# Stell dir vor, es ist Krieg

Bestimmte gesetzliche Neuregelungen muss man kennen, weil sie von praktischer Relevanz für Kriegsdienstverweigerer sind. Teil 2 von 2.

von 
   * Friedrich Fellrocker

Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG) war erst im Dezember&nbsp;2025 erarbeitet und in aller Eile verabschiedet worden, so dass es zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 in Kraft treten konnte. Daher hatte der Autor dessen Inhalte zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung seines Artikels „Stell dir vor, es ist Krieg&nbsp;…“ darin mangels Kenntnis noch nicht berücksichtigt. Anscheinend dauerte es auch mehr als zwei Monate, bis die im WDModG enthaltenen Änderungen in allen Karrierecentern der Bundeswehr (ehemals Kreiswehrersatzämter) ankamen beziehungsweise dort umgesetzt wurden. Darüber hinaus war seit 28.&nbsp;Februar der Großteil medialer Aufmerksamkeit durch den unprovozierten, brutalen und völkerrechtswidrigen US-israelischen Angriffskrieg gegen den Iran gebunden. Doch immerhin hat Anfang April eine Änderung des Wehrdienstgesetzes — nämlich die nun für alle Männer im Alter vom 17. bis zum 45.&nbsp;Lebensjahr geltende Melde- und Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten, die im Spannungs- und Verteidigungsfall sogar bis zum 60.&nbsp;Lebensjahr gilt — die Aufmerksamkeit des Mainstreams und damit einer breiteren Öffentlichkeit gefunden. Bei aller Aufregung um die darin implizit enthaltene Botschaft „Wir wollen dich!“ — wohl im Sinne psychologischer Kriegsvorbereitung — blieben die speziell im Hinblick auf Kriegsdienstverweigerung, kurz KDV, mindestens ebenso wichtigen Neuerungen unerwähnt. Das soll hier nachgeholt werden. Ergänzende Bemerkungen zum [ersten gleichnamigen Artikel des Autors](https://www.manova.news/artikel/stell-dir-vor-es-ist-krieg) und ein Beitrag zur Sonderausgabe „[Wehrdienst und Militarisierung](https://www.manova.news/sonderausgaben/9)“.

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Aufgrund der durch das WDModG bewirkten Änderungen ist die „Gebrauchsanleitung“ meines ursprünglichen Artikels im ersten Kapitel „Kriegsdienstverweigerung — das Procedere einfach gemacht“ zwischenzeitlich in großen Teilen überholt und muss nun teilweise neu geschrieben beziehungsweise ersetzt werden: 

## Kriegsdienstverweigerung — das Procedere *richtig* gemacht 

Die erste durch die Änderungen bedingte Neuerung ist sehr einfach umzusetzen: Der Antrag auf KDV mit dem Lebenslauf muss seit dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 nicht mehr an das jeweilige regionale Karrierecenter der Bundeswehr geschickt werden, sondern zentral an folgende Adresse: 

*Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Wehrersatzbehörde 
Militärringstraße 1000 
50737 Köln* 

Der Versand muss natürlich per Einschreiben erfolgen, zwecks Empfangsnachweises. Das BAPersBw bestätigt dann schriftlich den Erhalt des KDV-Antrags und leitet ihn zur abschließenden Bearbeitung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weiter. Dort wird über den Antrag entschieden (1), was gemäß § 13 Abs. 2 KDVG, dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz, „spätestens innerhalb von neun Monaten“ erfolgen soll.

Wer seit dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 seinen KDV-Antrag noch an das regionale Karrierecenter der Bundeswehr geschickt und innerhalb eines Monats noch keine Empfangsbestätigung beziehungsweise Weiterleitungsnachricht erhalten hat, sollte dessen Verbleib klären und gegebenenfalls den Antrag erneut korrekt adressiert versenden.

Die zweite Anforderung bringt mehr Arbeit mit sich. Über die schriftliche Begründung der KDV schreibt die Deutsche Friedensgesellschaft — Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen zutreffend: 

*„Grundlage für deine Kriegsdienstverweigerung ist deine Gewissensentscheidung — sie steht im Mittelpunkt. Es gibt viele verschiedene Beweggründe, die deine KDV-Entscheidung beeinflusst haben: moralisch-ethische, religiöse, humanitäre, politische … Gründe. Jeder hat seine eigene Geschichte. In deiner Begründung musst du also darlegen, warum dir dein Gewissen zwingend verbietet, einen Dienst mit der Waffe zu leisten. Die Begründung muss ausführlich und individuell verfasst sein, verwende dabei die „Ich“-Form. Keine Textbausteine aus dem Internet oder KI-generierte Begründungen verwenden — diese werden von den Prüfer*innen erkannt und Anträge/Begründungen dann abgelehnt)“* (2).

Meine frühere Empfehlung, das KI-generierte Programm von Kriegsdienstblocker.de bei der Erstellung der Kriegsdienstverweigerung zu nutzen, war also trotz der von mir genannten Einschränkungen hinsichtlich der Begründung wohl nicht völlig unproblematisch. Wer dieses Programm oder andere Hilfen aus dem Internet für die Inhalte seiner KDV nutzen möchte, muss insbesondere bei der Begründung tunlichst darauf achten, die Dinge in eigenen Worten und in seiner persönlichen Ausdrucksweise darzustellen. 

> Vielleicht wäre es daher einfacher und besser, die individuelle Begründung zuerst frei zu formulieren — „so wie einem der Schnabel gewachsen ist“. Unbeabsichtigte kleine Unvollkommenheiten in Formulierungen wären dabei sicher nicht schlimm, zumal sie den Eindruck von Authentizität beim Lesen eher verstärken können. Bei der Nennung mehrerer Verweigerungsgründe sollten diese zueinander passen. 

Wenn der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung abgelehnt wird, kann man Widerspruch dagegen einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, bleibt noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht, zu der man gegebenenfalls einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollte. Wichtig ist dabei stets die Einhaltung der vorgegebenen Fristen (2).

Dem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung müssen neben dem Lebenslauf auch ein kurzes Anschreiben und folgende Erklärung beiliegen: 

*„Hiermit verweigere ich den Kriegsdienst aus Gewissensgründen und berufe mich dabei auf Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes“* (2).

Bis zur offiziellen Einführung einer allgemeinen verbindlichen, also nicht mehr „freiwilligen“, Wehrpflicht würde ich vorsorglich noch sinngemäß hinzufügen: 

*„Diese Erklärung gilt unbefristet und entfaltet ihre Rechtswirkung auch im Fall einer zukünftigen Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht.“* 

Als Drittes ist zu beachten: Die Musterung zu verweigern wäre inzwischen zwecklos. Bei der Durchführungsverordnung in der neuen Fassung der Anwendungsvorschrift zu § 13 Abs. 1 KDVG auf Basis des WDModG könnte man sagen: Des einen Freud‘, des anderen Leid. Denn „nach § 13 KDVG in der neuen Fassung kann die Weiterleitung der Anträge von ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden, ohne vorherige Musterung des Antragstellenden durch das BAPersBw an das BAFzA erfolgen“ (1). 

Also ist seit dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 bis auf Weiteres keine Musterung mehr für diese Personengruppe erforderlich. Infolgedessen entfällt für sie seither auch jegliche Notwendigkeit, die Musterung zu verweigern beziehungsweise deswegen eine rechtliche Auseinandersetzung zu führen. 

Umgekehrt gilt nun jedoch für alle jüngeren Kriegsdienstverweigerer ab dem Geburtsdatum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2010, dass sie zwingend zur Musterung müssen. Denn „die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen“ (§ 3 Abs. 1 KDVG). Dementsprechend lehnt das Bundesamt den Antrag ab, wenn „1. der Antragssteller die Musterung verweigert“ (§ 7 Abs. 1 KDVG, der jetzt neu hinzugefügt wurde).

Aufgrund dieser geänderten Rechtslage dürfte die von Kriegsdienstblocker.de empfohlene Musterungsverweigerung, gegebenenfalls auch mit Androhung einer Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, nicht mehr praktikabel sein. Die Antwort der Bundeswehr auf eine Verweigerung der Musterung wäre jetzt nicht mehr „Antragstellung erst nach Musterung“, sondern eine direkte Ablehnung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung. 

## Bald Spannungsfall mit Russland? 

Im Verlauf des Ukraine-Kriegs haben Staaten der NATO und der EU ihr militärisches Engagement für die ukrainische Führung immer weiter ausgeweitet. Inzwischen werden nicht nur unter Missachtung des internationalen Seerechts Schiffe einer ominösen „russischen Schattenflotte“ durchsucht und gelegentlich gekapert, sondern darüber hinaus auch Planspiele über Seeblockaden der Enklave Kaliningrad und von St. Petersburg durchgeführt. 

> Gleichzeitig finden vom Westen gelieferte und mit Zieldaten programmierte Mittelstreckenwaffen der Ukraine ihre Ziele tief in Russland, und neuerdings wird von baltischen Staaten und Polen sogar der Flug ukrainischer Raketen über ihr Staatsgebiet nach Russland geduldet. Offiziell will sich Europa nicht im Krieg mit Russland befinden, provoziert aber munter weiter und rüstet sowohl propagandistisch als auch militärisch immer stärker auf. 

Russlands strategische Geduld mit den geopolitischen Spielchen europäischer Regierungen scheint nun an ihr Ende zu gelangen: 

*„In Reaktion auf europäische Aussagen, wonach Europa in einem Zeitfenster von drei bis fünf Jahren für einen Krieg gegen Russland gerüstet sein müsse, erklärte Lawrow unmissverständlich, dass die EU eine direkte militärische Konfrontation mit Russland vorbereite. In dieser Strategie werde die Ukraine als Rammbock eingesetzt, um Russland auszubluten und Europa die Zeit zu verschaffen, die es benötigt, um seine Industriebasis in den kommenden Jahren vollständig aufzurüsten. … Das russische diplomatische Korps hat also seine Haltung von einer ‚Verhandlungs‘-Position zu einer ‚Mobilisierungs‘-Position gewechselt. Moskau signalisiert, dass es sich auf ein langfristiges, hochriskantes Kräftemessen mit Europa vorbereitet. Dies ist keine Fortsetzung der Speziellen Militäroperation … Dies ist Kriegsvorbereitung“* (3).

Zwar darf man natürlich hoffen, dass es bis zum geplanten Showdown mangels militärischer Ressourcen in der EU noch ein paar Jahre dauert, aber es könnte mit einer gewissen Plausibilität auch schneller gehen. Es steht zu befürchten, dass wir im kommenden Winter in Europa wegen des durch ideologisierte Politik verursachten Energiemangels mit Stromabschaltungen und explodierenden Nahrungsmittelpreisen konfrontiert sein werden. 

Die daraus resultierende Unzufriedenheit der Bevölkerung könnte die vorherrschenden transatlantischen Eliten dazu verleiten, den Krieg gegen Russland vorzeitig anzuzetteln, um vom eigenen Versagen abzulenken und der Bevölkerung einen Sündenbock für die Misere präsentieren zu können (4).

> Daher könnte die Bundesregierung — besonders angesichts mangelnder Wehrdienstbereitschaft junger Männer — in Versuchung geraten, vorab schon einmal den Spannungsfall als Vorstufe des Verteidigungsfalls auszurufen. Das hätte Konsequenzen für die jüngeren Antragsteller auf Kriegsdienstverweigerung ab dem Geburtsdatum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2010.

Selbst wenn der KDV-Antrag bis dahin noch nicht unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wurde, wäre im Spannungs- und Verteidigungsfall die Einberufung des Antragstellers zum Grundwehrdienst zulässig (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG). 

Ferner würde dann die Frist für Rückäußerungen des Antragstellers auf Zweifel des Bundesamts von einem Monat auf zwei Wochen verkürzt (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 KDVG). 

Außerdem wäre in diesem Fall „der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben“ (§ 11 Abs. 3 KDVG). 

Es eilt also besonders für junge Wehrpflichtige, den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung möglichst noch vor einer drohenden Ausrufung des Spannungsfalls oder gar dem Beginn eines nicht gewinnbaren Kriegs rechtskräftig abschließen zu lassen. 

## Warum auch Nichtpazifisten, Patrioten und andere über eine Kriegsdienstverweigerung nachdenken sollten 

Die gegenüber der Zivilbevölkerung rücksichtslose Methodik moderner Kriegsführung, besonders seitens westlich orientierter Staaten mit der Bombardierung von Schulen, Krankenhäusern und anderer ziviler Infrastruktur, hat sich im laufenden Iran-Krieg erneut gezeigt (5). Warum Kriege mit ausufernden „Kollateralschäden“ aus verantwortungsethischer Sicht abzulehnen sind und wie das auch als Begründung im Antrag auf Kriegsdienstverweigerung dienen kann, habe ich in meinem ursprünglichen Artikel aufgezeigt (6). 

> Häufig wird das Argument vorgebracht, dass man bei einem feindlichen Angriff auf das eigene Land dieses auch militärisch unbedingt verteidigen müsse. Diese Forderung ist legitim, wenn die Heimat das unschuldige Opfer eines unprovozierten Angriffskrieges geworden ist. Was aber, wenn die eigene Staatsführung diesen Angriff durch ständige Provokationen vorsätzlich herbeigeführt hat? 

Wer ist dann der Verursacher des Krieges? Und wer entscheidet dann über die „richtige“ Antwort auf diese Frage? 

Die offizielle Entscheidungsbefugnis über Krieg oder Frieden liegt bei den führenden Politikern und Parlamentariern. Jedoch sind diese in hohem Maß abhängig vom Wohlwollen internationaler „Investoren“ und ihrer Konzernmedien. Daher sollte es nicht überraschen, wenn die Politik eher die Interessen transnationaler Großkonzerne wie BlackRock oder Pfizer zu bedienen scheint als die der einheimischen Bevölkerung. 

Zur Prüfung des eigenen Standpunkts sollte man sich selbst fragen: Wäre ich bereit und willens, auf Befehl für die Interessen „unserer“ Eliten — beispielhaft seien hier Friedrich Merz (der sein wichtigstes Wahlversprechen in Rekordzeit gebrochen hat) und Ursula von der Leyen, die nach eigenem Bekunden ihre Kinder nicht in den Krieg schicken würde (ganz zu schweigen von anrüchigen „Deals“ und verschwundenen E-Mails), genannt — meine Gesundheit und mein Leben aufs Spiel setzen?

Wer das nicht bedenkenlos bejahen kann, wird vielleicht überlegen: Muss ich wirklich alternativlos „unseren“ wenig vertrauenswürdigen Politikern — bzw. den von ihnen vertretenen Macht- und Kapitalinteressen — die Entscheidung überlassen, ob es sich bei der militärischen Auseinandersetzung, in die ich geschickt werden soll, um einen ehrlichen Abwehrkampf oder um einen absichtlich provozierten „Verteidigungsfall“ handelt? Habe ich auch dann keine andere Wahl, als mich in dieser Frage auf Leben oder Tod bedingungslos einzuordnen, wenn der Krieg nach meiner Überzeugung nicht gerechtfertigt ist? 

Die einfache Antwort lautet: Es kommt darauf an. 

> Wenn du dein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ausübst, kann dich — bei anerkannter Verweigerung — niemand mehr zum Dienst mit der Waffe zwingen. Falls du später in einem gemäß deiner eigenen Überzeugung legitimen Verteidigungskrieg für dein Land kämpfen möchtest, steht es dir frei, deine Kriegsdienstverweigerung zu widerrufen und dich freiwillig zum Frontdienst zu melden.

Mit einer anerkannten KDV bestimmst du also selbst, an welchem Krieg du teilnehmen möchtest beziehungsweise ob dieser Krieg für dich legitim ist. Deine ursprüngliche Entscheidung ist gegebenenfalls jederzeit revidierbar.

Wenn du jedoch den Kriegsdienst nicht verweigert hast, entscheiden andere für dich und über dich, in welchen Krieg du ziehen musst oder nicht — unabhängig davon, ob du ihn für berechtigt hältst oder für vorsätzlich herbeigelogen. Du könntest in einer zutiefst persönlichen Frage von Leben oder Tod nicht mehr über dich selbst bestimmen. Dein Verzicht auf die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung wäre irreversibel. 

Welche Wahl triffst du?


