Deshalb ruft die Forderung auch Kritik auf den Plan, die häufig auf den Staatsrechtler Carl Schmitt (1888 bis 1985) rekurriert, so auch der Kommentar von Dagmar Henn auf KenFM vom 5. August 2019. Hier steht eine Variante des berühmten Satzes von Schmitt bereits im Titel: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ Den Satz haben in letzter Zeit viele aufgegriffen oder gelesen, doch der klärt für sich genommen nichts; oft wird ergänzt, Schmitt sei ein „Nazi-Staatsrechtler“ gewesen.
Dieser Vorwurf charakterisiert ihn zwar nicht zur Gänze, dennoch will ich nicht widersprechen. Er löst zwar Assoziationsketten, doch viele Deutungsversuche scheinen mir subjektiv-spekulativ zu sein. Um zum Kern zu gelangen, muss man etwas tiefer graben. Zum Einstieg wähle ich allerdings nicht das Thema Verfassungs- beziehungsweise Staatsrecht, sondern — vielleicht etwas befremdlich, das Steuerrecht. Dies nur zum Illustrieren, dass die augenscheinlich „verkehrte Welt“ heute auf verschiedenen Bühnen gespielt wird.
Am Anfang war die Sektsteuer …
Wenn eine Regierung Steuern erhöhen oder neue einführen will, stößt das üblicherweise auf mehr oder weniger massive Proteste. Es sei denn, das Ding heißt „CO2-Steuer“. Dagegen wird nicht demonstriert, denn damit kann man angeblich „die Welt retten“, und wir erleben ein echtes Wunder: Demonstrationen für Steuererhöhungen!
Dabei wurden bisher alle Steuern ausnahmslos mit guten Zwecken und hehren Zielen begründet. Die Sektsteuer haben wir inzwischen „geschluckt“, schon seit mehr als 100 Jahren! Sie wurde 1902 vom Reichstag eingeführt, um die Kaiserliche Kriegsflotte zu finanzieren. Die hat sich ab 1914 im Ersten Weltkrieg zum Glück nicht mit Ruhm bekleckert. Schon im August 1914 erlitt sie im ersten Seegefecht vor Helgoland eine Niederlage, und sollte im Herbst 1918 angesichts der drohenden Niederlage zu einer letzten großen Schlacht gegen die Royal Navy antreten — genannt „ehrenvoller Untergang“. Der fiel leider ins Wasser, da die Mannschaften den Befehl verweigerten, was den Kieler Matrosenaufstand, die Novemberrevolution und das Ende des Kaiserreichs auslöste. Ich wage die Behauptung, dass dies alles aber auch ohne die Sektsteuer stattgefunden hätte.
Das Konzept einer lenkenden Verbrauchssteuer entstammt der Mottenkiste des bürgerlichen Ökonomen Arthur C. Pigou (1). Damals sollte sie zwar auch das Verhalten der Bürger ändern, allerdings zum gegenteiligen Zweck, der „Schonung fossiler Ressourcen“, damit sie länger reichen.
Öko-Steuern — aber nicht für die Umwelt
In den Diskussionen zur CO2-Steuer wird meist ausgeblendet, dass vor über 20 Jahren durch das „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999“ bereits eine Ökosteuer eingeführt wurde. Zunächst als Steuer auf den Stromverbrauch, sechs Monate später die Erhöhung der Mineralölsteuer. 2018 betrugen die Einnahmen aus Umweltsteuern schon rund 60 Milliarden Euro, Spitzenreiter ist die „Energiesteuer“. Diese Einnahmen fließen nur zum verschwindenden Teil in öffentliche Daseinsvorsorge, aber weit über 90 Prozent füllen die Lücken in der Rentenkasse.
Die Ökosteuer entpuppt sich zudem als Instrument zur Umverteilung von unten nach oben. Der Preis für 1 Liter Diesel hat sich seit 1999 verdoppelt, der Preis für leichtes Heizöl stieg um über 60 Prozent, der Strompreis für private Haushalte stieg von 13,94 auf 30,22 Cent pro KWh. Der Verbraucherpreisindex schließlich liegt aktuell bei 105,3 gegenüber 78,8 im Jahr 1999. Durch die Verbrauchssteuer werden die Lohnnebenkosten gesenkt, das heißt, „Arbeit“ wird billiger, und gleichzeitig die Waren durch die „eingepreiste“ Steuer verteuert. Die Lenkungswirkung für den ökologischen Umbau fällt aus.
Für die „EEG“- oder volkstümlich Ökostromumlage wurden pro kWh 2002 2,05 Cent fällig, 2019 waren es schon 6,405 Cent, und 2020 wird sie auf 6,756, also um circa 5,5 Prozent, steigen. Hinzu kommt eine Steigerung der Netzentgelte von etwa 9 Prozent. Man rechnet den durchschnittlichen Jahresverbrauch im Singlehaushalt mit 2000 Kilowattstunden, im Dreipersonenhaushalt 3500 Kilowattstunden und im Vierpersonenhaushalt von 5000 Kilowattstunden. 4 Personen zahlen laut Spiegel vom 15. Oktober 2019 Mehrkosten von 18 Euro für die EEG-Umlage und 35 Euro für die Netzgebühren.
Nach der schlechten Nachricht eine gute: Ab einer Strommenge von 119 Terawattstunden wird eine teilweise Befreiung gewährt, die Zahl der befreiten Unternehmen stieg 2018 auf 2.029, auch Mastbetriebe und Golfplatzbetreiber sind von der EEG-Umlage befreit. Diese sogenannten Industrieausnahmen umfassen ein Fünftel des gesamten deutschen Stromverbrauchs, das Geld müssen also die „nicht privilegierten“ Verbraucher aufbringen. Wer nachrechnen will, ob er doch eine Chance auf „Befreiung“ hat: Eine Kilowattstunde: 1 kWh, Megawattstunde: 1000 kWh, Gigawattstunde: 1 GWh = 1000 MWh = 1 Million kWh, Terawattstunde: 1 TWh = 109 kWh = 1 Mrd. kWh — und von der muss man dann mindestens 119 verbrauchen, dann ist gut.
Eine hohe EEG-Umlage beschert dem Staat Zusatzeinnahmen von über 1 Milliarde Euro pro Jahr — weil auf die Steuern und Abgaben, die im Netto-Strompreis enthalten sind, immer noch eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent aufgeschlagen wird. Je höher die EEG-Umlage beziehungsweise der gesamte Staatsanteil am Strompreis, umso höher die Mehrwertsteuereinnahmen des Staates.
Inzwischen werden Stimmen laut, die eine „Fleischsteuer“ fordern. Grund ist für die einen der CO2- und Methangas- Ausstoß, für andre wie Peta das „Tierwohl“; vom Deutschen Tierschutzbund hieß es zunächst: „Parallel zur CO2-Steuer brauchen wir auch eine Fleischsteuer“, so dessen Verbandspräsident Thomas Schröder in der Welt vom 7. August 2019. Weil — bei höherer Steuer auf dem Schnitzel wird’s dem Schlachttier gleich viel wohler. Doch wenige Tage später rückte der Verein wieder davon ab, nachdem er hatte bemerkt, dass damit nicht nur Fleisch aus Massentierhaltung, sondern besonders das ohnehin schon teure Biofleisch weiter verteuert würde Münchner Merkur 10. August 2019.
Inzwischen hat die Bundesregierung ein sogenanntes Klimaschutzpaket, einen Entwurf eines Klimaschutzgesetzes sowie ein „Klimaschutzprogramm 2030“ vorgelegt. Finanzminister Olaf Scholz, SPD, äußert sich ganz offen dazu: „Zur Wahrheit gehört dazu, dass Klimaschutz nicht zum Nulltarif zu haben ist. Das gilt weder für den Bundeshaushalt noch für die Bürgerinnen und Bürger.“
Laut Professor Matthias Kalkuhl vom Klima-Forschungsinstitut MCC (Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change) in Berlin belastet das Klimapaket künftig tatsächlich vor allem Haushalte mit mittleren und niedrigen Einkommen, Besserverdienende seien, so der Ökonom, weitaus weniger betroffen. Wer wenig Geld habe wie Geringverdiener und Rentner mit einer niedrigen Rente, für den fallen höhere Energiekosten mehr ins Gewicht. Kalkuhl rechnet für Geringverdiener 2026 derzeit unterm Strich mit Mehrausgaben von 150 bis 250 Euro pro Jahr und Haushalt.
Während das alles noch einer masochistischen Neigung oder der tiefverwurzelten Mentalität des Ablasshandels entspringen mag, ist bei einem anderen Thema Schluss mit lustig: dem der Demokratie, der Rechte der Bürger und der Regierung, der demokratischen Staatsverfassung.
Historisches, Juristisches und Politisches zum Ausnahmezustand
Deshalb geht es jetzt schwerpunktmäßig um Historisches, Juristisches und Politisches zum Ausnahmezustand. Zu den Schwerpunkten seines Engagements gehört für den Freidenkerverband seit jeher das Eintreten für die Verteidigung demokratischer Rechte. Hier sind die traditionellen Forderungen nach der Weltlichkeit des Schulwesens und gegen die Privilegien der Kirchen ebenso zu nennen wie für das Selbstbestimmungsrecht und die Gleichberechtigung der Frau.
Dazu gehört das unbedingte Eintreten gegen Faschismus und Krieg. Dazu gehörte das Engagement gegen die Notstandsgesetze in der BRD in den 1960er Jahren sowie gegen die Berufsverbotepraxis in den 1970er/80er Jahren. Nach 1990 unterstützten wir Initiativen für eine Volksabstimmung über eine Verfassung gemäß Art. 146 GG. Seit vielen Jahren unterstützen wir die Aktion „Freiheit statt Angst e.V.“ gegen die Totalüberwachung, 2019 gehörten wir zu den Erstunterzeichnern der Aktion „Deine Verfassung“, die eine Stele für Art. 20 GG vor dem Bundestag fordert.
Die erste „Große Koalition“ in Westdeutschland setzte im Bundestag 1968 die „Notstandsgesetze“ durch. Sie missachtete den breiten außerparlamentarischen Protest, zu dem das überparteiliche Kuratorium „Notstand der Demokratie“ aufrief. Doch wie sollte es anders sein: „Im Hintergrund zog die SED die Strippen“, so Die Welt am 11. Mai 2018.
Warum sollte daran heute erinnert werden? Weil — vergleichbar mit den Demonstrationen für höhere Steuern das Wort „Klimanotstand“ Karriere macht. Das ist nicht nur ein Wort, das einen Zustand beschreiben soll oder die Einschätzung einer negativen Entwicklung spiegelt, es mündet in eine Forderung, dass Parlamente den „Klimanotstand“ erklären — im Sinne von ausrufen, so die neuen Initiativen wie „Fridays for Future“ und „Extinction Rebellion“.
Ein „Klimanotstand“?
Zunächst möchte ich zustimmend Dagmar Henn zitieren:
„Manchmal werden politische Veränderungen eingeleitet wie Dressurakte — man wird so lange mit bestimmten Worten traktiert, bis sie völlig normal scheinen, unschuldig, alltäglich. In den letzten Monaten beschlich mich das unheimliche Gefühl, gerade solch einen Moment mit dem Begriff ‚Notstand‘ zu erleben.“
Soweit es um Beschlüsse von Kommunal- oder Landesparlamenten geht, sind sie eher symbolisch, vielleicht auch nur Überschriften über kommunalpolitische Leitlinien. Aber die Forderung richtet sich auch an die Bundesregierung: „sofortige Handlungsinitiative auf allen Ebenen“ und „grundlegende Veränderungen … in den Sektoren Energieerzeugung, Wohnen und Bauen, Industrie, Transport und Verkehr sowie Landwirtschaft“. Damit wäre der ausgerufene „Notstand“ nicht „symbolisch“, sondern Legitimationsgrundlage für sehr reale Maßnahmen.
In diesem Zusammenhang weist Henn auf den in Frankreich als „Normalzustand“ eingeführten Ausnahmezustand hin, der nicht nur, wie behauptet, der Terrorabwehr dient, sondern insbesondere der massiven Einschränkung des Demonstrationsrechts und nicht zuletzt einer Reihe sozialpolitischer und steuerrechtlicher Maßnahmen, die ohne Beteiligung des Parlaments durchgezogen wurden.
Aus der jüngeren Geschichte sind insbesondere die Ausnahmezustände in den USA nach dem 11. September 2001, in Form des US Patriot Act im Gedächtnis, der mehrfach verlängert wurde. Auch hier ist der permanente Ausnahmezustand zum Normalzustand geworden. Noch präsenter dürfte uns der Ausnahmezustand nach dem Putschversuch in der Türkei 2016 sein, der zunächst für drei Monate ausgerufen wurde und letztlich bis Juli 2018 andauerte.
Zur Geschichte des Ausnahmezustands
Doch die Geschichte des Ausnahmezustands ist viel älter, sie fand ihren ersten systematischen Niederschlag im Römischen Recht. An den Ausnahmezustand knüpfen eine Reihe rechtlicher, rechtstheoretischer und rechtsphilosophischer Probleme an. Im Zentrum steht die Frage, die der italienische Philosoph Giorgio Agamben in seinem 2004 erschienenen „Standardwerk“ zum „Ausnahmezustand“ aufwirft:
„Wenn das Eigentümliche des Ausnahmezustands die (totale oder partielle) Suspendierung der Rechtsordnung ist, wie kann dann eine solche Suspendierung noch in der Rechtsordnung enthalten sein?“ (3).
Das römische iustitium bedeutet „Anhalten, Suspendierung des Rechts“. Das iustitium wurde im Fall eine Tumultus durch Erlass erklärt: eines Notstands infolge äußeren Krieges, eines Aufstands oder eines Bürgerkriegs — immer verstanden als „Störung der öffentlichen Ordnung“. Es bedeutet die Suspendierung des Rechts in der Situation äußersten Notstands (4). Hier scheint schon das Problem auf, dass sich das Instrument sowohl gegen einen äußeren Feind als auch gegen innenpolitische Gegner richten lässt.
Der Kirchenlehrer Thomas von Aquin (1224 bis 1274) hat eine eigene Theorie des Notstands entwickelt, die heute noch verkürzt als „Not kennt kein Gebot“ weitererzählt wird. Für Aquin stellt dies jedoch eine absolute Ausnahme dar: Im Fall unmittelbarer Gefahr beziehungsweise Gefahr im Verzug muss der Fürst handeln, um Schaden von der Stadt abzuwenden. Nicht das Gesetz wird suspendiert, sondern lediglich die Befolgungspflicht im Einzelfall, in dem es ausnahmsweise keine Anwendung findet.
Dante Alighieri (1265 bis 1321) besteht hingegen grundsätzlich darauf, es sei unmöglich, den Zweck des Rechts (das allgemeine Wohl) ohne das Recht zu erreichen, deshalb müsse jeder, der den Zweck des Rechts erreichen will, mit dem Recht vorgehen (5).
Im Code Napoléon (1804) wird wieder der äußere und der innere Feind ins Visier genommen: im état de siège effectiv, dem militärischen Belagerungszustand, sowie im état de siège fictiv, dem politischen Belagerungszustand.
Die US-amerikanische Verfassungsgeschichte beinhaltet zahlreiche Beispiele des Ausnahmezustands, ausgehend vom Bürgerkrieg 1861 bis 1865, als Präsident Lincoln praktisch zum Diktator wurde: „Sollten etwa alle Gesetze mit Ausnahme von einem überschritten werden, und die Regierung selbst soll daran zugrunde gehen, nur um dieses Gesetz nicht zu verletzen?“, so seine rhetorische Frage an den Kongress (6). Im Ersten Weltkrieg hat Präsident Woodrow Wilson noch weitergehende Vollmachten auf sich vereinigt, allerdings jeweils einzeln bewilligt durch den Kongress.
Mit einem ökonomischen Notfall, der „großen Depression“, verschaffte sich Präsident Franklin Roosevelt „weitgehende Exekutivvollmachten, um gegen den Notfall einen Feldzug zu führen, so weitgehend wie die Vollmachten, die mir gegeben würden, wenn wir tatsächlich von einem äußeren Feind überfallen würden“. Resultat der unbegrenzten Macht der Reglementierung und Kontrolle über jeden Aspekt des ökonomischen Lebens war der „New Deal“. Im Zweiten Weltkrieg und speziell nach dem Überfall auf Pearl Harbour folgte die Vollmacht, „alle Macht einzusetzen, die mir verliehen wurde, um unsere Feinde in allen Teilen der Welt so zu bekämpfen, wie es unsere Sicherheit erfordert“ (7).
Carl Schmitts „Souverän“
In einen vertieften theoretisch-philosophischen Disput über den Ausnahmezustand sind der erwähnte Carl Schmitt, vor allem in seiner „Politischen Theologie“, und der Philosoph Walter Benjamin (1892 bis 1940) in „Zur Kritik der Gewalt“ getreten. Für Benjamin steht die „reine Gewalt“ außerhalb des Rechts und ist nicht mit Recht vereinbar. Für Schmitt gibt es keine absolut außerhalb des Rechts stehende Gewalt, daher sein Kunstgriff: mit dem Ausnahmezustand ist sie durch eben ihre Ausgeschlossenheit ins Recht eingeschlossen (8).
Benjamin: Die Aufgabe einer Kritik der Gewalt lässt sich als Darstellung ihres Verhältnisses zu Recht und Gerechtigkeit umschreiben“ (9). Schmitts viel zitiertes „Souveränitätsproblem“ resultiert aus seinem Bemühen, die souveräne Gewalt — gegen Benjamins These — in einen Rechtskontext zu setzen: Der Souverän, der über den Ausnahmezustand entscheidet, darf diesen nicht irgendwie in die Rechtsordnung einbauen, sondern ihn außerhalb ihrer belassen (10).
Das liest sich wie ein aktueller Kommentar zu den „permanenten Ausnahmezuständen“ in den USA und Frankreich. Giorgio Agamben sieht heute in allen westlichen Demokratien die Tendenz, dass die Erklärung des Ausnahmezustandes zunehmend ersetzt wird durch eine beispiellose Ausweitung des Sicherheitsparadigmas als normaler Technik des Regierens (11).
Was hat nun Schmitts Lehre von der Souveränität mit seiner Theorie des Ausnahmezustandes zu tun? Durch den Souverän, der über den Ausnahmezustand entscheiden kann, ist dessen Verankerung in der Rechtsordnung garantiert. Aber genau weil die Dezision hier die Vernichtung der Norm betrifft, weil also der Ausnahmezustand das Einschließen und die Beschlagnahme eines Raumes repräsentiert, der weder außerhalb noch innerhalb ist, der der vernichteten und suspendierten Norm entspricht, steht der Souverän „außerhalb der normal geltenden Rechtsordnung und gehört doch zu ihr, denn er ist zuständig für die Entscheidung, ob die Verfassung in toto suspendiert werden kann“ (12, 13).
Nach Schmitt besteht die Differenz zwischen Staat und Recht darin, dass im Ausnahmezustand „der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt“ (14). Es geht um eine Suspendierung der gültigen Ordnung, damit ihr Bestehen gesichert und ihre Anwendbarkeit in Normalsituationen gerettet wird. Die Anwendung des Rechts wird suspendiert, aber das Gesetz als solches bleibt in Kraft (15).
Der deutsche Faschismus
Das Dritte Reich als Diktatur stützte sich auf eine sogenannte Verordnung des Reichspräsidenten „zum Schutz von Volk und Staat“ — formal blieb die Verfassung in Kraft, die Notverordnung wurde aber nie aufgehoben — ein „Ausnahmezustand in Permanenz“, wie Alan Bullock sie nennt.
Dies ist aber nach Schmitt unzulässig, da damit der Ausnahmezustand völlig mit der Regel verwechselt wird, beide ununterscheidbar werden. Die Ausnahme befürwortet er, wenn sie die Rückkehr zur Normalsituation ermöglicht. Wenn aber die Ausnahme zur Regel wird, und die Regel just mit dem, wovon sie lebt, zusammenfällt, verschlingt sie sich selbst (16).
Schon das preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 führte weitgehende Vollmachten für den Reichspräsidenten ein: „Wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, (kann der Reichspräsident) die (zu ihrer Wiederherstellung) nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten“ (Art. 48). Es folgt die Aufzählung der Grundrechte der Bismarck‘schen Verfassung, die „ganz oder teilweise außer Kraft“ gesetzt werden. Das Gesetz galt auch in der Weimarer Republik weiter und diente als Grundlage für die Verhaftung Tausender Mitglieder der Kommunistischen Partei und die Einführung von Sondergerichten, die Todesurteile fällten.
In ihrer Endphase hatte sich die Weimarer Republik vollständig in ein Regime des Ausnahmezustands verwandelt. Im Juni 1930 verlor die Regierung Brüning ihre parlamentarische Mehrheit, doch anstatt ihres Rücktritts löste Reichspräsident Hindenburg den Reichstag auf. In den folgenden Jahren regierte Brüning wie seine Nachfolger von Papen und Schleicher vorwiegend mit Notverordnungen. Seit 1930 war Deutschland faktisch keine parlamentarische Demokratie mehr. Agamben folgert, dass Hitler die Macht vielleicht nicht hätte ergreifen können, wenn das Land sich nicht schon drei Jahre in der Regierungsform einer Präsidialdiktatur befunden hätte und das Parlament noch funktionsfähig gewesen wäre.
Carl Schmitt hat diesen Ausnahmezustand mit dem Argument gerechtfertigt, Präsident Hindenburg hätte als „Hüter der Verfassung“ gehandelt (17). Agamben hält dagegen: Das Ende der Weimarer Republik zeigt in aller Klarheit, dass eine „geschützte Demokratie“ keine Demokratie ist, und dass das Paradigma der Verfassungsdiktatur eher als Phase des Übergangs funktioniert, der in fataler Weise zur Einsetzung eines totalitären Regimes führt (18).
Eine der Lehren aus der Weimarer Republik war, dass der Ausnahmezustand keinen Eingang ins Grundgesetz gefunden hat. Das hat die Große Koalition 1968 mit dem „Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes behoben, hinter dem harmlosen Namen verbergen sich die Notstandsgesetze — für den Fall des sogenannten inneren Notstands. Allerdings soll jetzt nicht mehr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerettet werden, es geht um die Verteidigung der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“. Giorgio Agamben: „Die geschützte Demokratie ist zur Regel geworden“ (19).
„Geschützte Demokratie“ heute
Bei den Experten der geschützten Demokratie stehen heute folgende Stichwörter obenan: Rasterfahndung, Digital erfasste Fingerabdrücke, biometrische Daten und Passbilder, für die Fahndung automatisches Online-Abrufverfahren, insbesondere der biometrischen Daten, Datensammlung aus der LKW-Maut, heimliche Online-Durchsuchungen mit Trojanern, Telefonüberwachung, der Große Lauschangriff zur akustischen Wohnraumüberwachung, die Weitergabe von Flugdaten an die US-Behörden, Vorratsdatenspeicherung aller Verbindungsdaten bezüglich Standort, Dauer und Kommunikationspartner von Telefon, Handy, SMS und E-Mails, Anonyme E-Mail-Konten und Anonymisierungsdienste sollen verboten werden. Hinzu kommt der Bundeswehreinsatz im Inland, der Flugzeugabschuss bei Entführung, eine Anti-Terror-Datei soll 38 Sicherheitsbehörden vernetzen et cetera.
Es gehört wenig Fantasie dazu, dass auch unter dem Vorwand von vermeintlichem „Klimaschutz“ weitere Eingriffe in die Privatsphäre und die demokratischen Rechte möglich und begründet werden können.
Ob jenen, die die Ausrufung des „Klimanotstands“ fordern, die historischen Beispiele und die fatalen rechtlichen Konsequenzen bewusst sind, wird man bezweifeln können. Auch dass Demonstranten auf der Straße die Absicht haben, demokratische Rechte zu beschneiden, ist eher unwahrscheinlich. Umso mehr müssen jene mit wachem historischen und Rechtsbewusstsein deutlich machen: Sondervollmachten für eine Exekutive sind immer vom Übel, da sie jene von der Bindung an die Rechtsordnung befreit. Und sind die Schleusen erstmal geöffnet, sind sie nur sehr schwer, mit größten Anstrengungen und nach erheblichen Schäden wieder zu schließen.
In der verfassungsrechtlichen Diskussion wird auch auf den engen Zusammenhang von Ausnahmezustand, Bürgerkrieg, Aufstand und Widerstandsrecht hingewiesen. GG Art. 20 (4) lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Widerstandsrecht
Zurecht weist Dagmar Henn deshalb in ihrem Beitrag auf den Aufsatz des Philosophen Karl Jaspers hin, den er seiner Zeit gegen die Einführung der Notstandsgesetze verfasst hat (1966, Wohin treibt die Bundesrepublik, https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46266482.html):
„Wenn man nicht mehr miteinander reden kann, wenn der republikanische Weg des Sichüberzeugens und der Entwicklung der Dinge durch ein Miteinander- und Gegeneinanderreden der in legalen Formen kämpfenden Mächte aufgehoben wird, wenn Politik im eigentlichen Sinne aufhört, dann bleibt Selbstpreisgabe (Ermächtigungsgesetz 1933) oder Bürgerkrieg.
Gegen die Freigabe der Gewalt an eine absolute Herrschaft kann nur noch die Gewalt ein Schutz sein. Soll eine Minorität verzichten, wenn die Majorität die irreversible Gewalt über sie errichten, sie vernichten will? Ein Volk, das in solchem Falle nicht den Bürgerkrieg der Unfreiheit vorzieht, ist kein freies Volk. Nur der Bürgerkrieg kann in solcher Lage die angemessene Entscheidung bringen. Unterliegt dann die Freiheit, statt von vornherein auf sie zu verzichten, hat das Volk durch seine Minorität wenigstens bezeugt, was es seinem Wesen nach ist und sein könnte.“
Die zunehmende Unversöhnlichkeit, mit der die „Klimadebatte“ geführt wird und die Gesellschaft spaltet, kommentiert Klimaforscher Hans von Storch. Er nennt den „Klimawandel real“, aber „sorgt sich weniger um den Klimawandel an sich, weil die Menschheit in der Lage sei, sich anzupassen und überleben werde. Sorge bereite ihm eher die Veränderung des gesellschaftlichen Klimas als Folge des betriebenen Aktionismus und der Suche nach Schuldigen. Das könnte den sozialen Frieden innerhalb eines Landes gefährden und auch zu zwischenstaatlichen Konflikten führen“, so RT deutsch am 24. Oktober 2019.
Wir sollten, dies im Gedächtnis, dafür eintreten, dass es nicht zu diesem Äußersten kommen muss.
Marsch in den totalitären Staat stoppen
In dem 2008 erschienenen Buch „Notstand der Demokratie — Auf dem Weg in einen autoritären Kapitalismus?“ schreibt das damalige IG Metall-Vorstandsmitglied Horst Schmitthenner:
„Der Rechtsstaat wird abgewickelt und der autoritäre Sicherheitsstaat ausgebaut — mit dem politischen Mandat jener, die sich als Verteidiger einer freiheitlichen Demokratie ausgeben. Das hat Tradition. In den 1950er Jahren gegen in die Illegalität abgedrängte Kommunisten, Mitte der 1960er Jahre mit Notstandsgesetzen gegen protestierende Studenten und Gewerkschaften, im ‚Deutschen Herbst‘ der 1970er Jahre nicht nur gegen den Terror der RAF, sondern auch gegen linke Berufsverbotsgegner und seit den 1980er Jahren gegen Teile der Friedens-, Anti-AKW- und andere Protestbewegungen.
Seit dem 11. September 2001 steht der ‚Kampf gegen den Terrorismus‘ auf der Tagesordnung. Der wird, wie wir nicht erst seit dem G8-Gipfel in Heiligendamm wissen, auch gegen Teile der globalisierungskritischen und sozialen Bewegung geführt.
Von Verfassungspatriotismus keine Spur — das Grundgesetz wird von den Herrschenden als Käfig politischen Handelns wahrgenommen: ‚Die Verfassung ist immer weniger das Gehege, in dem sich demokratisch legitimierte Politik frei entfalten kann, sondern immer stärker die Kette, die den Bewegungsspielraum der Politik lahm legt‘ (Wolfgang Schäuble bereits 1996).
(…) Der Notstand der Demokratie ist nicht nur Resultat der Exekutivgewalt ihrer politischen Totengräber. Wir sind zugleich Zeugen der Entwicklung eines ‚autoritären Kapitalismus’, in dem ‚der Markt‘ und nicht mehr das demokratische Gemeinwesen regiert, in dem finanzmarktgesteuerte Unternehmen über das Leben Millionen abhängig Beschäftigter und transnationale politische Institutionen — von der EU über die Weltbank bis zur WTO und dem IWF — ohne demokratische Kontrolle und unmittelbare Einflussnahme über die Zukunft der Weltbevölkerung entscheiden wollen.
Die politische Demokratie ist nur überlebens- und entwicklungsfähig als soziale Demokratie. Deshalb war — nach der gescheiterten Neuordnung — der Sozialstaat die Strategie der Arbeiterbewegung zur Zivilisierung des Kapitalismus in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Und deshalb gehört der Kampf gegen die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen, gegen Hartz IV, gegen Klassenmedizin und gegen Altersrenten auf Armutsniveau auf die Tagesordnung jeder demokratischen Bewegung. Ohne die Verteidigung und den Ausbau der sozialen Demokratie wird der Rechtsstaat nicht zu verteidigen sein.
Notstand der Demokratie heißt für uns: Wir wollen Widerstand organisieren gegen einen autoritären Kapitalismus, der nur noch die Souveränität des ‚Ausnahmezustands‘ und des (Finanz-) Marktes kennt. Der den neoliberalen ‚schlanken Staat‘ mit dem ‚starken Staat‘ bewehrt. Und der in dem Maße autoritärer wird, wie die Widersprüche neoliberaler Herrschaft zu Tage treten.
(…) Uns geht es darum, öffentliche Aufklärung und gesellschaftlichen Widerstand gegen den weiteren Ausbau des Sicherheitsstaates zu organisieren. Wir wollen den Abbau von Bürgerrechten umkehren in den Ausbau demokratischer Rechte und die Ausweitung neuer Formen direkter Demokratie.“
Quellen und Anmerkungen:
(1) Arthur C. Pigou, The Economics of Welfare, 1920
(2) Giorgio Agamben in seinem 2004 erschienenen „Standardwerk“ zum „Ausnahmezustand“, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main
(3) ebd. S. 32
(4) ebd. S. 52, 78
(5) ebd. S. 36
(6) ebd. S. 29
(7) ebd. S. 30/31
(8) ebd. S. 66
(9) ebd. S. 74
(10) ebd. S. 67
(11) ebd. S. 22
(12) Schmitt 2, S. 14
(13) Giorgio Agamben „Ausnahmezustand“, S. 45
(14) Schmitt 2, S.18
(15) Giorgio Agamben „Ausnahmezustand“, S. 40
(16) ebd. S. 70
(17) Schmitt 3, S.3
(18) Giorgio Agamben „Ausnahmezustand“, S. 23
(19) ebd. S. 24
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