Wehrpflichtromantik und Dienstpflichtutopien

Es steht dem Staat nicht frei, ohne zureichenden Grund über die Lebenszeit seiner Bürger zu verfügen. Anmerkungen zur Restauration eines menschenfeindlichen Anachronismus.

Ein Staat, der über die Lebenszeit und die Körper seiner Bürger verfügt — ist das legitim? Und falls ja: Wäre es überhaupt machbar, organisierbar, finanzierbar? Die Wehrpflichtdebatte wurde Deutschland im Zuge wachsender Spannungen mit Russland aufgedrängt, die von westlichen Ländern geschürt wurden. Die Politik will also Probleme, die sie selbst (mit)erschaffen hat, auf dem Rücken junger Leute lösen. Schon jetzt werden junge Männer im „wehrfähigen Alter“ mit Musterungsfragebögen behelligt. Die Frage ist: mit welchem Recht? Überwiegt das Recht des Einzelnen auf freie Selbstentfaltung in Abgrenzung zum staatlichen Zugriff? Oder wird einem gedachten Recht der Gemeinschaft auf ihre Bürger die Priorität gegeben? Der ehemalige Berufsoffizier Jürgen Rose, Manova-Lesern auch bekannt durch Debatten im Rahmen von Walter van Rossums „Great WeSet“, ist in militärischen wie rechtlichen Fragen bewandert. Er sieht die Bedingungen für ein Wiederaufleben der allgemeinen Wehrpflicht als nicht gegeben an. Weder wäre eine solche Maßnahme verhältnismäßig, noch wären für ein solches Unterfangen die notwendigen Kapazitäten vorhanden. Erst recht winkt Jürgen Rose ab, wenn es um eine „allgemeine Dienstpflicht“ geht. Es handelt sich um autoritäre Fantasien, die die Menschenwürde verletzen, weil sie dem Verbot der Zwangsarbeit Hohn sprechen. Ein Beitrag zur Sonderausgabe „Wehrdienst und Militarisierung“.

Den Ausgangspunkt und zugleich wichtigsten und entscheidenden Topos der Debatte um die Frage nach dem zukünftigen Wehrsystem der Bundesrepublik Deutschland stellt die Legitimität eines Wehrpflichtsystems überhaupt dar.

Diesbezüglich hatte Deutschlands scharfzüngigster Militärkritiker Kurt Tucholsky dereinst den regierungsamtlich verordneten Waffendienst mit dem Verdikt gebrandmarkt:

„Unser Leben gehört uns. Ob wir feige sind oder nicht, ob wir es hingeben wollen oder nicht: das ist unsere Sache und nur unsre. Kein Staat, keine nationale Telegrafenagentur hat das Recht, über das Leben derer zu verfügen, die sich nicht freiwillig darbieten.“

Sein Diktum lenkt den Blick auf die normativen Grundlagen der Wehrstruktur, die das Grundgesetz definiert.

Die verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung für die militärische Landesverteidigung findet sich in Art. 87a des Grundgesetzes, der den Bund zur Aufstellung von Streitkräften zum Zwecke der Verteidigung berechtigt. Damit ist der generelle Rahmen gezogen; welche Maßnahmen im Einzelnen zur Gewährleistung einer funktionsfähigen Verteidigung notwendig sind, haben nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. April 1978 der Gesetzgeber und die anderen für das Verteidigungswesen zuständigen Bundesorgane nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu bestimmen.

Dies gilt auch für die Entscheidung, die militärische Landesverteidigung statt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht durch eine Freiwilligenarmee sicherzustellen, sofern die Funktionsfähigkeit der Verteidigung erhalten bleibt. In jedem Fall ist jedoch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das innere Gefüge der Streitkräfte so zu ordnen, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind.

Davon abgesehen ist die Wehrpflicht eng an die Landes- beziehungsweise Bündnisverteidigung gekoppelt. Dies ergibt sich bereits aus den grundlegenden Diskussionen der Verfassungsgeber in den Jahren 1948/49 und 1954/56, aufgrund derer die maßgeblichen Artikel des Grundgesetzes eine leitmotivische Bestimmung erhalten haben, „die es nahelegt, dass die Bindung der Wehrpflicht an die Landesverteidigung konstitutiv ist.“

Zu den einschlägigen Grundgesetzartikeln zählen unter anderen der Artikel 4 Abs. 3 und der schon erwähnte Artikel 87a, aber auch die im Rahmen der sogenannten Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz eingefügten Artikel 12a und Artikel 115a. Jener regelt die im Zusammenhang mit der Landesverteidigung auf dem Gebiet der Berufsfreiheit auftretenden Probleme und legt fest, inwieweit und in welcher Form zur Sicherstellung einer wirksamen Landesverteidigung in die Freiheit der Berufswahl und -ausübung eingegriffen werden darf.

Im Wortlaut des Artikel 12a ist demgemäß ausschließlich die Rede vom Verteidigungsfall. Dieser wiederum ist im Artikel 115a GG definiert.

Der Verteidigungsfall tritt demzufolge ein, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht und der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dies feststellt.

Konstitutiv für die Rechtfertigung der allgemeinen Wehrpflicht, das ergibt sich aus der Verfassungsrechtssystematik, ist deshalb einzig und allein die Notwendigkeit zur Landesverteidigung (und zur Bündnisverteidigung als einer Form der „erweiterten Landesverteidigung“, so das Bundesverfassungsgericht).

Was nun prinzipiell die Legitimation einer allgemeinen Wehrpflicht angeht, so stellt das essentielle Problem der mit ihr verbundene massive Eingriff in die persönlichen Grundrechte junger Bürger — und gegebenenfalls auch Bürgerinnen — dar, der vor allem aus dem staatlichen Zwang resultiert, im Extremfall andere töten zu müssen oder für andere getötet zu werden.

Unter dieser Perspektive hatte der damals amtierende Bundespräsident Roman Herzog, vormals selbst Verfassungsrichter, auf der Kommandeur-Tagung der Bundeswehr in München 1995 seine Zweifel an der Haltbarkeit der damals noch geltenden Wehrpflicht artikuliert, als er ausführte:

„Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Einschnitt in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein ewig gültiges Prinzip, sondern sie ist abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können.“

Mit dieser Feststellung befand er sich in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das in einem Grundsatzurteil vom 13. April 1978 entschieden hatte: Die allgemeine Wehrpflicht

„findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat, der Menschenwürde, Leben, Freiheit und Eigentum als Grundrechte anerkennt und schützt, dieser verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann.“

Entscheidend ist in diesem Kontext die Prämisse für die Rechtfertigung der allgemeinen Wehrpflicht, nämlich, dass diese conditio sine qua non (unerlässliche Voraussetzung — Anmerkung der Lektorin) für die Gewährleistung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ist.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Legitimation für die allgemeine Wehrpflicht dann hinfällig ist, wenn der Staat seiner Schutzverpflichtung auf andere Weise, nämlich beispielsweise mit einer Freiwilligenarmee, nachkommen kann — was er derzeit tut.

Nur am Rande sei in diesem Kontext erwähnt, dass sich auch die überwältigende Mehrheit der über dreißig Bündnispartner auf professionelle Freiwilligenstreitkräfte stützt.

Dass die Bundesrepublik Deutschland aktuell durchaus in der Lage ist, die geforderte Schutzverpflichtung zu gewährleisten, wird durch den seit Jahren in der Ukraine tobenden Krieg mitnichten in Frage gestellt, denn die militärischen Erfolge der seit zwei Jahren angreifenden russischen Truppen gegen die ukrainischen Verteidiger sind gelinde gesagt doch sehr überschaubar — und um wie viel mehr wäre dies der Fall, würde die Russische Föderation sich in einer Art suizidalem Wahnsinnsakt auf einen Waffengang mit dem stärksten Militärbündnis der Welt, nämlich der NATO, einlassen.

Die NATO hatte im Jahr 2024 etwa 3,39 Millionen aktive Soldatinnen und Soldaten unter Waffen, während deren Zahl in Russland zum gleichen Zeitpunkt rund 1,32 Millionen betrug, woraus eine etwa dreifache Überlegenheit der NATO resultierte. Im selben Jahr gab das Atlantische Bündnis mit 1.160 Milliarden US-Dollar für Militär und Rüstung im Vergleich zu Russland mit geschätzten 109 Milliarden US-Dollar gar das Zehnfache aus.

Allein Frankreich mit 53,6 Milliarden US-Dollar und Deutschland mit 55,8 Milliarden US-Dollar haben 2022 insgesamt so viel ausgegeben, wie Russland jetzt plant.

Festzuhalten bleibt demnach, dass eine derart prekäre Bedrohungslage hinsichtlich der äußeren Sicherheit der fester als je zuvor in das Atlantische Bündnis integrierten Bundesrepublik Deutschland, die eine Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht hierzulande erfordern und überhaupt erst legitimieren würde, schlichtweg nicht existiert.

Zweifelsfrei bestätigt wurde diese Konklusion von keinem Geringeren als dem amtierenden Generalsekretär der Atlantischen Allianz, Mark Rutte, höchstpersönlich auf der 71. Jahrestagung der Parlamentarischen Versammlung der NATO in Ljubljana am 13. Oktober 2025.

Neben den dargelegten legitimatorischen Problemen gibt es indes auch gravierende praktische Hindernisse, die gegen ein Wiederaufleben der Wehrpflicht sprechen. So wurde seit der Aussetzung der Wehrpflicht das gesamte Wehrerfassungs-, Wehrüberwachungs- und Wehrersatzsystem zu großen Teilen aufgelöst.

Bei einer durchschnittlichen Jahrgangsstärke von etwa 800.000 jungen Frauen und Männern — denn auch die Bürgerinnen sollen ja zukünftig ihren Verteidigungsbeitrag leisten — fehlt in den kommenden Jahren bereits die allein für die Musterung flächendeckend erforderliche Infrastruktur von Kreiswehrersatzämtern. Zudem müssten dem hierzulande ohnehin schon überbeanspruchten Gesundheitssystem Hunderte von Ärztinnen und Ärzten entzogen werden, um die zwingend erforderlichen Tauglichkeitsuntersuchungen bei den Wehrpflichtigen durchzuführen.

Neben diesen gravierenden administrativ-organisatorischen und infrastrukturellen Problemen wirft das gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend zu beachtende Erfordernis der Wehrgerechtigkeit ein absehbar nicht zu bewältigendes Dilemma auf.

Legt man die Erfahrungswerte aus der Epoche zugrunde, als das Wehrpflichtsystem hierzulande noch existierte, so wurden zu damaligen Zeiten circa 87 Prozent der jungen Männer eines jeweiligen Geburtsjahrgangs als tauglich gemustert. Von diesen wiederum verweigerten maximal 38 Prozent aus Gewissensgründen die Ableistung des Wehrdienstes an der Waffe und entschieden sich stattdessen für einen zivilen Ersatzdienst.

Übertragt man jetzt diese Quoten auf die zuvor genannte Jahrgangsstärke von 800.000 jungen Frauen und Männern, so resultiert daraus eine Zahl von knapp 700.000 Wehrdiensttauglichen pro Jahr.

Von diesen würden sich dann eventuell rund 265.000 junge Menschen für den Zivildienst entscheiden, während die Bundeswehr bis zu 435.000 diensttaugliche Wehrpflichtige pro Jahr aufnehmen, in militärischen Liegenschaften unterbringen und an der Waffe ausbilden müsste.

Dass dies ein vollkommen illusorisches Unterfangen darstellt, da die Streitkräfte weder über die hierfür erforderlichen Unterkunftskapazitäten in den Kasernen noch bei ohnehin schon bestehendem Personalmangel über die benötigte Anzahl an Ausbildern verfügen, ist evident — weshalb einem erstaunten Publikum verzweifelt halbgare und zugleich juristisch höchst dubiose Ideen in Gestalt von „Auswahlwehrpflicht“, „Losverfahren“, „skandinavischem Modell“ und Ähnliches präsentiert werden.

Da die realen Widrigkeiten einer Wiederinkraftsetzung der traditionellen Wehrpflicht auch deren Befürwortern hierzulande bekannt sind, wird — vornehmlich im massenmedialen „Sommerloch“ — die keineswegs neue, sondern altbekannte Sau in Gestalt der Forderung nach einer als „soziales Pflichtjahr“ verbrämten allgemeinen Dienstpflicht durchs Dorf getrieben.

Dann nämlich könnte sich die Bundeswehr angeblich lediglich die benötigte Anzahl an Rekruten für den militärischen Zwangsdienst aussuchen, während der für den vaterländischen Militärdienst nicht benötigte Plebs gefälligst irgendeinen zivilen Zwangs- dienst ableisten soll — „Auswahlwehrdienst“ lautet der Terminus technicus für diese autoritär angehauchte Schnapsidee.

Jawohl, Schnapsidee, denn wenn man von der äußerst optimistisch kalkulierten Annahme ausgeht, dass die Streitkräfte von den eigentlich tauglich Gemusterten maximal 200.000 junge Wehrpflichtige pro Jahr aufnehmen könnten, dann blieben pro Jahr etwa 500.000 junge Erwachsene, die auf „Dienstpflichtplätzen“ im sozialen Sektor unterzubringen wären. Das erscheint allein unter Organisationsaspekten kaum als realistisch.

Abgesehen von derartigen administrativ-organisatorischen und infrastrukturellen „Peanuts“ verbieten Grundgesetz und Völkerrecht dem Gesetzgeber kategorisch, den Bürgern eine allgemeine Dienstpflicht aufzuerlegen. Dieser Befund wird durch eine bereits im Jahr 2003 angefertigte „Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Zulässigkeit der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht“ bestätigt und deckt sich im Übrigen auch mit der unter Staats- und Verfassungsrechtlern herrschenden Auffassung.

Doch feiern — von juristischen Einwänden völlig unbeeindruckt — an der Heimatfront in schöner Regelmäßigkeit die abgestanden-totalitären Parolen einer vorgeblich dringend erforderlichen „allgemeinen Dienstpflicht“, einem „verpflichtenden sozialen Jahr“ oder einem „Gesellschaftsjahr“ für die Gesamtheit aller Bürger fröhliche Urständ.

Solcherart Zwangsarbeit wurde in den glorreichen Zeiten des „Tausendjährigen Reiches“ als „Reichsarbeitsdienst“ verbrämt. Heutzutage nun salbadert Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) in herzergreifender Manier von seiner Überzeugung, „dass eine soziale Pflichtzeit eine verbindende Erfahrung in einer Gesellschaft der verschiedenen Lebenswege ermöglicht.“

Dabei spukt die sozialromantische Idee, dass es doch wohl nicht schaden könne, der — in der Tat unentbehrlichen — gesellschaftlichen Solidarität mittels Zwang ein wenig nachzuhelfen, seit langen Jahren schon in allzu vielen Köpfen umher.

So auch wenig überraschend in der CDU: In deren Reihen plädierten unter anderem der damalige Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung, die zeitweilige CDU-Vorsitzende und ehemalige Bundesministerin der Verteidigung Annegret Kramp-Karrenbauer sowie der stellvertretende CDU-Vorsitzende Carsten Linnemann für die Einführung eines verpflichtenden Gesellschaftsjahres. Auch der mittlerweile zum Bundeskanzler avancierte Friedrich Merz unterstützt ein solches Unterfangen. Darüber hinaus wurde auf dem Bundesparteitag im September 2022 ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst.

Prominente Werbung für den Arbeitsdienstgedanken machen zudem die Juristin, Soziologin und Publizistin Sibylle Tönnies sowie der Populärphilosoph Richard David Precht.

Den diesbezüglichen Höhepunkt der Entblödung dürfte aktuell die Forderung des Präsidenten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, darstellen, der zum Besten gab: „Wir sollten ein verpflichtendes soziales Jahr für alle Rentnerinnen und Rentner einführen“.

Was zu einem derartigen Unfug zu sagen ist, brachte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf den Punkt, nämlich:

„Wir warnen davor, mit solchen Vorschlägen Generationen gegeneinander auszuspielen. Die Frage, wer tatsächlich auf wessen Kosten lebt, ist in allererster Linie eine Frage zwischen Reich und Arm, also zwischen Kapital und Arbeit, und nicht etwa zwischen den Generationen.“

Genauso ist es!

Hinter all dem rhetorischen Getrommel steckt die populistische Forderung, eine neuartige Verpflichtung zu kreieren, der die Betroffenen je nach individueller Präferenz wahlweise in allen möglichen gesellschaftlich nützlichen Bereichen nachkommen könnten, obwohl unter Wehr- und Zivildienstexperten unumstritten ist, dass eine allgemeine Dienstpflicht sich weder rechtlich noch finanziell noch praktisch-organisatorisch realisieren lässt.

So gerät üblicherweise die Größenordnung eines „sozialen Pflichtjahres“ völlig aus dem Blick. Denn ein durchschnittlicher Geburtsjahrgang umfasst, wie schon gesagt, immerhin rund 800.000 Männer und Frauen. Ein Teil davon entfiele auf die Bundeswehr, bei der unter äußerst optimistisch kalkulierten Prämissen möglicherweise in einigen Jahren maximal 200.000 junge Erwachsene pro Jahr ihren militärischen Dienst an der Waffe ableisten könnten. Übrig blieben dann pro Jahr annähernd 500.000 junge Erwachsene, die auf „Dienstpflichtplätzen“ im sozialen Sektor unterzubringen wären.

Das erscheint bereits unter Organisationsaspekten kaum als realistisch, vollends utopisch indes wären die Kosten. Als absolutes Minimum für die Vergütung der zukünftig Zwangsdienstverpflichteten zugrunde zu legen wäre zumindest der gesetzliche Mindestlohn, auch wenn eine solche Regelung nicht eben als Ausdruck überbordender gesellschaftlicher Wertschätzung gelten könnte. Dieser steigt in den kommenden Jahren auf 14,60 Euro pro Stunde.

Daraus resultiert, geht man von einem Arbeitsjahr aus, welches 220 Acht-Stunden-Tage umfasst, ein Lohnkostenaufwand von rund 25.700 Euro pro Person, was für die gesamte Jahrgangskohorte wiederum einen Budgetansatz von knapp 13 Milliarden Euro bedeutet — ohne Berücksichtigung der an die Sozialversicherungen abzuführenden Arbeitgeberbeiträge. In dieser Rechnung circa 5 Milliarden Euro.

Zusätzlich anfallen würden noch Regiekosten und Subventionen für die bereitzustellenden Dienstleistungsplätze. Ein soziales Pflichtjahr für jedermann und -frau würde demnach mindestens rund 20 Milliarden Euro jährlich kosten — wohlgemerkt zusätzlich zu den momentan ohnehin schon exorbitanten Haushaltsansätzen für die aktuelle Freiwilligentruppe und deren Aufrüstung gemäß dem von „Fritze Tünkram“ ausgegebenen Motto „whatever it takes“.

Freilich sind nicht derartige budgetäre „Peanuts“ maßgeblich für die Beurteilung einer allgemeinen Dienstpflicht, sondern die althergebrachte Maxime des Königsberger Philosophen Immanuel Kant, der einst gefordert hatte: „Das Recht muss nie der Politik, wohl aber die Politik dem Recht angepasst werden.“

Hieraus folgt zwingend, das letztlich Recht und Gesetz den Ausschlag dafür geben, ob eine allgemeine Dienstpflicht überhaupt eingeführt werden kann — auch wenn eine erkleckliche Anzahl politischer Irrlichter der alten Sponti-Parole „legal-illegal-scheißegal“ nachhängt und dabei sogar die Zustimmung einer knappen Mehrheit der Bürger dieses Landes findet.

Rechtlich zentrale Bedeutung für die Problematik besitzt der Artikel 12 des Grundgesetzes. Dieser garantiert allen Deutschen „das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Die Freiheit von Zwangsarbeit stellt mithin ein verfassungsrechtlich geschütztes, fundamentales Menschenrecht dar.

Wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, wollten die Urheber des Grundgesetzes insbesondere die im Nationalsozialismus angewandten Formen des staatlichen Arbeitszwangs („Reicharbeitsdienst“), der Jugenddienstpflicht („Hitlerjugend“) und der Zwangsarbeit mit ihrer Herabwürdigung der menschlichen Persönlichkeit ein für alle Mal ausschließen.

Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsauslegung stellt unmissverständlich klar, dass jeder Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht in Deutschland eine totalitäre Tendenz innewohnt.

Erinnert sei in diesem Kontext an den Umstand, dass zuletzt 1935 von der NS-Diktatur ein „Gesetz der Allgemeinen Dienstpflicht für männliche und weibliche Jugendliche“ verabschiedet wurde. Konzipiert hatte dieses der Erfinder des Reichsarbeitsdienstes, Konstantin Hierl, als „soziale Schule der Nation“.

Aus guten Gründen gestattet die Verfassung daher dem Gesetzgeber, also dem Parlament, nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, in das durch Artikel 12 GG verbriefte Grundrecht einzugreifen. Von dieser Ermächtigung wurde im Hinblick auf die militärische Landesverteidigung Gebrauch gemacht.

Zu diesem Zweck regelt Artikel 12a des Grundgesetzes die zwar nur Männern auferlegte — aktuell ausgesetzte — prinzipiell jedoch auf Frauen ausdehnbare Wehrpflicht. Dieser obligatorische Waffendienst stellt zweifelsohne, wie der Soziologe Sir Ralf Dahrendorf anmerkte, eine „milde Form der Zwangsarbeit“ dar.

Aus exakt dieser Erwägung heraus hatte der bereits zitierte ehemalige Verfassungsrichter und spätere Bundespräsident Roman Herzog ja insistiert, dass eine allgemeine Wehrpflicht ausschließlich unter der Voraussetzung gerechtfertigt sei, dass nur durch diesen Zwangsdienst der Bestand der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden könne.

Gleiches muss dann natürlich auch für die prinzipielle Rechtfertigung jedweden zivilen Zwangsdienstes gelten, nämlich dass der demokratische Rechtsstaat einen so tiefen Einschnitt in die individuelle Freiheit der Bürgerinnen und Bürger nur fordern darf, wenn die Existenz des Staates ohne einen solchen Dienst auf dem Spiel stünde. Gegenwärtig und auf absehbare Zeit erscheint eine solche existentielle Notlage freilich als absolut unvorstellbar.

Nicht zuletzt deshalb normierte das Grundgesetz den bis zur Aussetzung der Wehrpflicht existierenden Zivildienst lediglich als Ersatzdienst für den aus Gewissensgründen nicht geleisteten „Kriegsdienst mit der Waffe“, dessen Legitimität daher einzig und allein aus der Wehrpflicht entsprang.

Darüber hinausgehende gesetzliche Möglichkeiten, Männer und Frauen zwangsweise zu Arbeits- und Dienstleistungen zu verpflichten, sieht der Artikel 12a GG ausschließlich für den sogenannten „Spannungsfall“ und den „Verteidigungsfall“ vor.

Zusätzliche Ausnahmen vom Verbot der Zwangsarbeit regelt der bereits zitierte Artikel 12 GG. In Absatz 3 heißt es dort: „Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“

Die andere Ausnahme definiert Absatz 2: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“

Herkömmlich in diesem Sinne ist eine Dienstpflicht, wenn sie bereits geraume Zeit bestanden hat und im Rechtsbewusstsein traditioneller Bestandteil der Pflichtenordnung ist.

Hierzu gezählt werden die in vielen Gemeinden bestehenden Hand- und Spanndienste, die Feuerwehr- und die Deichschutzpflicht sowie die ordnungsbehördlichen Straßenreinigungs-, Streu- und Schneeräumpflichten. Keinesfalls ließe sich hierunter ein allgemeines Pflichtjahr für Männer und Frauen subsumieren, denn unbestreitbar gehört ein solches nicht zur staatsbürgerlichen Pflichtenordnung der neueren deutschen Verfassungsgeschichte.

Dem Staat steht es schlechterdings nicht frei, seinen Bürgern einfach neue Arbeitspflichten aufzuerlegen.

Eine stattliche Reihe von „Ausarbeitungen und Dokumentationen der „Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages“ zur Zulässigkeit der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht“ bestätigte zuletzt im Jahr 2023 erneut diesen Befund, der sich im Übrigen auch mit der unter Staats- und Verfassungsrechtlern herrschenden Auffassung deckt.

Darüber hinaus gilt generell, dass nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit von intendiertem Zweck und selektierten Mitteln der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich den jeweils geringstmöglichen Eingriff in die bürgerlichen Freiheitsrechte wählen und den Bürger nur mit dem belasten darf, was unabdingbar ist.

Nun könnte der Bundestag zwar jederzeit mit einer notwendigen Zweidrittelmehrheit das Grundgesetz ändern. Allerdings darf infolge der sogenannten „Ewigkeitsgarantie“ des Artikels 79 Abs. 3 GG eine derartige Verfassungsänderung keinesfalls den Wesensgehalt eines Grundrechts beeinträchtigen.

Dass die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht dem Zwangsarbeitsverbot aus Artikel 12 GG diametral zuwiderliefe, indem es — was das Grundgesetz ja gerade verhindern will — die Bürger in einer unverhältnismäßigen, weil sachlich nicht gebotenen Weise belastet, liegt auf der Hand.

Darüber hinaus aber setzen mannigfaltige internationale Übereinkommen und völkerrechtliche Verträge, welche die Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist und hierzulande unmittelbar geltendes Recht darstellen, der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht unüberwindbare Hürden entgegen. Darunter fallen:

  • die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (Artikel 4 und 23),
  • die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Artikel 4),
  • das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (Artikel 1);
  • das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28.6.1930, geändert am 26. Juni 1961 (Artikel 2),
  • die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (Artikel 1),
  • der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Artikel 8),
  • der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Artikel 7) und
  • die Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf dem Ratsgipfel in Nizza am 7. Dezember 2000.

All diese Vereinbarungen schließen in Analogie zum Grundgesetz Zwangs- oder Pflichtarbeit aus. Zwar sind im Völkerrecht theoretisch durchaus Kündigungs- oder Rücktrittsmechanismen vorgesehen. Der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ jedoch ist unkündbar.

Zudem verbietet gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte schon die praktische politische Vernunft jeden Gedanken an einen Ausstieg aus den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Konsequenzen einer derartigen Handlungsweise für die internationalen Beziehungen Deutschlands jedenfalls wären so verheerend, dass eigentlich nur politische Geisterfahrer auf einen derart absurden Gedanken kommen können.

Völlig zu Recht gelangte daher eine von der damaligen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt (SPD), ins Leben gerufene Kommission „Impulse für die Zivilgesellschaft“ bereits vor mehr als zwanzig Jahren zu dem Fazit:

„Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht anstelle der Wehrpflicht durch Verfassungsänderung beziehungsweise die Einbeziehung junger Frauen in die allgemeine Wehrpflicht hält die Kommission nicht nur für völkerrechtswidrig, sondern für einen grundsätzlich falschen Weg, Eigeninitiative, Mitgestaltung und Beteiligung aller Altersgruppen in der Zivilgesellschaft zu fördern.“

Sabotiert wird dieses an sich gesellschaftspolitisch höchst erstrebenswerte Ziel von reaktionären Zwangsdienstfanatikern, die lieber auf staatliche Nötigung denn auf freiwilliges Bürgerengagement setzen. Gerade im Hinblick auf letzteres muß es als extrem paradox erscheinen, dass derzeit jedes Jahr Zehntausende junger Menschen, die gerne ein sogenanntes Freiwilliges Soziales, Kulturelles oder Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst (BUFDI) ableisten wollen, mangels vorhandener Haushaltsmittel nur deshalb abgewiesen werden müssen, weil für derartige Freiwilligendienste keine hinreichenden Haushaltsmittel vorgesehen sind — während jedoch für die vorgeblich unverzichtbaren Zwangsdienste offenbar Steuergelder in unbegrenzter Höhe verfügbar scheinen.

Welch negative Folgen aus solch verantwortungsloser politischer Bigotterie für die zukünftige Bereitschaft der Bürger resultieren, sich sozial zu engagieren, liegt auf der Hand. Die Entfaltung der von der vorstehend erwähnten Schmidt-Kommission angeregten „neuen Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit“ dürfte demnach auf sich warten lassen.

Das Fazit der Analyse muß daher lauten: Das soziale Pflichtjahr für alle ist Illusion. Weil rechtswidrig, unbezahlbar und kontraproduktiv.

Speziell im Hinblick auf die Wiedereinsetzung der Allgemeinen Wehrpflicht gälte: Eine Renaissance des Zwangswehrdienstes verschlänge Milliardensummen, erforderte Abertausende zusätzlicher Soldaten für die Ausbildung sowie die Errichtung gewaltiger Infrastrukturen und ließe sich mit dem zwingend gebotenen Erfordernis der Wehrgerechtigkeit unter keinen Umständen vereinbaren.

Wer also die derzeitig so ungeheuer dringend postulierte Einsatzbereitschaft oder gar „Kriegstüchtigkeit“ der Bundeswehr für die nächsten zehn Jahre nachhaltig und massiv beeinträchtigen will, der sollte sich umgehend an die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht machen. Der aktuell so schrill propagierte „Feind im Osten“ dürfte ob eines derartigen Schildbürgerstreiches jedenfalls klammheimlich frohlocken.