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Die Corona-Justiz

Die Corona-Justiz

Rubikon-Herausgeber Jens Wernicke klagt gegen das Notstands-Regime — doch der Rechtsstaat versagt. Teil 2/2.

Im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz des Rubikon-Herausgebers Jens Wernicke gegen diverse Vorschriften der sogenannten Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz ist inzwischen eine erste Entscheidung ergangen (1). Diese wurde im Beitrag vom 17. Juni 2020 im Hinblick auf den wohl ohne Weiteres als fragwürdig zu bezeichnenden Verfahrensverlauf sowie unter dem Aspekt der Argumentation des Gerichts, dass in der Sache keine Eilbedürftigkeit vorliege und somit in der Sache aktuell nichts zu entscheiden wäre, bereits kritisch analysiert.

Aber damit ist die Entscheidung noch lange nicht zu Ende. Vielmehr fühlt sich das Gericht genötigt, sein eigenes — und insofern offensichtlich äußerst fragiles — Argumentationskonstrukt mit Ausführungen zum sogenannten Anordnungsanspruch, und damit in der Sache selbst, doch noch weiter abzusichern, obwohl es damit deutlich von seiner vorherigen Feststellung abweicht, dass da die Angelegenheit nur bedingt bis gar nicht eilbedürftig zu entscheiden wäre, also — juristisch formuliert — kein Anordnungsgrund vorliege und daher Erörterungen zum eigentlichen Inhalt des Verfahrens obsolet wären.

Hatte also das Gericht zuvor noch ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren die Frage gar nicht entschieden werden müsse, ob ein sogenannter Anordnungsanspruch besteht, ob also der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Sache, mithin aufgrund seines konkreten Inhalts, erfolgsträchtig sein könnte — ganz unabhängig von der Frage der besonderen Eilbedürftigkeit, lässt es sich gleichwohl zu diesem Punkt nun doch noch in größerem Umfang aus. Dies, ohne offenbar seinen eigenen Selbstwiderspruch zu bemerken: hatte es doch zuvor eine entsprechende Notwendigkeit selbst wegdisputiert.

Diese bemerkenswerte Inkonsequenz mutet zunächst vielleicht als Einzelfall an, entspricht aber einer häufig zu beobachtenden Vorgehensweise deutscher Gerichte, wenn diese immer wieder Verfahren nicht an der eigentlichen Sache, sondern eher an einem bloßen „Nebenkriegsschauplatz“ entscheiden und sich damit einen doppelten Eigenvorteil zuschanzen: Sie erreichen ohne größere juristische Mühen ein gewünschtes Ergebnis und entziehen sich gleichzeitig einer Stellungnahme zu den eigentlich maßgeblichen inhaltlichen Fragen, die kurzerhand zur Nebensächlichkeit erklärt werden.

Großer Beliebtheit erfreut sich insofern auch die gängige Praxis, das Verfahren unter einer sogenannten Zulässigkeitsvoraussetzung scheitern zu lassen, indem man einen scheinbar fehlerhaften formalen Punkt wie ein Haar aus der Suppe herauszieht, womit es gleichzeitig als überflüssig erscheinen soll, zum eigentlichen Inhalt des Verfahrens überhaupt noch etwas sagen zu müssen. Praktischerweise kann das Gericht dann zur eigentlichen Sache schweigen, statt sich zu positionieren, und macht sich so unangreifbar. Das Ergebnis sind Gerichte, die nicht mehr richten, sondern ausweichen.

Immer wieder rührt sich dann aber ein eigentümlicher juristischer Ehrgeiz oder aber ein schlechtes richterliches Gewissen, denn statt zur Sache konsequent zu schweigen, entschlüpft den betreffenden Gerichten dann doch noch eine inhaltliche Stellungnahme zu den streitigen Fragen, quasi als hilfsweise Ausführung anstelle der zuvor umschifften Entscheidung. Hier schielt man ganz offensichtlich schon mal vorsichtshalber auf die nächsthöhere Instanz, die sich mit dem Verfahren ja sachgerecht befassen und die vorherigen Entscheidungsvermeidungsverrenkungen als unangemessen erkennen könnte.

Man hätte dann zwar eine sachgerechte Entscheidung zielstrebig vermieden, aber doch immerhin juristisches Hirnschmalz auf die Frage verwendet, wie eine solche hätte sachgerecht aussehen können, wäre sie nicht an leidigen „formalen“ Hürden gescheitert.

Wenig verwunderlich ist es dann allerdings, dass die Erörterungen zur Selbstabsicherung des Gerichts nur mit selektiver Argumentation arbeiten, damit sie zu dem vorher scheinbar gefundenen, tatsächlich aber konstruierten „Ergebnis“ passen.

Derlei Selbstbeschränkung, um nicht von Beschränktheit zu reden, braucht sich nicht weiter zu rechtfertigen, schließlich erübrigt sich jetzt jede umfassende und damit angemessene Auseinandersetzung mit dem Vortrag der unterlegenen Seite, denn deren Begehren ist ja bekanntlich aus anderen Gründen abschlägig beschieden worden. Netz und doppelter Boden für das Gericht, freier Fall und harter Aufprall für den rechtsschutzsuchenden Bürger.

Die Inkonsequenz dieser gerade beschriebenen Vorgehensweise ist schon im ersten Satz der entsprechenden Begründung mit Händen zu greifen:

„Da bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, kann vorliegend offenbleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Kammer ist jedenfalls der Auffassung, dass ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde“ (2).

Aha!

Um nicht Gleiches mit Gleichem zu vergelten, wollen wir uns dennoch mit den „Argumenten“ auseinandersetzen, die das Verwaltungsgericht Mainz hier zur „Untermauerung“ seines Beschlusses hinterhergeschoben hat. Es sei vorweggenommen: Si tacuisses, judex mansisses — wenn du geschwiegen hättest, wärst du ein Richter geblieben!

Summarische Prüfung oder Folgenabwägung?

Das Gericht beginnt:

„Soweit der Antragsteller einen Eingriff in seine Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) rügt und Ausführungen zu seiner eigenen Betroffenheit macht, geht die Kammer jedenfalls nach summarischer Prüfung der im Eilverfahren gebotenen Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die Erfolgsaussichten im vorliegenden Hauptsacheverfahren zumindest offen wären. Die vom Antragsteller vorgetragenen umfangreichen, grundsätzlichen und auch verfassungsrechtlichen Bedenken an bestimmten Regelungen der 7. CoBeLVO erfordern eine eingehende rechtliche Prüfung und Auswertung der wissenschaftlichen Grundlagen, die Grundlage der pandemiebedingten Maßnahmen bzw. Regelungen des Antragsgegners sind. Eine solche umfassende rechtliche Prüfung kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts seines lediglich summarischen Charakters nicht abschließend geleistet werden […].“

Hier ist zunächst anzumerken, dass die beanstandeten Maßnahmen nicht „in erster Linie“, sondern ausschließlich verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen — und zwar in erheblicher Art und Weise. Schwammig-nebulöse Formulierungen des Gerichts vermögen diesen Aspekt nicht aus der Welt zu schaffen.

Im Übrigen ist dem Gericht an dieser Stelle zunächst insoweit zu folgen, dass in einem Eilverfahren keine umfassende rechtliche Prüfung erfolgen kann, da in diesem, aufgrund seines Eilcharakters, lediglich „summarisch“ — also überschlagsmäßig — geprüft wird.

Dass eine „rechtliche Prüfung und Auswertung der wissenschaftlichen Grundlagen, die Grundlage der pandemiebedingten Maßnahmen beziehungsweise Regelungen des Antragsgegners sind“ nicht vorgenommen werden kann, wenn und soweit solche vom Land Rheinland Pfalz nicht vorgelegt worden sind, sei lediglich der guten Ordnung halber nochmal erwähnt, ändert aber gleichzeitig nichts an der Tatsache, dass es hier keineswegs nur um eine — in einem summarischen Verfahren nicht leistbare — Auswertung medizinisch-wissenschaftlicher Grundlagen geht, sondern auch und gerade um die Frage, ob das Land Rheinland-Pfalz seiner Darlegungslast erkennbar nachgekommen ist und ob erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorliegen, die zunächst einmal völlig unabhängig von der wissenschaftlichen Einschätzung zu bewerten und zu beantworten sind — insbesondere solche betreffend den grundgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz, den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Wesentlichkeitstheorie. Eine solche originär rechtliche summarische Prüfung hätte daher vom Gericht nicht nur ohne weiteres vorgenommen werden können, es wäre hierzu nachgerade verpflichtet gewesen.

Anstatt sich aber mit diesen exklusiv juristischen Fragen auseinanderzusetzen, umschifft das Gericht auch diese Klippe ebenso wenig gekonnt wie einfallsreich:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher nur aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der im Falle der Gewährung oder Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eintretenden Folgen entschieden werden […]“ (4).

Hier geschieht Folgendes:

Nachdem das Gericht zunächst die formale Auffassung vertreten hat, sich wegen fehlender Eilbedürftigkeit nicht zur Sache äußern zu müssen, sieht es sich doch zu einer Art inhaltlichen Stellungnahme, „Anordnungsanspruch“, veranlasst, um dann in deren Rahmen doch wieder auf eine inhaltliche Stellungnahme, also eine rechtliche Positionierung, lieber zu verzichten und stattdessen die Flucht nach vorne, in eine sogenannte Folgenabwägung, anzutreten.

Im Eifer des Gefechts übersieht das Gericht allerdings den Grundsatz, dass eine solche Folgenabwägung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hochproblematisch, weil nur ausnahmsweise zulässig ist, und zwar nur dann, wenn eine summarische Prüfung unmöglich ist; alles andere wird nämlich dem grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht gerecht, welcher auch und gerade zum Inhalt hat, dass sich ein (Fach-)Gericht — auch im Eilverfahren — grundsätzlich mit dem Inhalt des Streites auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall wäre eine solche summarische Prüfung, die qua grundgesetzlicher Verbürgung Vorrang gegenüber einer Folgenabwägung hat, in Anbetracht der oben genannten rechtlichen Aspekte ohne weiteres möglich gewesen.

Was spricht aber eigentlich nun in concreto gegen eine solche Folgenabwägung, wie sie das Gericht vorgenommen hat? „Abwägung“ liest sich doch eigentlich ganz gut: So könnte diese ja unter anderem auch etwas mit dem im Rahmen der „Corona-Krise“ schon so oft bemühten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu tun haben?

Dies trifft insofern zu, als der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchaus auch eine Abwägung widerstreitender Rechtsgüter, also Interessen, zum Gegenstand haben (kann). Gleichzeitig kann dieser Grundsatz aber — mehr oder weniger streng dogmatisch gesehen — im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens nur Inhalt einer summarischen Prüfung sein, also gerade nicht im Rahmen einer Folgenabwägung Anwendung finden. Eine solche inhaltliche summarische Prüfung hat das Gericht aber hier ja gerade als nicht durchführbar behauptet.

Die eigentliche Crux an der sogenannten Folgenabwägung entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als gar nicht so kompliziert, wie es das juristische Kauderwelsch erscheinen lässt:

Zwar wird in einem prinzipiell vorrangigen summarischen Verfahren die Rechtslage nur „Pi mal Daumen“ geprüft, aber immerhin wird diese überhaupt thematisiert. Anders hingegen im Rahmen der Folgenabwägung, die eigentlich nichts mehr mit einer rechtlichen Bewertung zu tun hat, sondern nur noch mit einer Art Risikoabwägung. Die Abwägungsformel lautet hier nämlich sinngemäß:

Abwägung der Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergehen würde, aber die Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Die Entscheidung soll dann zugunsten der Seite ausgehen, deren Belange bei einer Auswertung dieser „Doppelfiktion“ härter berührt sind als die der Gegenseite im umgekehrten Fall.

Aus dieser Formulierung kann man aber, zumindest nach mehrmaligem Lesen, eventuell schon herausdeuten, dass hier, jenseits rechtlicher Aspekte, vom Gericht nur noch — mehr oder weniger freihändig — zu „bewerten“ ist, welche (Rechts-)Güter aktuell dringender schützenswert sind. Dass hiermit einer gewissen Beliebigkeit quasi Tür und Tor geöffnet wird und man für diese Einordung im Grunde genommen auch — oder gerade? — keine Richter braucht, die aus ihren richterlichen Zwängen offensichtlich nicht hinauskönnen, stellt das Verwaltungsgericht Mainz auch im Weiteren eindrucksvoll unter Beweis, führt es doch aus:

Rechtsgrundlage „noch“ verfassungsgemäß

„Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kammer bereits im Rahmen anderer Eilrechtsschutzverfahren […] entschieden hat, dass sie — jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — von einer (noch) hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verordnungen wie der 7. CoBeLVO ausgeht […].“

Jetzt beginnt das Gericht, wie ein flüchtender Hase, Haken zu schlagen. Gerade wollte es sich noch eine rechtliche Prüfung ersparen und sich mit einer bloßen Folgenabwägung begnügen, weil es eine rechtliche Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unmöglich qualifiziert hatte. Urplötzlich schlagen die Richter jetzt aber wieder bei der Frage auf, ob und inwiefern die zugrunde liegende Rechtsgrundlage dem Grundgesetz adäquat sei: eine lupenreine juristische Fragestellung, fern jeder Folgenabwägung.

Als plausibler Grund für diesen unangekündigten Seitenwechsel kann nur der schon zuvor beschriebene richterliche Reflex vermutet werden: Besser keine eigene inhaltliche Positionierung, auf jeden Fall aber Eigenabsicherung gegenüber den Argumenten des Antragstellers, die vielleicht doch zu schwerwiegend waren, um sie mit einer bloßen Folgenabwägung vom Tisch zu wischen, wozu auch mancher Mittelstufenschüler in der Lage sein dürfte.

Wenn aber das Gericht schon eine vorläufige rechtliche Einordnung der Sachlage für unmöglich erklärt hat, hätte es wenigstens seiner eigenen, auf tönernen Füßen ruhenden Argumentation konsequent folgen sollen.

Stattdessen steigt es aber doch wieder in die rechtliche „Prüfung“ ein, die es gerade schon zweimal, zumindest bis zum Verfahren in der Hauptsache, „ad acta“ gelegt hatte — ein Salto Mortale rückwärts, inklusive eingedrehter Schraube.

Unabhängig von dieser vollkommenen und äußerst offensichtlichen Inkonsequenz gilt auch hier wieder: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“, denn was das Gericht hier zum Thema „Ermächtigungsgrundlage“ ausführt, ist in der Sache so daneben, dass es vermutlich selbst jedem unmittelbar vor seinem zweiten Staatsexamen stehenden und damit regelmäßig äußerst justizgläubigen Rechtsreferendar wohl reichlich spanisch vorgekommen wäre.

Schon der Argumentationsstil lässt erschaudern: Das Gericht sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob für die sogenannten Corona-Bekämpfungsmaßnahmen überhaupt eine grundgesetzkonforme Rechtsgrundlage vorliegt, und versucht, diese Frage ausschließlich unter Bezug auf eine vorhergehende Entscheidung zu beantworten. Das erspart ihm die Mühen eigener Prüfung und Argumentation, hätte aber doch wenigstens Anlass sein können, die entsprechende Textstelle per einfachem Kopierverfahren in die aktuelle Entscheidung einzufügen. Das hätte die Argumentationsbasis des Gerichts wenigstens direkt sichtbar gemacht — mit dem Nebeneffekt, dem 300-seitigen Klageschriftsatz ein Mindestmaß an Respekt zu zollen. Vielleicht hat das Gericht aber auch auf eine Kopie verzichtet, um die mögliche Substanzarmut der Vorentscheidung und deren kritiklose Übernahme durch das Gericht zu verheimlichen?

Aber auch unabhängig davon überzeugen die Ausführungen des Gerichts an dieser Stelle erneut nicht. Der insofern zu konstatierende ungebrochene Mangel an Überzeugungskraft dokumentiert sich besonders in der „Nicht-Fisch-und-Nicht-Fleisch-Formulierung noch hinreichende […] Ermächtigungsgrundlage“ — eine kolossal vage, zwischen „hinreichend“ und „nicht hinreichend“ hin und her wabernde Einordnung, die einem willkürlichen Verständnis Tür und Tor öffnet, zumal nicht erläutert oder aus dem Kontext ersichtlich wird, ob das Adverb „noch“ nur den Hinreichungsgrad einschränkt, „gerade noch ausreichend“, oder ob es temporal zu verstehen ist, „zum jetzigen Zeitpunkt noch hinreichend, später eventuell nicht mehr“.

Im ersten Fall wäre die Grenze zwischen „hinreichend“ und „nicht hinreichend“ vollkommen unspezifisch beschrieben, das Adverb „noch“ also entbehrlich. Im zweiten Fall würde die Ermächtigungsgrundlage nur noch bis auf weiteres zur Anordnung der beanstandeten Regelungen hinreichen, später aber halt nicht mehr? Eine Ermächtigungsgrundlage kann sich aber nicht temporal ändern, insbesondere nicht in Fällen wie den vorliegenden, in denen äußerst intensive Eingriffe angeordnet und dann sukzessive wieder zurückgeschraubt werden. Das zeitliche Argument kann also hier keine Geltung beanspruchen: Wenn die Ermächtigungsgrundlage jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich nicht ausreichend gewesen sein sollte, kann sie erst recht keine rückwirkende Geltung in Zeiten wesentlich intensiverer Grundrechtseingriffe für sich beanspruchen.

Dem Autor dieser Zeilen drängt sich daher die Vermutung auf, dass das Gericht diesen eventuellen zeitlichen Aspekt gegebenenfalls dafür nutzen möchte, die Ermächtigungsgrundlage — quasi zufälligerweise? — genau erst dann als nicht mehr verfassungsgemäß zu definieren, wenn der parlamentarische Gesetzgeber sich dazu durchgerungen hat, selbst eine entsprechende Vorschrift hierfür zu erlassen — für dessen Überprüfung, praktischerweise, das Verwaltungsgericht Mainz dann auch nicht mehr zuständig wäre. Was von einem solchen „Zaubertrick“ zu halten ist, mag sich jeder selbst überlegen.

Maßnahmen zur legitimen Zweckverfolgung „geeignet und verhältnismäßig“

Ohne dass die angekündigte, von juristischen Fragen losgelöste (Folgen-)Abwägung erkennbar stattgefunden hätte, ergeht sich das Gericht weiter in explizit rechtlichen Auslassungen, wäre aber gut beraten gewesen, dieses Glatteis schnellstmöglich zu verlassen, um einem weiteren Einbrechen in juristische Untiefen vorzubeugen:

„Darüber hinaus hat die Kammer in mehreren Verfahren bereits entschieden […], dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedenfalls aktuell und für einen vorübergehenden Zeitraum als zulässig erachtet wird, weil damit ein legitimer Zweck verfolgt wird (nämlich die Vermeidung von Ansteckungen und einer Überlastung des Gesundheitssystems) und diese flankierende Maßnahme nach derzeitigem Stand auch geeignet und verhältnismäßig ist […]. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in diesem Verfahren fest“ (5).

Wer so von seinen eigenen Entscheidungen überzeugt ist, dass er sie nur noch zitieren muss, um aktuelle Verfahren zu entscheiden, sei doch nochmal an das Studium der Rechtswissenschaften, zweites Fachsemester, erinnert, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Dieses grundgesetzliche Axiom, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, besagt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift,

  • einen legitimen öffentlichen Zweck zu verfolgen,
  • zu dieser Zweckverfolgung geeignet und
  • erforderlich und zudem
  • verhältnismäßig im engeren Sinne „angemessen“ zu sein hat.

Eine staatliche Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Was hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit diesem Grundsatz, der in Zeiten von Corona, wenn auch recht unspezifisch genutzt, in aller Munde ist, veranstaltet? Und zwar wohlgemerkt an einem Punkt seiner Entscheidung, an dem es zuvor schon einmal betont hat, dass keine rechtliche Prüfung vorzunehmen sei — da ja bereits keine Eilbedürftigkeit vorliege (6) — respektive eine solche auch gar nicht erst vorgenommen werden könne, weil nur eine sogenannte Folgenabwägung möglich sei.

Verfolgter Zweck der „Corona-Maßnahmen“?

Erforderlich wäre also zunächst ein „legitim verfolgter Zweck“ durch die „Corona-Maßnahmen.“

Unter diesen weit gefassten Begriff können grundsätzlich alle öffentlichen Interessen subsumiert werden. Umso mehr ist jedoch der Staat, wenn er grundrechtseinschränkende Maßnahmen erlässt, dazu verpflichtet, den konkreten Zweck präzise zu definieren, den er mit genau diesen Maßnahmen zu verfolgen und zu erreichen gedenkt. Eine derartige Zweckbeschreibung hat das Land Rheinland-Pfalz ganz offensichtlich für überflüssig erachtet und einfach darauf verzichtet. In den hier angegriffenen Rechtsverordnungen des Landes finden sich keinerlei Hinweise auf den konkreten Zweck der angeordneten Maßnahmen — abgesehen vielleicht von der unkonturierten Beschwörungsformel „(Volks-)Gesundheit“, die sich aber ebenfalls nicht expressis verbis aus der Verordnung, sondern nur aus dem allgemeinen Duktus der dort aufgeführten Maßnahmen ergibt.

An dieser Stelle kann im Hinblick auf die sogenannte Darlegungslast nur an das erinnert werden, was das Gericht im Hinblick auf die Frage der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch den Antragsteller Jens Wernicke ausgeführt hat (7). Denn eine solche Darlegungslast liegt, nach allgemeinen und selbstverständlichen verwaltungsprozessualen Grundsätzen, keinesfalls nur auf Seiten des Antragstellers, sondern auch auf Seiten des Antragsgegners, also des Landes Rheinland-Pfalz, soweit es um Tatsachen geht, die dessen Vortrag begünstigen.

Insofern ist es dann aber auch nicht angängig, was nun das Gericht hier aber offensichtlich versucht, sich nämlich einfach ersatzweise zum Begründer der Rechtsverordnung aufzuschwingen und dieser damit gleichsam den legitim? verfolgten Zweck „hineinzuschreiben“. Eine derartige Rollensubstitution sucht ihresgleichen und hat unter der Regie der Gewaltenteilung nichts zu suchen, denn im Hinblick auf die Anforderungen an die Darlegungslast misst das Verwaltungsgericht Mainz insofern ganz offensichtlich mit zweierlei Maß und setzt sich insofern erneut, siehe Teil 1, dem Vorwurf einer einseitigen Rechtsauslegung aus.

Geeignetheit der Maßnahmen

Gleiches gilt auch für die Geeignetheit der Maßnahmen. Diese erfordert qua Definition, dass die getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes nicht „schlechthin ungeeignet“ sind. Es genügt also, wenn das Mittel die Erreichung des Zwecks zumindest fördert.

Zwar wird dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber diesbezüglich ein Prognosespielraum zugestanden, sogenannte Einschätzungsprärogative. Auch hier gilt aber, dass der Staat diese Voraussetzung, also die Geeignetheit einer Maßnahme, jedenfalls und zumindest dann darlegen muss, wenn sich die Geeignetheit nicht offensichtlich aufdrängt.

Was spricht im aktuellen Fall gegen eine solche Offensichtlichkeit? Zum einen, dass nach wie vor zum Beispiel kein wissenschaftlicher Beleg für eine reelle ausreichende Schutzwirkung der Mund-Nasen-Bedeckungen existiert, dafür aber im Gegenteil deren Tragen das hohe Risiko einer Infektion mit vielfältigen Keimen in sich birgt.

Hinzu kommt, dass Wissenschaftler wie der israelische Mathematik-Professor Isaac Ben-Israel nach einer Analyse der zur Verfügung stehenden Daten von Covid-19-Neuinfektionen zu der Erkenntnis gekommen sind, dass weltweit die Verbreitung des Virus nach etwa 40 Tagen einen Höhepunkt erreicht und nach 70 Tagen nahezu vollkommen abklingt — und zwar ganz unabhängig von den Maßnahmen, die die jeweiligen Regierungen dagegen ergriffen haben.

Auf welcher Grundlage dann aber die angegriffenen Maßnahmen dazu geeignet sein sollen, einem Engpass bei den Krankenhauskapazitäten entgegenzuwirken, bleibt schleierhaft.

Der vorgeblich verfolgte Zweck — Eindämmung der Infektion mit dem Virus Covid-19 und damit eine Verhinderung der Überlastung der Krankenhaussysteme — und nur um Letzteres geht es! — wird folglich, jedenfalls im Hinblick auf die Maskenpflicht, nicht nur nicht gefördert, sondern eventuell sogar unmittelbar behindert, so dass von einer Ungeeignetheit der entsprechenden Maßnahmen auszugehen ist und diese als kontraindiziert einzuordnen sind. Insofern kann sich das Gericht auch an dieser Stelle nicht auf das („Totschlag“-)Argument einer Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zurückziehen. Was nach einer Vielzahl von Einschätzungen ungeeignet ist, kann nicht prognostisch geeignet sein. Die Einschätzungsprärogative stellt weder einen Freifahrschein für die Exekutiv- oder die Legislativgesetzgebung aus, noch ist sie dazu gedacht, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, sich hinter dieser gleichsam zu verstecken.

Erforderlichkeit der Maßnahmen

Der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ ist einer der wichtigsten Grundsätze überhaupt in der deutschen Rechtsordnung. Beim Abgleich dieses Grundsatzes mit den Ausführungen des Gerichts zur Legitimität der angeordneten Maßnahmen fällt zunächst auf, dass das Gericht zwar die Voraussetzungen der legitimen Zweckverfolgung, der Geeignetheit und auch der „Verhältnismäßigkeit“ — wenn auch hier semantisch nicht ganz korrekt (8) — aufgezählt, die Anzahl der Voraussetzungen aber unauffällig von vier auf drei reduziert hat.

Das Kriterium der „Erforderlichkeit“ der getroffenen Maßnahme ist spurlos verschwunden. Dieses Verschwinden kann aber keineswegs mit dem ungeschriebenen Rechtssatz „iudex non calculat“, „der Richter rechnet nicht“, und dem Hinweis entschuldigt werden, die Hauptsache sei schließlich das „richtige“ Ergebnis. Rechtliche Voraussetzungen sind nämlich kein Selbstzweck und unterliegen somit auch nicht der freien Verfügungsgewalt eines Gerichts, das an Recht und Gesetz und damit auch an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist. Erst Recht verbieten sich derart freihändige Entscheidungen, wenn es um erhebliche Grundrechtseinschränkungen geht.

Aber warum fehlt dann dieses Erfordernis in der Aufzählung? Über Versehen oder Absicht mag man spekulieren. Fest steht aber, dass das Übersehen der „Erforderlichkeit“ dem bisherigen argumentativen Winden bis Gebaren des Gerichts entspricht und ihm zupass kommt: Die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer staatlichen (Zwangs-)Maßnahme ist nämlich im rechtlichen Sinne nur dann gegeben, wenn kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, genauer:

  • wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher oder sogar besserer Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen,
  • aber den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belastet!

Zum Erkennen einiger alternativer „Corona-Maßnahmen“, die die Allgemeinheit weniger belasten, bedarf es keiner mentalen Anstrengung und ausgeprägten Phantasie. Ganz unabhängig von der Frage der tatsächlichen Gefährlichkeit des Virus Covid-19 wäre hier beispielsweise zu denken an

  • einen besseren Schutz der sogenannten Risikogruppen

oder, wenn man sich die angebliche, aber nicht niedergeschriebene Zweckzugverfolgung, also eine Verhinderung der Überlastung der Krankenhauskapazitäten vergegenwärtigt,

  • an einen Ausbau der Krankenhauskapazitäten, so geschehen beispielsweise im Eiltempo in der chinesischen Metropole Wuhan. Von einer geplanten dauerhaften, signifikanten Erweiterung der Intensivstationsbettenkapazitäten in der Bundesrepublik Deutschland oder zumindest im Lande Rheinland-Pfalz war aber bislang bemerkenswerterweise nicht die Rede.

Jedenfalls wäre an eine Vielzahl gleicher geeigneter Alternativmöglichkeiten milderer Art zu denken gewesen, aber warum sich mit einer solchen mehr oder weniger anspruchsvollen Denkaufgabe auseinandersetzen, wenn man doch einfach diesen Punkt, in scheinbar richterlich freier Handhabung von Recht und Gesetz, heimlich, still und leise übergehen kann?

Wenn man den Weg des unauffälligen Weglassens beschreitet, kann dies allerdings nicht als Ausweis eines besonders ausgeprägten Selbstvertrauens des Gerichts gelten.

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne / Angemessenheit der Maßnahmen

Letzter Prüfungspunkt im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, begrifflich durchaus leicht verwirrend, die sogenannte Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, auch bezeichnet als Angemessenheit der getroffenen staatlichen Eingriffsmaßnahme.

Im Rahmen dieses letzten Prüfungspunktes ist die Schwere des Grundrechtseingriffs auf der einen Seite mit dem Nutzen des verfolgten Zweckes auf der anderen Seite abzuwägen.

Die Angemessenheit ist nur dann gewahrt, wenn der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Es handelt sich hierbei um den Prüfungspunkt, über den mehr oder weniger die ganze Welt redet, wenn die Frage in den Raum gestellt wird, ob die sogenannten Corona-Maßnahmen — und insofern insbesondere der sogenannte Shutdown — „verhältnismäßig“ seien.
Und was macht nun das Verwaltungsgericht Mainz an diesem neuralgischsten aller neuralgischen Punkte in Sachen „Corona“?

Es sei erneut zitiert:

„Darüber hinaus hat die Kammer in mehreren Verfahren bereits entschieden […], dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedenfalls aktuell und für einen vorübergehenden Zeitraum als zulässig erachtet wird, weil damit ein legitimer Zweck verfolgt wird (nämlich die Vermeidung von Ansteckungen und einer Überlastung des Gesundheitssystems) und diese flankierende Maßnahme nach derzeitigem Stand auch geeignet und verhältnismäßig ist […].“

Das Gericht verweist zu diesem Punkt also lediglich auf eine frühere Entscheidung und übersieht hierbei, dass es, begrifflich um die Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, um Angemessenheit, geht. Stattdessen verwendet das Gericht in der Aufzählung „legitimer Zweck“, „Geeignetheit“, die „Erforderlichkeit“ wurde ja „vergessen“, den Begriff der bloßen Verhältnismäßigkeit im Sinne des Überbegriffs „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“, dem die vier vorgestellten Teile „legitimer Zweck“, „Geeignetheit“, „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ untergeordnet sind.

Sichtungsergebnis der richterlichen Prüfung und Argumentation:

  • unvollständiger Prüfungsaufbau, Fehlen der „Erforderlichkeit“;
  • falscher Prüfungsaufbau, Vermengung von Über- und Unterbegriffen;
  • inhaltliches Schweigen im Walde zur „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ als vielleicht maßgeblichstem Aspekt.

Ergebnis der Leistung im zweiten Fachsemester: durchgefallen.

Freilich hätte es nach den Darlegungen des Gerichts zu dieser desaströsen Prüfung gar nicht erst kommen dürfen, da aufgrund eines angeblichen nicht vorhandenen Anordnungsgrundes eine inhaltliche Prüfung entbehrlich sei sowie, aufgrund der ebenso angeblichen Unmöglichkeit einer summarischen Prüfung, ohnehin nur eine Folgenabwägung zur Verfügung stehe. Das klingt schon nach Ironie.

Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache mögen all diese dogmatischen Fauxpas‘ durchgewunken werden, und auch der stressbedingte Verzicht auf den Hinweis der Erforderlichkeit einer Attestvorlage sei insofern nachgesehen.

Überdies konnte aber natürlich auch gar keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne vorgenommen werden, weil das Land Rheinland-Pfalz keine eigene Risikoanalyse offengelegt hat und diese also weiter im Dunkeln schwebt. Was nicht vorgelegt und dadurch unerkennbar bleibt, kann schließlich auch nicht abgewogen werden.

Nun hatten Jens Wernickes Anwälte aber die Vorlage sämtlicher Unterlagen, die für die Risikoeinschätzung, -bewertung und -abwägung maßgeblich sein könnten, beantragt, und das Gericht hat das Land auch zur Herausgabe der Unterlagen, die hier der Risikoabschätzung und -abwägung zugrunde liegen, aufgefordert. Dem ist die Landesregierung aber schlicht und einfach nicht nachgekommen, hat sich also bockig gestellt, als ob es sich nicht um ein Gerichtsverfahren, sondern eher um Auseinandersetzungen im Kleinkindalter handeln würde. Schon diese rechtswidrige Verweigerung des Landes hätte dann aber zur Konsequenz haben „müssen“, dass eine Entscheidung des Verfahrens pro Jens Wernicke und damit contra Corona-Maßnahmen ergeht.

Nur am Rande sei insofern erwähnt, dass das Unterlassen des Vorlegens dieser Dokumente auch insofern als unerklärlich erscheint, als man annehmen sollte, dass das Land Rheinland-Pfalz doch eigentlich über entsprechende Unterlagen verfügt — jedenfalls sofern es die Grundlage der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nicht frei erfunden hat. Umso frappierender hat dann aber auch die Tatsache zu erscheinen, dass diese Unterlassung auf Seiten des Antragsgegners in der Entscheidung des Gerichts keinerlei Erwähnung findet, geschweige denn einer Kritik unterzogen wird.

Folgenabwägung reloaded

Zur Begründung des richterlichen Schweigens an dieser Stelle ist, abgesehen von denkbaren technischen Problemen — wie dem Fehlen von Druckerpapier — aber auch vorstellbar, dass dem Gericht, noch rechtzeitig vor Beschlussunterzeichnung, eingefallen sein könnte, dass es ja im Grunde genommen gar keine rechtliche Prüfung vornehmen wollte, weil es doch, so zumindest seine Annahme, eigentlich nur in eine unjuristische Folgenabwägung einsteigen konnte.

Gerade noch die Kurve vor der Zielgeraden bekommen — wenn auch mit nicht unerheblichen Schrammen — und so fährt nun das Gericht munter mit einer „Interessenabwägung“ — mithin im Ergebnis wohl dann doch mit einer sogenannten Folgenabwägung — wie folgt fort:

„Im Rahmen der Interessenabwägung ist hinsichtlich der ‚Maskenpflicht‘ in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst von der Pflicht befreit ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. […] Auch angesichts des mit der Maßnahme verfolgten gewichtigen Ziels, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu schützen, überwiegt dies die Unbequemlichkeiten und Belastungen, die der Antragsteller trotz der Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung geltend macht […]. Kontaktbeschränkungen haben das Ziel, Ansteckungen insbesondere von symptomfreien Infizierten zu vermeiden. Daher überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen das Interesse des Antragstellers, von den Kontaktbeschränkungen verschont zu bleiben und sein privates Leben in der bisher gewohnten Weise zu führen […].

Auch in Bezug auf das Interesse des Antragstellers, gastronomische Einrichtungen zu besuchen, ohne seine Kontaktdaten zu hinterlassen, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am Schutz des Lebens und der Gesundheit Dritter. Die Anmeldepflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2 der 7. CoBeLVO) dient schließlich einer Eindämmung und weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, weil dadurch etwaige Kontaktpersonen von Infizierten unverzüglich benachrichtigt werden können, bevor sie weitere Personen mit dem Virus anstecken. Die damit für die Betroffenen verbundenen, kurzzeitigen Unannehmlichkeiten [sic] und etwaige Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stehen im Vergleich zu diesem Schutzzweck zurück. Dabei wird der Verordnungsgeber allerdings die datenschutzkonforme Handhabung durch die gastronomischen Betriebe sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme permanent im Blick zu behalten haben“ (9).

Anmerkung: Um zusätzlicher Verwirrung durch schludrige Formulierungen vorzubeugen:

  • Als „Ziel“ der Maßnahmen will das Gericht wohl nicht „Ansteckungen von symptomfreien Infizierten“ vermieden sehen, die sind ja schon infiziert und also gar nicht mehr ansteckbar, sondern Ansteckungen anderer Personen durch symptomfreie Infizierte.
  • Ebenso wenig wird das Gericht wohl nicht ernsthaft davon ausgehen wollen, dass mittels einer Eindämmung und gleichzeitig mittels einer „weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 […] etwaige Kontaktpersonen von Infizierten unverzüglich benachrichtigt werden können, bevor sie weitere Personen mit dem Virus anstecken.“ Dann sollte es aber, der deutschen Sprache und der Verständlichkeit zuliebe, formulieren: „Die Anmeldepflicht […] dient schließlich einer Eindämmung und der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, weil mit Hilfe der Anmeldepflicht etwaige Kontaktpersonen von Infizierten unverzüglich benachrichtigt werden können.“ Auf keinen Fall aber dient die Anmeldepflicht „einer Eindämmung und weiteren Verbreitung des Virus“ — außer der Autor hat hier etwas grundsätzlich falsch verstanden.

Unabhängig davon darf man darauf gespannt sein, wie eine „datenschutzkonforme Handhabung durch die gastronomischen Betriebe“ aussieht, und insofern insbesondere auch darauf, inwieweit, im Falle etwaiger Verstöße gegen den Datenschutz, diese durch deutsche Gerichte sanktioniert werden. Die hiesige Entscheidung lässt auch in dieser Hinsicht nicht allzu viel Gutes erahnen.

Im hiesigen Verfahren schließt das Gericht nunmehr mit wohllautenden Worten:

„Gleiches gilt für die Terminvereinbarungspflicht bei Friseursalons bzw. die Reservierungspflicht bei gastronomischen Einrichtungen. Auch insofern muss das Interesse des Antragstellers auf ein spontan geführtes Alltagsleben gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, Dritte vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, indem ungeplante Menschenansammlungen in engen Innenräumen vermieden werden sollen, zurücktreten“ (10).

Pointiert zusammengefasst: Auch auf den letzten Metern seiner Entscheidung bleibt sich das Gericht treu und flüchtet sich, mehr oder weniger offensichtlich, ins Ungenaue: Es verkennt dabei allerdings doch recht zielgenau, worum es eigentlich geht, wenn es erneut formuliert, im Corona-Kontext überwiege „das Interesse der Allgemeinheit am Schutz des Lebens und der Gesundheit Dritter“, was die angegriffenen Maßnahmen rechtfertige.

Um es auch den Richtern der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz noch einmal verständlich zu machen: Die Vermeidung von Ansteckungen in einer Gesellschaft ist für sich genommen noch kein legitim zu verfolgender Zweck, da Ansteckungen a priori niemals gänzlich vermieden werden können, zumindest nicht ohne weltweit und dauerhaft geltende, strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen einer — als Infektionsschutz potentiell geeigneten — Ganzkörpervermummung, am besten in Form einer Ganzkörperplastikfolie. Dies wiederum hätte allerdings ein Aussterben der Menschheit zur Folge, da sich das Immunsystem ohne Ansteckung mit Keimen nicht weiterentwickeln und keine Resistenzen bilden kann, so dass der Körper sämtlichen Krankheiten wehrlos ausgeliefert wäre.

Ohne Berücksichtigung dieser grundlegenden virologischen Erkenntnisse verkommen Gesundheitsvorschriften zu infantilen Maskierungs- oder sonstigen Verhüllungsspektakeln.

Letztere sollten aber Verhüllungskünstlern in der Nachfolge des legendären Christo vorbehalten bleiben und nicht in das amtliche Handeln der rheinland-pfälzischen Landesregierung oder sonstiger Exekutivorgane Eingang finden.

Da es sich also bei einer generellen, völlig unbestimmten Verhinderung von Ansteckungen nicht um eine legitime Zweckverfolgung im Kontext der Corona-Bekämpfung handeln kann — was dem Gericht offenbar nicht ganz klar zu sein scheint — bleibt es völlig schleierhaft, um was es sich bei der „Zweckverfolgung“ präzise handeln soll. Dieses Manko muss freilich nicht weiter verwundern, lassen doch, wie bereits mehrfach erwähnt, die sogenannten Corona-Bekämpfungsverordnungen selbst die Angabe eines legitimen Zwecks wie überhaupt eine Begründung der angeordneten Maßnahmen vollständig vermissen. Deshalb nochmals zur Erinnerung:

Es kann bei den getroffenen Maßnahmen nur darum gehen, einer Überlastung des Gesundheitssystems wirksam entgegenzuwirken. Wenn das Gericht diesem Zweck aber eine generelle Ansteckungsvermeidung gleichberechtigt beiordnet, verkennt es, dass Maßnahmen zur Infektionsvermeidung nicht selbst Ziel, sondern nur Mittel zum eigentlichen Zweck — Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems — sein dürfen.

Welchen wesentlichen Beitrag hierzu allerdings die erlassenen Maßnahmen leisten sollen oder könnten, hat das Land Rheinland-Pfalz in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen — weder in seinen begründungsfreien Rechtsverordnungen noch in seinen durch Steuergelder finanzierten anwaltlichen Schriftsätzen.

Aber auch unabhängig davon verbietet es sich, im Rahmen einer Folgenabwägung pauschale „Interessen der Allgemeinheit“ einfach zu priorisieren und vorzuschieben mit dem Ziel, die beanstandeten Regelungen zu exkulpieren.

Eine derartige „Abwägung“ übersieht die Tatsache, dass die beanstandeten Regelungen selbst keineswegs nur zur Gefährdung einzelner Personen, sondern auch und gerade der Allgemeinheit führen oder jedenfalls führen können — und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Verfahren auf dem Papier um „lediglich“ ein individuelles subjektives Rechtschutzverfahren oder aber um ein die Allgemeinheit betreffendes, objektives Rechtsschutzverfahren handelt. Dass Letzteres zwar nicht formal-juristisch, aber de facto der Fall ist — da schließlich die Gesamtbevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz durch die angegriffenen Maßnahmen betroffen ist — kann das Verwaltungsgericht Mainz, auch wenn ihm das vielleicht aus Gründen der Abweisung von Verantwortung recht gelegen käme, wie seine entsprechend ausstaffierte Begründung vermuten lässt, schwerlich von der Hand weisen.

Alle gegen die angegriffenen Maßnahmen sprechenden Aspekte — im Hinblick auf die Maskenpflicht beispielsweise das vorrangige Infektionsrisiko durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; psychische Traumatisierungen als Folgeerscheinungen — können daher auch im Rahmen einer bloßen Folgenabwägung nicht kurzerhand ausgeblendet werden, was das Gericht aber mit seiner schwer überbietbaren Ignoranz gegenüber diesen Aspekten gleichwohl versucht.

Resümee und Ausblick

Das Verwaltungsgericht Mainz hat hier, eingepackt in 18 Seiten, eine Entscheidung getroffen, die in Anbetracht ihrer Substanzlosigkeit und ihrer gleichzeitigen Fadenscheinigkeit nur noch als „zum Davonlaufen“ zu bezeichnen ist.

In der Summe bleibt letztendlich nur die Forderung des Gerichts übrig, der Kläger hätte ein Attest beibringen sollen, um die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zu begründen; im Übrigen seien die Einschränkungen mehr oder weniger Bagatellen und somit ohnehin nicht weiter problematisch. Außerdem überlagere der Schutz der (Volks-)Gesundheit alles andere.

Eine Auseinandersetzung hingegen mit der entscheidenden Kernfrage, ob ohne die getroffenen Maßnahmen eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten sei, findet dafür nicht einmal ansatzweise statt, und der Umstand, dass es dieser Befürchtung vollumfänglich an einer evidenzbasierten Grundlage mangelt und das Land Rheinland-Pfalz eine solche auch, trotz Aufforderung durch das Gericht, nicht vorgelegt hat, wird schlicht und einfach übergegangen.

Insofern ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz eigentlich schon als bemitleidenswert zu bezeichnen. Wozu soll der nahezu 18 Seiten und dabei weitgehend neben der Sache liegende Begründungaufwand dienen? Im Ergebnis wohl jedenfalls einem Staat, der seine Bürger in weitem Umfang hinters Licht führt, wenn nicht gar vorsätzlich belügt, sie aber zumindest — allerdings aus dann nicht nachvollziehbaren Gründen — im Unklaren über den Hintergrund evidentester Grundrechtseinschränkungen lässt.

Um es nicht bei bloßem Mitleid für das Gericht zu belassen: Richterliche Tätigkeit ist zweifelsfrei mit der Übernahme von Verantwortung verbunden und kann sich daher auch nicht hinter den Mauern eines Monoliths „Deutsche Justiz“ verbergen. Den in diesem Verfahren entscheidenden Richtern

  • dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, Dr. Berthold,
  • der Richterin am Verwaltungsgericht Michalak sowie
  • der Richterin Assion

sei die Chance gegeben, es beim nächsten Mal deutlich besser zu machen — vielleicht sogar noch im hiesigen Verfahren bei der Entscheidung in der Hauptsache.

Und im besten Falle dann auch wirklich: „Im Namen des Volkes“.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz (im Folgenden VG Mainz) vom 20.05.2020, Az. 1 L 335/20. MZ.
(2) Ebd. S. 15 (Hervorhebungen durch den Autor).
(3) Ebd. S. 15 des Beschlusses.
(4) Ebd. S. 16 (Hervorhebung durch den Autor).
(5) Ebd., S. 16.
(6) Siehe dazu in Teil 1.
(7) Siehe dazu in Teil 1.
(8) Dazu noch sogleich mehr unter Ziff. IV.
(9) VG Mainz , Beschluss vom 20.05.2020, Az. 1 L 335/20.MZ, S. 16 f. (Hervorhebungen durch den Autor).
(10) Ebd. S. 17 (Hervorhebung durch den Autor).


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