von Tatjana von Ehrlich
Da mir Schule, Schulamt und Gesundheitsamt kurz vor Beginn dieses Schuljahres in der Frage, um welche Tests genau es sich handeln wird, bezüglich Hersteller und Bezeichnung nicht weiterhelfen konnten, machte ich mich auf die Suche nach Beipackzetteln von PCR-Tests, da normalerweise jeder Beipackzettel auch online zu finden ist.
Ich fand genau einen, nämlich den des „CoronaOne Lollitests“. Der Beipackzettel ließ mich stutzig werden: nur als professionelles in-vitro-Diagnostikum (in-vitro = im Reagenzglas) zugelassen und nicht zur Laienanwendung, also auch nicht zur Eigenanwendung zugelassen. Es bestünde ein erhebliches Verletzungsrisiko, nicht für symptomlose Personen geeignet, wie das auch schon bei den Schnelltests im Vorfeld der Fall war und diese, streng genommen, nie zur Anwendung in Schulen geeignet waren und in weiterführenden Schulen noch sind, und so weiter.
Auf meine E-Mail-Anfrage an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 14. September 2021 erhielt ich zur Antwort:
„Es gibt keine Laientests auf Lollibasis, die zugelassen sind. PCR-Tests mit CE-Kennzeichnung benötigen keine Sonderzulassung, da sie grundsätzlich nicht für Laien zum Gebrauch bestimmt sind. Sonderzulassungen durch das BfArM erfolgten nur für SARS-Cov-2 Antigen-Tests für die Eigenanwendung.“
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StmGP Bayern) sagt auf seiner Website:
„Wer nimmt den Abstrich beziehungsweise die Probe bei einem PCR-Test?“
„Antwort: medizinisches oder ärztlich eingewiesenes Personal“.
Auch die Seite www.bundesgesundheitsministerium.de schreibt unmissverständlich:
„PCR-Tests sind der ‚Goldstandard’ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.“
Mit diesen Fakten konfrontierte ich nun unsere Schule, die mich umgehend an das für uns zuständige Schulamt verwies. Ich informierte ebenso das Schulamt, das mich um etwas Schriftliches bat, was gleich an das Kultusministerium weitergeleitet werden sollte. Dem kam ich selbstverständlich nach. Auch leitete ich die Informationen des BfArM schriftlich an Schule, Schulamt und Kultusministerium weiter.
Des Weiteren rief ich im Gesundheitsamt an und konfrontierte auch dieses direkt mit den Informationen, die ich nun eingeholt und erhalten habe.
Das Gesundheitsamt allerdings verwies mich an das zuständige Schulamt und sieht sich „in diesem Fall nicht zuständig“. Indessen bat mich das Schulamt schriftlich, von nun an meine Anfragen nur mehr an das Gesundheitsamt zu stellen, da das Staatliche Schulamt nicht zuständig und der falsche Ansprechpartner sei.
Immer wieder versuchte ich es auch im Kultusministerium, da alle Stellen mich dorthin verwiesen. Dort scheint die Hotline aber nicht mehr besetzt zu sein oder wird seit ein paar Wochen nicht mehr beantwortet.
Eine Ärztin des Gesundheitsamtes antwortete mir per E-Mail, aber leider sachlich und fachlich schlichtweg falsch.
„Sehr geehrte Frau von Ehrlich,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.09.21. Bei der Pooltestung erfolgt lediglich die Abstrichentnahme (Lutschen am Teststäbchen) durch die Kinder selbst (unter Aufsicht der Lehrpersonen). Die eigentliche Testdurchführung erfolgt im Labor mittels PCR-Test. Deshalb sind dieses Tests keine Selbsttests und bedürfen auch keiner Sonderzulassung, sondern einer CE-Kennzeichnung für die professionelle Anwendung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem hier:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7396/pcr-pooltests-sichern-praesenzunterricht-an-grund-und-foerderschulen.html“
Die statt der Ärztin telefonisch erreichte Rechtsabteilung des Gesundheitsamtes konnte mir nur erneut erklären, „nicht zuständig und eh völlig überlastet“ zu sein.
Ich frage mich ernsthaft, wer, wenn nicht die Rechtsabteilung des Gesundheitsamtes zuständig sein sollte, in der Frage, wer hier wem welchen Test abnehmen darf und wer nicht.
Auf meine Frage, ob sich das Gesundheitsamt denn dann für zuständig halte, wenn einer der Tests positiv sein sollte, und was denn dann geschehe, bekam ich zur Antwort, dass in diesem Fall „ein weiterer PCR-Test nachgeschoben“ würde, da der erste sowieso keine Gültigkeit hätte.
Dass überall schwarz auf weiß geschrieben steht, die Entnahme der PCR-Proben habe durch medizinisches Personal und nicht durch lutschende Grundschüler zu erfolgen, interessierte Schulamt und Gesundheitsamt gleichermaßen wenig. Auch, dass die PCR-Tests nur als professionelle in-vitro-Diagnostika zugelassen seien, also für die Anwendung im Reagenzglas und nicht im Mund gesunder Kinder, tangierte die Damen und Herren schlichtweg nicht.
Man sei nicht zuständig, es komme „von oben“.
Wo genau „oben“ ist und wie ich „oben“ erreichen konnte, konnte mir auch ein Mitarbeiter des Kultusministeriums, den ich über Umwege erreichen konnte, nicht sagen.
Seit dem ersten Schultag, an dem mein Kind eine 4-seitige, furchtbar dringliche Einverständniserklärung zum PCR-Pooltestverfahren quasi mitsamt seiner Schultüte überreicht bekam, weiß ich nun auch, um welchen Test es sich in unserem Fall handelt. Die Einverständniserklärung warf dann aber noch mehr Fragen auf:
Warum müssen die Eltern hier einer Weitergabe des kindlichen Gen-Materials zu weiteren Forschungszwecken zustimmen und können nicht optional nur der einfachen Testung zustimmen? Wie genau werden sich andere Eltern gerade diesen Passus durchlesen und sich ernsthaft Gedanken machen?
Wer mitbekommen hat, dass Deutschland am 16. Januar 2020 dem globalen Projekt „Genom 2020“ beigetreten ist, sieht das mitunter kritisch.
Die Welt schrieb dazu am 11. September 2020: „In Deutschland ist eine zentrale Datenbank für das Erbgut der Bevölkerung geplant.“
Geht es hier noch um das Erfassen einer Infektion oder vielmehr um globale Gen-Forschungsprojekte?
Der Gedanke ist nicht von der Hand zu weisen und der Verdacht, dass hier genau dies der Fall sein könnte, drängt sich einem förmlich auf.
Das Kultusministerium antwortet auf seiner Seite sehr schwammig in den „Häufig gestellten Fragen“. Die kindlichen Gen-Daten blieben bis mindestens 10 Jahre nach Ende der Forschungsarbeiten gespeichert.
Warum sollte ein einfach zu handhabender Selbsttest, der nach nur wenigen Minuten ein Ergebnis liefert, zudem wurde hier kein Gen-Material gesammelt und der Test nach Verwendung direkt entsorgt, durch ein PCR-Testverfahren abgelöst werden, das erst nach vielen Stunden ein Ergebnis liefert und somit den Schulbetrieb in keinster Weise optimiert? Des Weiteren kann ein infiziertes Kind nicht sofort nach Hause geschickt werden, sondern ist den ganzen Tag wie gewohnt unterwegs und hat allerhand Kontakte. Aber darum scheint es vielleicht gar nicht mehr zu gehen.
Wer sein Einverständnis zu den Lollitestungen verweigert, muss sich um alternative Testnachweise für sein Kind kümmern. Auf eigene Kosten. Eine weitere Nutzung der Selbsttests in der Schule sei nicht vorgesehen, hieß es in der Einverständniserklärung seitens der Schule und des Schulamtes.
Die Schulen haben mittlerweile das Untersuchungsmaterial erhalten. Neutrale Pappschacheln mit steril verpackten Abstrichtupfern. Ohne jeden Beipackzettel. Nach dem Medizinproduktegesetz müssen alle Medizinprodukte Beipackzettel enthalten oder aufgedruckte Anwendungshinweise. Sterile Einwegspritzen oder eben Abstrichtupfer genauso wie Einmalwaschhandschuhe.
Der Beipackzettel der „Schul-Abstrichtupfer“ ist auf Nachfragen nicht zu bekommen. Auch eine sich darum bemühende Schulleitung bekommt ihn „von oben“ nicht.
Auf den Abstrichtupfern selbst ist sogar folgender Hinweis aufgedruckt:
- Bitte lesen Sie die Gebrauchsanweisung vor dem Gebrauch sorgfältig durch.
- Nur zum einmaligen Gebrauch.
- Nicht verwenden, wenn die Verpackung zerstört oder beschädigt ist.
Der Verweis auf den Beipackzettel wurde auf der Seite des Kultusministeriums inzwischen entfernt.
Da stellt sich die Frage: Warum wird der Beipackzettel hier so unter Verschluss gehalten? Würde er auch hier beinhalten, dass nur eine in-vitro-Zulassung und keine für das Testen an gesunden Kindern vorliegt? Ich fürchte, ich kenne die Antwort.
Aus sicherer Quelle habe ich erfahren, dass sich die Beipackzettel derzeit „in Überarbeitung“ durch die Regierung befinden und sich die Herstellerfirmen vertraglich dazu verpflichten mussten, Beipackzettel und Materialgutachten unter Verschluss zu halten. In ein paar Wochen könne man also durchaus mit „überarbeiteten“ Beipackzetteln rechnen.
An einigen Schulen hat man mit den Lollitests schon begonnen.
Wie ich von aufgebrachten Eltern erfuhren, haben die Schüler in den Klassen geweint, gewürgt, den Test verweigert, manchen wurde ob der „ekligen Dinger im Mund“ schlecht und viele wollten „das nie wieder mitmachen!“.
Die so nett und kindgerecht anmutenden Lollitests sind bei Grundschulkindern wohl doch nicht so brauchbar.
Schulleiter und Lehrer sind de facto nicht, wie es Vorgabe ist, ärztlich in die Handhabung des Testes eingewiesen und zertifiziert. Testende Lehrer tragen allerdings die Durchführungsverantwortung und sind persönlich haftbar im Übernahmeverschulden.
Hier sei nochmal an § 36 des Beamtenstatusgesetzes und die darin in Satz (2) enthaltene Remonstrationspflicht erinnert:
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen.
Des Weiteren kommen hier § 823, 839 und 253 BGB zum Tragen. Lehrkräfte sind vollumfänglich haftbar.
Da kein Lehrer durch einen Arzt eingewiesen wurde und über ein ärztlich ausgestelltes Zertifikat verfügt, wird folglich auch keine der Proben ordnungsgemäß entnommen. Ob das Schulleitern, Lehrern und Eltern bewusst ist? Ich konfrontierte die Schulleitung damit, der aber auch hier „die Hände gebunden“ seien, da es „von oben“ käme.
Vielleicht sollten die Pädagogen sich hier der besonderen Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen einmal wieder etwas bewusst werden!
Die gerechtfertigten Einwände von Lehrern, die ordnungsgemäß remonstriert haben, wurden „von oben“ komplett zurückgewiesen. Ein Richter zeigte sich nach Durchsicht meiner Rechercheunterlagen entsetzt und äußerte deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Testungen. Nach seinem bisherigen Rechtsverständnis könnte hier eine Klage womöglich erfolgsversprechend sein, allein schon wegen der fehlenden Zulassung der PCR-Tests, aber auch aus Datenschutzgründen und einfach wegen Unverhältnismäßigkeit.
Da aber selbst Juristen dieser Tage ihren Glauben an die Justiz verloren haben, blieb es vorläufig bei dieser Einschätzung.
Völlig außer Acht gelassen wird das VGH-Urteil vom 12. April 2021 (Az. 20 NE 21.926) bezüglich der Schülertests, das mit dem Satz endet:
„Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweilige Altersgruppen der Anwender freigegeben seien.“
Vermutlich hat also jedes Kind mit der Volljährigkeit das Recht, jeden testenden Lehrer wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verklagen.
Jeder PCR-Test, der momentan an unseren Kindern durchgeführt wird, ist somit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und ohne gültige Rechtsgrundlage nichts anderes als Körperverletzung im Amt.
Solange keine schriftliche Rechtsgrundlage zur Zulassung der PCR-Tests vorliegt, halte ich die Lollitests an den Grundschulen für unzulässig. Des Weiteren sehe ich in diesem Fall auch nicht mich als Mutter, sondern vielmehr die Schule in der Bringpflicht bezüglich einer annehmbaren alternativen Testmöglichkeit, zum Beispiel der Fortführung der bewährten POC-Antigen-Tests.
Tatjana von Ehrlich, Jahrgang 1985. Die Krankenschwester und Mutter geht den Dingen auf den Grund und setzt dabei stets auf ihren gesunden Menschenverstand. Sie lebt mit ihrer Familie in Bayern.
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