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Das Recht der Besitzenden

Das Recht der Besitzenden

Die Geschichte der Menschenrechte offenbart, dass mit diesen vor allem das Eigentum des Bürgertums geschützt werden sollte. Exklusivabdruck aus „Sklaverei als Menschenrecht“. Teil 1/4.

Die Verkündung von Menschenrechten im 17. und 18. Jahrhundert war gegenüber dem englischen und französischen Feudalismus beziehungsweise in Amerika gegenüber dem Kolonialismus Englands revolutionär. Sie war auch revolutionär gegenüber der katholischen Kirche — dem ideologischen Bollwerk des Feudalismus — sowie gegenüber der anglikanischen Kirche, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Bourgeoisie zum Abschluss ihrer Revolutionen in Frankreich und England wieder mit ihren Kirchen versöhnte.

England

John Locke erklärte:

„Der Mensch wird (…) mit einem Rechtsanspruch auf vollkommene Freiheit und uneingeschränkten Genuss aller Rechte und Privilegien des natürlichen Gesetzes in Gleichheit mit jedem anderen Menschen (…) auf dieser Welt geboren. Daher hat er von Natur (...) die Macht, sein Eigentum, das heißt sein Leben, seine Freiheit und seinen Besitz gegen die Schädigungen und Angriffe anderer Menschen zu schützen ...“ (1).

Der Mensch ist ein Mensch mit Eigentum, das durch Menschenrechte geschützt werden muss. Es ging um die „vollkommene Freiheit“ der Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, ihr Eigentum gegen Schädigungen und Angriffe anderer Menschen zu schützen, das heißt mit Waren zu handeln und sie zu produzieren ohne Behinderung durch Monarchen und feudale Aristokraten.

Letztere gehörten zu den „anderen Menschen“, die weder das Leben noch die (gewerbliche) Freiheit und den Besitz des bürgerlichen Menschen achteten.

Die englische Revolution beseitigte zum Beispiel das Monopol des Königs auf die Zuteilung von Karibikinseln an Höflinge und das Monopol auf den Sklavenhandel. Sie führte die Gewerbefreiheit ein, übergab die Zuckerinseln den Pflanzern und verwandelte den Sklavenhandel in einen Geschäftszweig für alle Geschäftsleute.

„Die Abschüttlung des politischen Jochs — das heißt des absolutistischen Jochs — war zugleich die Abschüttlung der Bande, welche den egoistischen Geist der bürgerlichen Gesellschaft gefesselt hielten“ (2, 3).

Solange die Feudalen die politische Macht besaßen, wurden die Ideologen der Bourgeoisie unterdrückt und verfolgt, zum Beispiel musste Locke in die Niederlande emigrieren und Jean-Jaques Rousseau in die Schweiz.

Bei den Menschenrechten ging es jedoch nicht um die „vollkommene Freiheit“ aller Menschen mit Besitz. Das bürgerliche Eigentum hatte keine Hemmungen, sich durch Enteignung des Eigentums von Monarchen, Kirchenfürsten und Feudalherren zu vermehren.

„Wenn man vom Eigentum je hat behaupten können, es sei Diebstahl — dann ist es buchstäblich wahr vom Eigentum der britischen Aristokratie. Der Raub der Kirchengüter, die betrügerische Veräußerung der Staatsdomänen, der Diebstahl des Gemeineigentums, die betrügerische, von Mord und Totschlag begleitete Umwandlung des feudalen und patriarchalischen Eigentums in modernes Privateigentum — das sind die Rechtstitel der britischen Aristokratie auf ihre Besitztümer“ (4).

(…)

Menschen schließen sich — nach Locke — zur Gesellschaft zusammen, „zum gegenseitigen Schutz ihres Lebens, ihrer Freiheit und ihres Vermögens, was ich unter der allgemeinen Bezeichnung Eigentum zusammenfasse“ (5). Freiheit ist die Freiheit der Eigentümer. Zum Recht auf Freiheit tritt das Recht auf Leben. Life, liberty, property war Lockes Schlachtruf der Menschenrechte. Die Gesellschaft, die das Leben ihrer Mitglieder „gegenseitig“ schützt, ist die Gesellschaft, deren „großes und hauptsächliches Ziel (…) die Erhaltung ihres Eigentums“ ist (6), ist die bürgerliche Gesellschaft.

Recht auf Leben

Das Recht auf Leben setzte Locke der Willkür des absoluten Monarchen entgegen, der nach seinem Gutdünken über Leben und Tod verfügen konnte. Das Leben ist das Leben der bürgerlichen Eigentümer. Daraus folgt zwingend, dass diejenigen, die den Ansprüchen dieser Eigentümer entgegenstehen, kein Recht auf Leben haben.

Locke erklärt, dass jede Verletzung des Eigentums, das heißt des Lebens, der Freiheit und des Besitzes des bürgerlichen Menschen, „so zu bestrafen (ist), wie es nach seiner Überzeugung das Vergehen verdient, sogar mit dem Tode, wenn es sich um Verbrechen handelt, deren Abscheulichkeit nach seiner Meinung die Todesstrafe verdient“ (7).

Wer das bürgerliche Eigentum verletzt, hat das Recht auf den Tod. Was das bedeutete, zeigte sich deutlich in England. Die ersten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts erlebten eine „Unmenge von Todesurteilen für Eigentumsdelikte“ (8).

„Fast die Hälfte der 200 Vergehen, auf die die Todesstrafe stand, waren Eigentumsdelikte — fast alle Hinrichtungen betrafen Angehörige der Unterschicht. Die Todesstrafe wurde häufig verhängt, weil es keine Gefängnisse — außer für die Untersuchungshaft bis zum Gerichtstermin — und keine Polizei gab“ (9).

Der Tory Samuel Johnson klagte 1751 darüber, dass die Todesstrafe in zu vielen und in allzu trivialen Fällen verhängt würde (10). Es kam vor, dass Menschen wegen leichten Diebstahls mit einem glühenden Eisen am Daumen gebrandmarkt wurden, um bei Rückfalldiebstahl gehängt werden zu können.

In den USA tobte sich die Aberkennung des Rechts auf Leben zum Schutz des bürgerlichen Eigentums vor allem an Indianern und Schwarzen aus.

Frankreich

Auch in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 24. Juni 1793 heißt es: „Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen den Genuss seiner natürlichen und unveräußerlichen Rechte zu verbürgen“ (Artikel 1). „Diese Rechte sind Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum“ (Artikel 2).

(…)

„Das Recht auf Eigentum ist das, das jedem Bürger erlaubt, seine Güter, seine Einkünfte, die Früchte seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie nach seinem Gutdünken zu verfügen“ (Artikel 16). Das Recht auf Eigentum ist das Recht auf die egoistische Verfügung über Besitz. „Jene individuelle Freiheit, wie diese Nutzanwendung derselben, bilden die Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft“ (11).

Jean-Jacques Rousseau gilt als der bedeutendsten Ideologe der Französischen Revolution. In seinem Discours sur l'économie politique (Abhandlung über die politsche Ökonomie) erklärt er schon 1755: „Unbestreitbar ist das Recht auf Eigentum das heiligste aller Bürgerrechte und in gewisser Hinsicht noch wichtiger als die Freiheit selbst“ (12). Und weiter:

„Mag schließlich das Eigentum die wahre Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft und der wirkliche Garant für die Verbundenheit der Bürger sein“ (13).

Das „heilige“ Eigentum ist jedoch kein wirklicher Garant für die Verbundenheit der Bürger, es sei denn, man betrachtet die Konkurrenz unter Privateigentümern als das, was sie verbindet. Das Eigentum, da privat, ist vielmehr der Garant für die Trennung des Bürgers vom Bürger, aber erst recht für die Trennung der Minderheit der besitzenden Bürger von der Mehrheit der besitzlosen Bürger.

Das Eigentum als Menschenrecht findet sich in allen Verfassungen der Französischen Revolution, unabhängig davon, ob sie eine konstitutionelle Monarchie schmücken (1791), eine vom Kleinbürgertum dominierte Republik (1793), eine vom Großbürgertum dominierte Republik (1795) oder die der republikanischen Militärdiktatur Napoleons (1799).

Napoleon proklamierte 1799 nach seinem Staatsstreich: „Die Konstitution gründet auf den heiligen Rechten des Eigentums, der Gleichheit, der Freiheit. (…) Bürger, die Revolution ist zu den Prinzipien zurückgekehrt, von denen sie ausgegangen ist. Sie ist beendet“ (14). „Die Freiheit ist das Bedürfnis einer wenig zahlreichen und durch die Umstände bevorzugten Klasse; die Gleichheit dagegen gefällt der Menge“, erklärte der Vollender der Französischen Revolution (15). Napoleon wusste, wem die bürgerliche Freiheit am meisten dient.

Wenn Marx also erklärt: „Die praktische Nutzanwendung des Menschenrechts auf Freiheit ist das Menschenrecht des Privateigentums“ (16), verunglimpft er nicht die großartige Idee der Menschenrechte, sondern greift auf ihre, zumindest zur Zeit ihrer Proklamation allseits bekannten Grundlagen zurück. Die bürgerliche Revolution ersetzt das Vorrecht der Geburt durch das Vorrecht des Geldes, das sich so vererbt, als wäre es ein Vorrecht der Geburt.

Menschenrecht auf Entschädigung für Sklavenhalter

Aus dem Menschenrecht auf Eigentum geht hervor, dass auch eine Enteignung nur erfolgen darf, wenn es „die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit (…) eindeutig erfordert“, und ferner nur, wenn „vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird“ (Artikel 17 der Menschenrechtserklärung 1789).

Sklavenhalter, da Eigentümer, haben also bei Abschaffung der Sklaverei ein Menschenrecht auf Entschädigung, Sklaven jedoch nicht, da sie keine Eigentümer sind. Die Menschenrechtserklärung erkennt die Abschaffung der Sklaverei nur an, wenn sie durch ein Gesetz für notwendig erklärt wird. Wenn jedoch Sklaven die Abschaffung ihrer Sklaverei für notwendig halten, haben sie kein Recht, sich selbst zu befreien. Das Parlament des Staates, der sie versklavt, muss vorher zugestimmt und eine Entschädigung ihrer Ausbeuter beschlossen haben.

Recht auf Gleichheit

„Alle Menschen sind von Natur und vor dem Gesetz gleich“ (Artikel 3). (...)

Die Proklamation der ursprünglichen Gleichheit war eine revolutionäre Kampfansage der Bourgeoisie gegen die angeblich gottgewollte natürliche Ungleichheit zwischen Bürgern und Aristokraten, die ihre Privilegien auf die Geburt stützten. Sie bedeutete Abschaffung der Steuerprivilegien von Adel und Klerus, Abschaffung des Ämterverkaufs durch den König, Abschaffung seines Hofstaates von 15.000 Adligen, Abschaffung des Monopols der Aristokratie auf Offizierspatente und so weiter.

Die natürliche Gleichheit war keine Kampfansage gegen die Sklaverei. Diese wurde vielmehr als natürlich gerechtfertigt. Sie ist aber auch keine Kampfansage an die Ungleichheit der Klassen, keine Proklamation der Aufhebung der Klassenunterschiede, sondern nur die Proklamation der Gleichheit des bürgerlichen Menschen mit Aristokraten.

Die Gleichheit vor dem Gesetz bindet den Staat an Gesetze. Sie soll die Willkür von Königen, Ministern und Beamten ausschließen. König und Exekutive sollen sich nicht über Gesetze erheben können, sondern vor ihnen gleich sein mit allen Bürgern. „Die Gleichheit besteht darin, dass das gleiche Gesetz für alle gilt, ganz gleich, ob es beschützt oder bestraft“ (Artikel 3 der Verfassung von 1795).

„Die égalité (…) ist nichts als die Gleichheit der (…) liberté“ (17).

Recht auf Sicherheit

„Die Sicherheit beruht in dem Schutz, den die Gesellschaft jedem ihrer Glieder für die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums zusichert“ (Artikel 8).

„Sicherheit der kaufmännischen Person und ihres Eigentums“ ist „die erste Grundbedingung bürgerlichen Erwerbs“ (18) und damit ein natürliches Menschenrecht des bürgerlich-egoistischen Menschen.

„Die Sicherheit ist der höchste soziale Begriff der bürgerlichen Gesellschaft, der Begriff der Polizei, dass die ganze Gesellschaft nur da ist, um jedem ihrer Glieder die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums zu garantieren. (…) Die Sicherheit ist (…) die Versicherung ihres Egoismus“ (19).

Die Sicherheit für die Besitzenden garantiert auf keinen Fall die Sicherheit der Besitzlosen, die die Sicherheit der Eigentümer bedrohen. Alle Rechte der bürgerlichen Verfassungen stehen unter dem Vorbehalt der „öffentlichen Sicherheit“. Sie dürfen nur ausgeübt werden, solange sie die Grundinteressen der egoistischen Privateigentümer nicht gefährden. Tun sie das, gelten sie nicht mehr. Denn:

„Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet. (…) Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden“ (Artikel 4 der Menschenrechtserklärung von 1789). Da Widerstand von Sklaven gegen Sklavenhalter diesen schadete, war er durch ein Gesetz, den Code Noir, verboten. Da Widerstand von Lohnsklaven gegen ihre Arbeitgeber deren Recht auf Eigentum schadete, waren Gewerkschaften und Streiks gesetzlich verboten. Denn:

„Das Recht auf Eigentum ist das, das jedem Bürger erlaubt, seine Güter, seine Einkünfte, den Ertrag seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie nach seinem Gutdünken zu verfügen“ (Artikel 5 der Verfassung von 1795).

Die „Menschenrechte“ auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Schutz vor Inhaftierung und so weiter sind nicht universal, sondern werden gesetzlich eingeschränkt, wenn sich die Grundordnung des Privateigentums gefährdet sieht.

Sie stehen unter dem Vorbehalt von Ausnahmen, die durch Gesetze ermöglicht werden (20).

Das Menschenrecht auf Sicherheit für die Erhaltung seiner Person richtete sich auch gegen die Willkür des Königs, der jeden mit einem Siegelbrief einkerkern und foltern lassen konnte. (...)

Die Menschenrechtserklärung ist „in erster Linie die Sterbeurkunde des Ancien régime“ (21). Alle ihre Werte dienten dem Kampf gegen Feudalismus und Absolutismus. Sie waren keine universalen Werte, die auch dem Kampf gegen die Bourgeoisie selbst dienen sollten. „Die Erklärung sollte die Praktiken des Ancien régime verurteilen und ihre Wiedereinführung verhindern“ (22). Die Menschenrechtserklärung steht im Banne der Vergangenheit.

Menschenrechte — Rechte des egoistischen Menschen

„Keines der sogenannten Menschenrechte geht also über den egoistischen Menschen hinaus, über den Menschen, wie er Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft, nämlich auf sich, auf sein Privatinteresse und seine Privatwillkür zurückgezogenes und vom Gemeinwesen abgesondertes Individuum ist. … Das einzige Band, was sie zusammenhält, ist … das Privatinteresse, die Konservation ihres Eigentums und ihrer egoistischen Person“ (23).

Die Menschenrechte sind Rechte des egoistischen bürgerlichen Menschen. (...)

Das Ziel der bürgerlichen Menschenrechte ist nicht die Emanzipation aller Menschen, sondern die Förderung des egoistischen Menschen, das heißt die Förderung von Bereicherung, Unterdrückung durch die jeweils mächtigsten Egoisten.

Egoismus schließt Konkurrenz ein, das Streben nach Herrschaft über andere Menschen, das Desinteresse an anderen Menschen.

Jürgen Osterhammel sagt richtig, dass die bürgerliche Revolution in England und den USA von einem „engen Begriff von Freiheit“ ausging. „Dieser enge Begriff von Freiheit schloss unausgesprochen die Freiheit ein, anderen die ihre zu rauben“ (24). Das gilt auch für Frankreich. Die Freiheit des bürgerlichen Menschen schließt die Versklavung „anderer“ ein. Der egoistische Mensch stärkte sich schon auf dem Boden des Feudalismus durch alle Formen der Produktion von und des Handels mit Waren, auch durch die Produktion auf Sklavenplantagen und den Handel mit afrikanischer Menschenware.

Die bürgerliche Gesellschaft führt in der Tat zu einer Gesellschaft, in der im Gegensatz zum Mittelalter „der Mensch“ im Mittelpunkt steht. Allerdings ist es nur der besitzende Mensch, der Kapital besitzende und Privatinteressen verfolgende Mensch, nicht der Mensch als solcher. Dieser egoistische Mensch, das bürgerliche „Individuum“, gilt als Prototyp des Menschen überhaupt, sein Wesen als Wesen des Menschen überhaupt. Dabei ist der egoistische Bürger selbst ein historisches Produkt, entstanden vor einigen hundert Jahren und nur imstande, das Wohl aller Menschen als Abfallprodukt seines eigenen egoistischen Wohls zu fördern.

Menschen kommen jedoch erst dann zu ihrem Recht, wenn „der Mensch das höchste Wesen für den Menschen“ ist, wenn der kategorische Imperativ lautet, „alle Verhältnisse umzuwerfen, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist“ (25). Die bürgerliche Gesellschaft trat ins Leben als eine Gesellschaft von Egoisten, die nur die Verhältnisse umwerfen wollten, in denen sie selbst von Feudalherren erniedrigte, geknechtete und verächtliche Wesen waren.

Der Egoismus der Bourgeoisie war berechtigt. Die egoistischen Repräsentanten der bürgerlichen Gesellschaften Europas und der USA begründeten mit ihrer Freiheit jedoch Verhältnisse, in denen sich die Erniedrigung, Knechtung und Verachtung von Menschen in anderen Formen fortpflanzte. Die Ausrottung von Ureinwohnern anderer Kontinente, die Versklavung von Afrikanern und die Enteignung der Landbevölkerung diente dem Freiheitsdrang des bürgerlichen Menschen nach Eigentum. Heute besteht die Freiheit der Mehrheit der arbeitenden Menschen in ihrer Unfreiheit, von einem Käufer ihrer in eine Ware verwandelten Arbeitskraft abhängig zu sein, der sie nur beschäftigt, wenn er selbst einen Vorteil davon hat. Die bürgerlichen Menschenrechte sind die Verklärung des Privatinteresses der Bourgeoisie.

Die Freiheit, die diese verkündet, ist nichts anderes als Ellbogenfreiheit. Sie führt allenfalls zur Emanzipation einer Minderheit von Menschen. Aber können sich Menschen überhaupt emanzipieren, wenn sie andere an der Emanzipation hindern?



Quellen und Anmerkungen:

Die vollständigen Quellenangaben können dem Buch entnommen werden.


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