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Der Unfehlbare

Der Unfehlbare

Lothar Wieler vom RKI hält die von ihm propagierten Hygieneregeln für sakrosankt und fordert blinden Gehorsam vom Volk.

Lothar Wieler verlangt, dass die „AHA-Regeln“ niemals hinterfragt werden dürfen. Abstandhalten, Händehygiene, Maske tragen drinnen und draußen: „Das sollten wir einfach tun.“ Mit dieser Aufforderung, blinden Gehorsam zu leisten, stellt sich der Leiter einer Bundesoberbehörde gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Und was sagt der Öffentlich-rechtliche Rundfunk zu diesem skandalösen Vorgang? Nichts! Er betätigt sich als bloßer Herold der Exekutive. Seinem verfassungsgemäßen Bildungsauftrag kommt er hingegen nicht nach. Dabei soll dieser Bildungsauftrag gerade verhindern, dass Menschen zu Objekten des Staates werden, anstatt als mündige Bürger eben jene freiheitlich demokratische Grundordnung zu tragen, die Lothar Wieler mit seinen autoritären Anweisungen gefährdet.

Pressebriefing des RKI

Lothar Wieler erklärte bei einem Pressebriefing des Robert Koch-Insituts (RKI) vom 28. Juli 2020, dass die „AHA-Regeln“ (1) noch monatelang einzuhalten sind, niemals hinterfragt werden dürfen und wir das Abstandhalten, die Händehygiene und das Tragen der Alltagsmaske einfach tun (sic!) sollen.

Nun ist das RKI nicht irgendeine private Organisation, sondern eine dem Bundesgesundheitsministerium unterstehende Bundesbehörde. Und Lothar Wieler ist nicht irgendein kleiner Angestellter oder niederer Beamter innerhalb dieser Behörde, sondern ihr mit B7 besoldeter Präsident. Wenn sich also Lothar Wieler öffentlich äußert, handelt es sich nicht um die bloße Bekanntgabe einer durch Artikel 5 des Grundgesetztes geschützten Privatmeinung, sondern um ein Handeln der Exekutive, welches am Maßstab des Artikels 20 Abs. 3 Grundgesetz zu messen ist.

Demokratische Legitimation der „AHA-Regeln“ fraglich

Ich möchte an dieser Stelle gar nicht weiter problematisieren, ob die „AHA-Regeln“ überhaupt auf einer hinreichenden demokratischen Legitimation fußen, ob also eine ununterbrochene Legitimationskette vorhanden ist, die vom souveränen Volk laut Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zu seinem Repräsentanten, dem gewählten Parlament, und von dort mit entsprechender Ermächtigung laut Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz zum exekutiven Verordnungsgeber der „AHA-Regeln“ reicht. Falls es eine derartige Legitimationskette nicht geben sollte, macht es die Sache nicht besser, sondern noch schlimmer.

Was aber besonders bitter aufstößt, ist die im Stile des Obrigkeitsstaates seinen Untertanen verkündete Botschaft, die Regeln niemals zu hinterfragen.

Um die verfassungsfeindliche Grundhaltung, die hinter dieser Aussage steckt, voll zu erfassen, muss allerdings etwas weiter ausgeholt werden.

Die drei Säulen der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Am 17. Januar 2017 urteilte das Bundesverfassungsgericht über den NPD-Verbotsantrag. Die mehr als 1000 Randziffern umfassende Entscheidung liest sich wie ein Lehrbuch in Staats- und Verfassungsrecht und behandelt an zentraler Stelle, in Randnummer 535 ff, mit der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip die drei tragenden Säulen der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Um ihre Wichtigkeit zu betonen, fasste das Bundesverfassungsgericht die Merkmale dieser drei Säulen im Leitsatz (2) der Entscheidung wie folgt zusammen (3):

„a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.“

Aufforderung zu blindem Gehorsam

Das sind große Worte, welche die Frage aufwerfen, ob sie nur theoretischer Natur sind oder sich auch in der Praxis widerspiegeln. Und damit meine ich an dieser Stelle nicht das Phänomen eines dualen Staates (3), der abseits des normativen Verfassungsstaates agiert (4). Denn Lothar Wieler verfolgte hier keine heimliche Agenda, sondern suchte im Gegenteil die Ansprache an die Öffentlichkeit. Und von dieser verlangte Wieler nichts weniger als blinden Gehorsam.

Dabei schien sich Wieler gar nicht bewusst gewesen zu sein, welchen Rechtsbruch er da auf offener Bühne vollführte, denn er bedankte sich noch ausdrücklich für die Frage einer Journalistin, die ihm die Gelegenheit bot, auf das unbedingte und unhinterfragte Befolgen der AHA-Regeln hinweisen zu dürfen. Mich lässt dies sprachlos zurück. In aller Öffentlichkeit bekundet ein hochrangiger Vertreter der Exekutive seine Missachtung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, deren erste Säule, wie dargestellt, die Menschenwürde ist. Zentrales Merkmal der Menschenwürde wiederum ist die Abwehr eines übergriffigen Staates, der seine Bürger nicht als Subjekte betrachtet, die ihn, den Staat, überhaupt erst legitimieren, sondern als Objekte seines Handelns. Ein Staat, der diese Subjektivität nicht achtet, untergräbt also den zentralen Grund, für den er geschaffen wurde.

Der Staat existiert nicht um des Staates Willen (5), sondern um die Menschenwürde überhaupt erst zu ermöglichen und zu schützen. Damit dies gelingt, bedarf es institutioneller Garantien.

Und dies sind als die beiden weiteren Säulen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip: Demokratie, damit sich im Staat nicht der selbstreferentielle Wille des Staates verkörpert, sondern eine, wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt, „Rückbindung“ an das Volk stattfindet. Rechtsstaat, damit der in seiner Subjekthaftigkeit schwache und verletzliche Mensch vor dem Machtmissbrauch des Stärkeren geschützt ist. Diese Prinzipien tritt Lothar Wieler mit Füßen, wenn er Unterwerfung und Gehorsam fordert. Denn er verlangt genau das, was die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verhindern sucht: Untertanen, die als Objekte staatlichen Handelns und ohne Möglichkeit der Mit- und Selbstbestimmung das machen, was man ihnen sagt.

Der vermeintlich gute Zweck heiligt nicht die verbotenen Mittel

Dabei spielt es schlicht keine Rolle, ob die von Lothar Wieler propagierten AHA-Regeln notwendig, geeignet und erforderlich sind, um das behauptete Pandemiegeschehen unter Kontrolle zu behalten (6). Die Menschenwürde ist unveräußerlich und deshalb heiligt selbst ein gut gemeinter Zweck nicht das verfassungsfeindliche Mittel. Hätte Wieler sich auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung bewegt und würde er, was ich an dieser Stelle wohlmeinend zu seinen Gunsten annehme, tatsächlich im guten Glauben von der Sinnhaftigkeit der AHA-Regeln ausgehen, dann hätte sein Statement in etwa wie folgt lauten können:

„Liebe Mitbürger, ich darf Sie deshalb dringend bitten, sich weiterhin an die AHA-Regeln zu halten. Ich sage dies nicht, um Sie zu bevormunden, sondern weil alle verfügbaren Daten, die uns beim RKI vorliegen und die wir nach wissenschaftlichen Kriterien fortlaufend auswerten, keinen anderen Schluss zulassen: Als RKI ist es unsere Aufgabe, die Bevölkerung und damit Sie vor einer Situation zu bewahren, in der eine Überlastung unseres Gesundheitssystems unmittelbar bevorsteht oder gar eintritt. Und die AHA-Regeln sind das wirkungsvollste, mildeste und hinsichtlich seiner Nebenwirkungen unschädlichste Mittel, damit es nicht zu einer solchen Überlastung kommt.

Die Daten, auf denen diese Analyse beruht, haben wir selbstverständlich transparent, vollständig und in ihrem jeweiligen Kontext veröffentlicht. Gleichzeitig sind wir dankbar für jede konstruktive Kritik, die aus der Wissenschaft oder direkt von Ihnen kommt. Insofern darf ich Sie ausdrücklich ermutigen, nicht einfach nur gedankenlos Regeln zu befolgen, sondern sich Ihres eigenen kritischen Verstandes zu bedienen, damit das Ende dieser Pandemie nicht auch zum Ende unserer Demokratie wird. Und sollten wir, auch mit Ihrer Mithilfe, feststellen, dass wir uns geirrt haben, entspricht es schon unserem Selbstverständnis als Wissenschaftler, dass wir dann unsere Einschätzung ergebnisoffen und undogmatisch überprüfen und erforderlichenfalls abändern.“

Das Schweigen des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Und was sagt der Öffentlich-rechtliche Rundfunk zum skandalösen Auftritt von Lothar Wieler? Nichts, denn ihm ist, wie Wieler selbst, das Problem offenbar gar nicht bewusst. Unkommentiert und ohne Einordnung werden die mahnenden Worte des RKI-Präsidenten mit dem Duktus, sich doch bitte daran zu halten, einfach ans dumme Volk weitergereicht.

Die Obrigkeit befiehlt und „ARD“, „ZDF“ und „DLF“ geben die Kunde wie einst die Herolde des Königs an die Untertanen weiter.

Dabei haben sie, im Gegensatz zu den privaten Medien, die schreiben und senden können, was sie wollen, einen Bildungsauftrag. Und dieser Bildungsauftrag hat wiederum, man ahnt es schon, seinen Grund in der Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Damit sich der Mensch nicht zum Objekt fremder Macht manipulieren lässt und sich stattdessen in seiner Subjektivität entfalten kann, muss er mündig sein. Ein solch mündiger Bürger hält fremde Gedanken nicht für seine eigenen, sondern gelangt kraft eigener Geistesanstrengung zu einem eigenen Urteil. Zum Zwecke der Begrenzung staatlicher Macht und zum Zwecke der Entfaltung der Volkssouveränität darf und soll dieses eigene Urteil staatskritisch sein. Um sich aber ein solches Urteil bilden zu können, bedarf es Medien, die dem Bürger die Wirklichkeit möglichst wertfrei und aus allen Perspektiven vermitteln. Da private Medien als kapitalistische Unternehmen diese Aufgabe nicht leisten können und nicht leisten müssen, ist ein funktionsfähiger Öffentlich-rechtlicher Rundfunk für den Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung somit unverzichtbar.

Staatsferne ist dabei keine leere Floskel, sondern konstituierend, um dem Subjekt, dem mündigen Bürger, die Möglichkeit zu verschaffen, sich eine staatskritische eigene Meinung bilden zu können. „Haltungsjournalismus“ à la Patrick Gensing, Anja Reschke oder Dunja Hayali mag für ein privates Medium völlig in Ordnung, wenn nicht gar erstrebenswert sein. Im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wo es um Bildung und nicht um Erziehung geht, hat eine solche Bevormundung des Staatsvolkes aber nichts zu suchen. Auch dann nicht, wenn die vermittelte Haltung gut gemeinten und moralisch integeren Absichten entspringen mag.

Der doppelte Skandal

Der Skandal an Wielers Pressebriefing vom 28. Juli 2020 ist somit nicht nur seine Aufforderung zum blinden Gehorsam. Der aus meiner Sicht noch größere Skandal besteht darin, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk den Skandal nicht benannt und, noch schlimmer, wohl noch nicht einmal als solchen erkannt hat. Entgegen den eigenen Beweihräucherungen ist auf den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Garant der freiheitlich demokratischen Grundordnung unter diesen Gegebenheiten kein Verlass. Er bedarf einer grundlegenden Demokratisierung und einer bedingungslosen Zuwendung zu seinem verfassungsgemäßen Bildungsauftrag, der nicht mit bevormundender Erziehung und erst recht nicht mit der Tätigkeit des Regierungssprechers zu verwechseln ist.


Quellen und Anmerkungen:

(1) AHA steht für Abstand, Hygiene, Alltagsmaske. Alltagsmaske ist dabei ein perfides Beispiel für Orwellschen Neusprech und ich lade die Leser ein, herauszufinden, in welcher PR-Abteilung dieses Meisterwerk kreiert wurde. Das Wort wurde offenbar ersonnen, um eine Botschaft zu transportieren und jeder, der das Wort benutzt, wird, ohne sich dessen bewusst zu sein, zu deren Überbringer: Die Maske ist nichts vorübergehendes, sie ist jetzt Alltag. Das impliziert nicht nur das Tragen der Maske aller Tage, sondern auch an allen Orten, wobei Wieler betont, dass dies mittlerweile auch im Freien gelte.
(2) Leitsätze sind wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vorangestellt und stellen abstrakte, über den entschiedenen Einzelfall hinausreichende Grundsätze dar, die es bei der zukünftigen Rechtsanwendung zu beachten gilt.
(3) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html
(4) auch „Maßnahmenstaat“ oder „Tiefer Staat“ genannt: https://www.youtube.com/watch?v=8SCcEdl--Bk
(5) hier findet sich ein weites Betätigungsfeld für reale Verschwörungstheorien https://multipolar-magazin.de/artikel/wenn-fakten-zu-verschworungstheorien-werden
(6) Auch wenn, frei nach Bertolt Brecht, alle Staatsgewalt zwar vom Volke ausgeht, aber nicht ganz klar ist, wo sie denn hingeht, bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht entworfene Konzeption der auf drei Säulen ruhenden freiheitlich demokratischen Grundordnung zumindest in der Theorie, dass Staat und Volk nicht völlig getrennte Gebilde sind und eine Rückkoppelung des Staates an das (Staats-)Volk stattfindet.
(7) Die Schlagworte, die in diesem Zusammenhang immer wieder fallen wie „steigende Fallzahlen“, „rasant entwickelnde Pandemie“ sind jedenfalls genauso unsinnig wie die faktenfreie Unterstellung, die „Nachlässigkeit“ der Bevölkerung sei für „steigende Fallzahlen“ verantwortlich. Bei den inflationär verwendeten Begriffen „Coronafall“ und „Fallzahl“, auf denen ein Großteil, wenn nicht gar alle behördlichen Maßnahmen fußen, habe ich folgende Gedankenkette verinnerlicht, um mich nicht komplett in den Strudel aus Angst und Panik ziehen zu lassen:

  • Ein „Coronafall“ ist nicht mehr und nicht weniger als ein positiver PCR-Test.
  • Ein positives Testergebnis besagt nicht zwangsläufig, dass es richtig positiv ist.
  • Ein richtig positives Ergebnis trifft keine Aussage dazu, in welcher Anzahl die gesuchten Virenabschnitte im untersuchten Abstrich vorhanden sind. Es ist ein rein qualitativer Nachweis.
  • Selbst wenn die gesuchten Virenfragmente in so hoher Anzahl vorhanden sind, dass der Getestete als „infiziert“ bezeichnet werden kann (was der Test wie gesagt quantitativ nicht erfasst), heißt das nicht zwangsläufig, dass er krank ist oder andere Menschen infizieren kann.
  • Politische Maßnahmen mit positiven Testergebnissen zu rechtfertigen, ist daher hochgradiger Unfug.
  • Der Unfug lässt sich nicht dadurch verschleiern, dass man statt der korrekten Bezeichnung „positiver PCR-Test“ die unklaren Bezeichnungen „Coronafall“ oder „Fallzahl“ verwendet oder gar fälschlich aus positiv Getesteten „Infizierte“ oder — noch schlimmer — „Kranke“ macht.


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