Die EU im medialen Kontrollrausch
Sanktionen gegen russische „Propaganda“ sind selbst kriegerische Akte. Immer häufiger richten sie sich gegen kritische Medieninhalte und alle, die diese weiter verbreiten.
Für kritisch denkende Menschen ist längst klar: Die EU ist ein demokratiefreies, bürokratisches Monster auf dem Weg in eine totalitäre, zentralistische Überwachungs-, Kontroll- und Kriegsunion. Sie ist das europäische Sammelbecken des Herrschaftsinteresses sich zunehmend faschisierender nationaler Regime — von Regierungen kann kaum mehr gesprochen werden —, die sich der EU mit dem Ziel bedienen, die geopolitischen Einflusszonen auf das asiatische „Herzland“ und darüber hinaus in andere Weltregionen auszudehnen.
In dem Maße, in dem sich die nationalen Regime, allen voran die Großen der EU für eine imperial orientierte Außen-, Kriegs- und Eroberungspolitik entscheiden, im selben Maße kollabiert die Legitimation nach innen, weil die Drangsal für die eigenen Bürger in jeder Hinsicht zunimmt. Kriegsausgaben, die Transformation der Wirtschaft in Kriegswirtschaft, die „Kriegsertüchtigung“ für die Operation Barbarossa 2.0 und die Repression nach innen nehmen immer mehr Bürger als das wahr, was sie ist: eine Politik, die zum eigenen Überleben nur noch Feinde produziert und gleichzeitig den eigenen Bürgern den Krieg erklärt hat. Anders ausgedrückt: Imperiale Außenpolitik und interne Repressionspolitik sind die beiden Seiten legitimationsfreier EU-Politik.
Sanktionen sind Teil des Krieges, sind Kriegsakte, die allen demokratischen Gepflogenheiten Hohn sprechen, um die Adressaten unter Druck zu setzen und zu einem klar definierten Verhalten zu bewegen.
Da diese aber weder Mündel noch Kleinkinder sind, die sich „auf Linie“ bringen lassen, ist das Ziel von Sanktionen, den Adressaten maximal zu schaden und sie zu bestrafen. Ist der Zieladressat ein Staat, so wird — wie am Beispiel Kubas deutlich — eine ganze Bevölkerung bestraft, drangsaliert und terrorisiert, unter Umständen über Jahrzehnte. Wenn diese Politik nicht erfolgreich ist, wird bombardiert — Ex-Jugoslawien, Irak, Iran, Jemen, Syrien, Venezuela, Chile 1973 et cetera lassen grüßen. Alle Länder, die eine eigenständige Politik vielleicht sogar zum Wohl der eigenen Bürger verfolgen, werden vom „kollektiven Westen“ sanktioniert, terrorisiert, deren Führungen regime-change-Operationen ausgesetzt oder ermordet: Damit ist die „westliche Wertegemeinschaft“ eine kollektive Mord- und Totschlagsgemeinschaft.
Am Beispiel der konkreten Sanktionen gegen „russische“ Medien sind nicht nur die Medien selbst, sondern vor allem auch westliche Journalisten und Online-Plattformen die Zielobjekte, wenn sie es wagen, den offiziellen Regime-Narrativen (Erzählungen) und Wahrheitszumutungen kognitiver NATO-Kriegsführung zu widersprechen. Um Wahrheitsfindung geht es schon lange nicht mehr, stattdessen sollen die Bürger die offizielle Erzählung „glauben“, daher ist die Berichterstattung der Medien zu weiten Teilen zur reinen Propaganda verkommen. Und der eigenen Propagandaerzählung schadet es, wenn Fakten oder Propagandaerzählungen des Feindes das kolportierte Feindbild relativieren oder sogar infrage stellen.
Ziel der EU ist vorgeblich, „russische Propaganda“ zu bekämpfen. Dass es sich bei diesen Sanktionen selbst um Kriegsakte handelt, auf der Grundlage von „lawfare“, also um Kriegsführung durch Rechtsakte (besser: Unrechtsakte) und Verordnungen, ist vielen Menschen nicht geläufig.
Die penetrante Dreistigkeit der Sanktionierung russischer Medien durch die EU liegt vor allem darin, dass den Menschen der Zugriff generell verwehrt wird, obwohl es ein selbstverständliches Recht der Menschen ist, sich frei, ohne staatliche oder überstaatliche Einmischung zu informieren, um zu einem abgewogenen Urteil zu gelangen.
Aus diesem Grund ging ich per Internetrecherche der Frage nach, welche russischen oder Russland-affinen Medien sanktioniert werden. Und: Welche Strafen denjenigen drohen, die deren Inhalte verbreiten.
Nach dem Stand Mitte 2026 umfasst die EU-Liste der Medien, deren Verbreitung in der EU aufgrund der Russland-Sanktionen untersagt beziehungsweise eingeschränkt ist, folgende Medien (chronologisch nach ihrer Aufnahme):

Die EU begründet diese Maßnahmen damit, dass diese Medien unter direkter oder indirekter Kontrolle der russischen Führung stünden oder deren außenpolitische Ziele unterstützten.
Nicht alle russischen Medien sind verboten. So stehen beispielsweise nicht auf der EU-Medienverbotsliste:
- Kommersant,
- Vedomosti,
- RBC (RBK),
- Novaya Gazeta Europe,
- Meduza (im Exil),
- The Moscow Times,
- TASS (obwohl gegen einzelne Verantwortliche Sanktionen bestehen können),
- Interfax.
Die Maßnahmen umfassen das Verbot, das Medium innerhalb der EU auszustrahlen, Inhalte über Kabel, Satellit und IPTV weiterzuverbreiten, dem Medium innerhalb der EU Plattformen und Internetdienste bereitzustellen und die Verbreitung technisch und wirtschaftlich zu unterstützen. Neben den Medienbeschränkungen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gehören zudem Sanktionen gegen Personen oder Organisationen dazu, zum Beispiel Vermögenssperren gegen die Strategic Culture Foundation als Organisation.
Es handelt sich um kein allgemeines Besitz- oder Leseverbot. In der Praxis hängt die Zugänglichkeit jedoch davon ab, wie Internetprovider, Plattformen und Mitgliedstaaten die Sanktionen technisch umsetzen. Studien zeigen, dass die Umsetzung innerhalb der EU unterschiedlich ausfällt. (3)
Gerade die Einbeziehung von Medien wie RT, Sputnik und später Strategic Culture Foundation hat unter Völkerrechtlern und Medienrechtlern eine kontroverse Debatte im Zusammenhang mit Medienfreiheit sowie dem European Media Freedom Act (EMFA) ausgelöst. Diskutiert wird insbesondere, ob solche Verbote mit der in Art. 11 der EU-Grundrechtecharta und Art. 10 EMRK garantierten Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar sind oder ob sie als zulässige außen- und sicherheitspolitische Sanktionen einzuordnen sind. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen wurde teilweise vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft; dieser hat jedoch die Sanktionen gegen RT im Grundsatz bestätigt. (4)
Das verwundert nicht, denn auch wenn der EuGH zudem andere primärrechtliche Vorgaben berücksichtigen muss, etwa die Grundrechtecharta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Zuständigkeitsordnung der EU, so wird er sich — und genau das hat er getan — den außen- und kriegspolitischen Zielen der Kommission und des Rates unterwerfen und die Bürgerrechte auf informationelle Selbstbestimmung mit allen möglichen Zensurmaßnahmen einschränken.
Das Lesen sanktionierter russischer Medien, falls sie noch zugänglich sind, ist in Deutschland nicht allgemein strafbar. Die öffentliche oder organisierte Weiterverbreitung ihrer Originalinhalte kann dagegen nach Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Verbindung mit §18 AWG strafbar sein und grundsätzlich mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Der breite Strafrahmen deutet darauf hin, dass allgemeine Verunsicherung und Willkür eine erhebliche Rolle bei der „Rechtsfindung“ spielen sollen.
Seit dem EuGH-Urteil vom 2. Juli 2026 kann sich auch eine Privatperson oder der Betreiber eines nichtkommerziellen Online-Mediums nicht mehr ohne Weiteres darauf berufen, kein professioneller oder wirtschaftlicher „Betreiber“ zu sein. Entscheidend ist die tatsächliche öffentliche Bereitstellung des sanktionierten Inhalts. (5)
Wer plant, Inhalte der sanktionierten Medien vollständig zu übernehmen, zu übersetzen oder systematisch weiterzuleiten, sollte den Vorgang vorher durch einen im Außenwirtschafts- und Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt dringend prüfen lassen.