung steht und diese Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, gegebenenfalls auch gegenüber der Mutter durchzusetzen ist (16).

Hinterfragen wir nicht kritisch unsere Regierung, die in ihrem Koalitionsvertrag die Familien in den Mittelpunkt stellt, gleichwohl aber die Ganztagsbetreuung in Kindertageseinrichtungen schrittweise ausbaut, um die Kindertagespflege in das Gesamtkonzept einer qualitativ hochwertigen Betreuung, Erziehung und staatlichen Bildung einzubinden zu wollen (17). Und gestehen wir uns überdies nicht unseren eigenen Egoismus, die nicht ausreichende Beachtung der kindlichen Bedürfnisse und den erlebten Reflex, die Kinder bei der Anordnung der krisenbedingten Schulschließungen schnellstmöglich weg organisiert haben zu wollen, in aller Härte ein, werden unsere in Gefahr geratenen Werte durch andere ersetzt werden.

Und nicht nur das:

Das bestehende gesellschaftliche Werteverständnis wird der Abwehr von neuen Gefahren nicht mehr Stand halten können.

So sucht man die fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Gefahren der 5G-Strahlung (18) in den Digitalisierungsplänen der Bundesregierung in Schulen und Kitas (19) vergebens. Wo die Technik nicht in klar definiertem rechtlichen und ethischen Rahmen dem Menschen dient, dürfen wir uns nicht wundern, dass bereits der Nährboden für moderne Formen von Eugenik-Bestrebungen bereitet ist (20).

Wurde die Verkündigung des chinesischen Biophysikers He Jiankui im November 2018, die weltweit ersten genbearbeiteten Säuglinge geschaffen zu haben, zu Recht als ein ethischer und rechtlicher Verstoß sanktioniert, löste sie gleichzeitig Diskussionen über die Rechtmäßigkeit entsprechender biotechnischer Versuche am vererbbaren, menschlichen Genom aus. Organisatoren des Second International Summit on Human Genome Editing 2018 formulierten anschließend Pläne; die US National Academies und Britischen Royal Society gründeten die International Commission on the Clinical Use of Human Germline Genome Editing (21).

Die CRISPR-Gen-Editing-Technik (22) spezialisiert sich bereits auf die Genomveränderung lebender Organismen. Wissenschaftliche Transhumanistik-Experimente (23) sind bislang weder sanktioniert noch ausreichend reglementiert. Würden sich diese Methoden in der Reproduktionsmedizin etablieren, gäbe es wenig Grund, an der Ermöglichung von genetischen „Upgrades“ zu zweifeln oder mithilfe dieser Genommanipulation einen Menschen, ausgerichtet an globalen Kapitalismusinteressen, zu erschaffen (24).

Die kürzlich erfolgte, dringende, aber unberücksichtigt gebliebene Warnung des Bundesbeauftragten für Datenschutz vor Grundrechtsverletzungen im Zuge der Übermittlung auch negativer Corona-Testergebnisse an die Gesundheitsämter (25) manifestiert im Zusammenhang mit dem Beitritt Deutschlands zur Genom-Initiative (26), der Erklärung der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik, die Pläne zur Genomsequenzierung zu unterstützen und diese in die Regelversorgung aufnehmen zu wollen (27) die dringliche Forderung nach einer rechtlichen und ethisch verbindlichen Menschenrechtserklärung, insbesondere zu den klaren Grenzen der Anwendung von Genomtechnik im Zuge der digitalen und industriellen „Revolution“.

Dies ist umso dringlicher, als das in den vergangenen zwei Jahren initiierte Verbunddatensystem „Breaking Barriers to Health Data“ (28), bereits über die Überwindung von Datenschutz-rechtlichen Bestimmungen offen diskutiert — mithin Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Wehrhaftigkeit

Mit dem Grundgesetz von 1949 erhielt Deutschland seine freiheitlichste, stabilste und erfolgreichste Verfassung (29). Die Grundrechte sollen dem Bürger Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen bieten. Mit Anerkennung der individuellen Menschenwürde wird das „Sein“ des Menschen in seiner physischen und psychischen Gesamtheit vom Zeitpunkt seines Entstehens an bis zum Eintritt des Todes und darüber hinaus gegen staatliche Eingriffe geschützt, unabhängig von den Lebensumständen des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit. Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll (30). Die Rechtsstaatlichkeit und Verfassung verstehen sich jedoch nicht von selbst. Als kulturelle Errungenschaften sind sie möglich, aber nicht notwendig. Ihre grundlegenden Ideen müssen stets aufs Neue erworben und bewahrt, gesichert und verteidigt werden (31).

Die Rechtsprechung hat hierbei die Verfassung nicht nur nachhaltig im Bewusstsein des Volkes verankert, sie ist durch sie zu einer lebendigen, innovativen Verfassung geworden (32). So dürfte die Judikative in Zeiten der Wehrhaftigkeit für jeden Einzelnen das wichtigste Instrument des Schutzes und Garant für einen funktionsfähigen Rechtsstaat sein. Es ist daher nun Aufgabe der Bürger und aller verfassungsrechtlicher Organe Grundrechtsverletzungen und Grenzübertritte konsequent der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und darüber hinaus in der Erkenntnis der Verletzbarkeit freiheitlich demokratischer Werte bestehende Missstände aufzudecken, deren Behebung aktiv einzufordern und sich hierfür auch im Rahmen der individuellen Möglichkeiten einzusetzen.

Sollte uns diese historische Herausforderung gelingen, reformieren wir nicht nur unser Werteverständnis von Freiheit, Gleichheit und Solidarität, sondern erneuern auch unser Bekenntnis zur Unantastbarkeit der menschlichen Würde. Wir sind es den Schwächsten unserer Gesellschaft schuldig.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Das Zitat wird Gustav Walter Heinemann (* 23. Juli 1899, † 7. Juli 1976), deutscher Politiker und dritter Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, zugesprochen.
(2) BVerfG,1 BvR 357/05, BVerfGE 30, 173, Rn. 194 ff.
(3) https://www.zidatasciencelab.de/covid19dashboard/Start
(4) Vgl. BVerfGE, 357/05, Rn. 1 ff.
(5) Die COPSY-Studie untersucht die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. unter Leitung von Prof. Dr. Ulrike Ravens-Sieberer, Stellvertretende Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik, https://www.uke.de/kliniken-institute/kliniken/kinder-und-jugendpsychiatrie-psychotherapie-und-psychosomatik/forschung/arbeitsgruppen/child-public-health/forschung/copsy-studie.html
(6) ke.de/allgemein/presse/pressemitteilungen/detailseite_96962.html
(7) Am Beispiel des „Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ vom 24. Juli 2020
(8) Am Beispiel der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 1. August 2020
(9) https://www.bfarm.de/
(10) Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund–Nasen-Bedeckungen (zum Beispiel selbst hergestellten Masken, „Community- oder DIY-Masken“), medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfilternden Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19), Seite 2
(11) Umfassender Katalog; etwa beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden, eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und gegebenenfalls ausgetauscht werden, die Außenseite der gebrauchten Maske ist potenziell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden (…)
(12) Am Beispiel NRW-Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung — CoronaSchVO) vom 15. Juni 2020 in aktualisierter Verfassung
(13) Studie zu psychologischen und psychovegetativen Beschwerden durch die aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen in Deutschland (Stand Juni/Juli 2020)
(14)Jede Bedingungen im Innen spiegelt sich in einem äußeren Umstand.
(15) Die Regierungskoalition aus SPD und FDP im Juni 1974 mit dem „Gesetz zur Reform des Paragraphen 218 StGB“ und somit Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruches
(16) BVerfGE 39, 19, Leitsätze
(17) 4.1, S. 69, Abs.2
(18) Peter Hensinger, Digitalismus: Gefangen und manipuliert im mobilen Dauerstress. Einige Auswirkungen von Industrie 4.0. auf Privatsphäre, Psyche & Gesundheit. https://www.diagnose-funk.org/publikationen/artikel/detail?newsid=509
(19) https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1605036/61c3db982d81ec0b4698548fd19e52f1/digitalisierung-gestalten-download-bpa-data.pdf
(20) https://intelligence.weforum.org/topics/a1Gb0000001k1imEAA?tab=publications&utm_source=57N0ECrQAg7ZPOUXugaGj2Zm9E2p50GR6bWV9jtt&utm_medium=intelligence-widget&utm_campaign=widget.intelligence.weforum.org&utm_content=%2Fembedding-our-covid-19-widget.html
(21) https://www.nationalacademies.org/our-work/international-commission-on-the-clinical-use-of-human-germline-genome-editing
(22) https://theconversation.com/what-is-crispr-gene-editing-and-how-does-it-work-84591
(23) https://intelligence.weforum.org/?utm_source=57N0ECrQAg7ZPOUXugaGj2Zm9E2p50GR6bWV9jtt&utm_medium=intelligence-widget&utm_campaign=widget.intelligence.weforum.org&utm_content=%2Fembedding-our-covid-19-widget.html
(24) So im Ergebnis auch DICKENSON, KATIE HASSON, MARCY DARNOVSKY in Project Syndicate vom 17. März 2020, https://www.project-syndicate.org/commentary/challenging-heritable-human-genome-editing-by-donna-dickenson-et-al-2020-03?fbclid=IwAR2bHeQOviyIBAIN-YQfuYOQhIc71gb8y556kGfOWI8eI1KGbTKQL7ITRCc&barrier=accesspaylog
(25) Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/19216; Vorgangsablauf). Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 zugestimmt (BR-Drs. 246/20, BR-Drs. 246/20(B)).
(26) https://ec.europa.eu/germany/news/20200116deutschland-tritt-der-eu-genom-initiative-bei_de
(27) https://www.gfhev.de/
(28) Ein 8-Stufen-Plan für den grenzüberschreitenden Austausch seltener Krankheitsdaten unter erleichterten Datenschutzbestimmungen, https://www.weforum.org/reports/sharing-sensitive-health-data-in-a-federated-data-consortium-model-an-eight-step-guide
(29) Thomas Kahl: Die Funktion der Grundrechte und des Grundgesetzes. IMGE-Publikationen FB 2: Rechtswesen 2015, S eite1
(30) Vgl. BverfG39,Seite 19ff.
(31) Otto Depenhauer, „Geniestreich wehrhafte Demokratie“ Stand März 2008, in politische Meinung, Nr. 460, Seite 16
(32) Ebd. Seite 18