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Die weltgrößte Terrorzelle

Die weltgrößte Terrorzelle

Die Kriterien, mit denen der Staat Terrorismus definiert, treffen weitgehend auch auf die NATO zu.

Der Titel dieses Beitrags mag provokativ, abstrus oder sogar empörend erscheinen. Das nehme ich in Kauf, obwohl ich mit diesem Titel weder eine Provokation beabsichtigte noch Empörung hervorrufen wollte.

Die Frage ist nicht aus der Luft gegriffen. Sie ist legitim. Immerhin ist die NATO eine mächtige Organisation, deren Charta auf militär- beziehungsweise sicherheitspolitischen Grundsätzen beruht.

Unter der Fahne der NATO sind Kriege geführt und viele Menschen getötet worden. Kriege terrorisieren bekanntlich ganze Bevölkerungen. Insofern ist die Fragestellung berechtigt.

Die Beantwortung der Titelfrage wird in zwei Stufen erfolgen. Zunächst zitiere ich, wie im europäischen und deutschen Recht der Begriff „terroristische Vereinigung“ definiert ist. Danach wird die Titelfrage im Licht dieser Begriffe untersucht.

Laut Artikel 2, Absatz 3 der Begriffsbestimmungen der europäischen Richtlinien zur Terrorismusbekämpfung vom 15. März 2017 wird eine terroristische Vereinigung als „einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen; (…)“, bezeichnet.

Artikel 3, Absatz 1 und 2 beschreiben, was unter „terroristischen Straftaten“ verstanden wird: Terroristische Straftaten sind demnach allerlei Straftaten, unter anderem Mord, Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit, Beförderung und Bereitstellung von Sprengstoffen oder Waffen, Freisetzung von gefährlichen Stoffen, Störung oder Unterbrechung der Wasser- und Stromversorgung und anderer lebenswichtiger natürlicher Ressourcen und so weiter, „die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land (...) ernsthaft schädigen können (...), wenn sie mit einem der in Absatz 2 aufgeführten Ziele begangen werden: (…) a) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern; (…) c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes (...) ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören“. Die ausgeklammerten Teile sind für unsere Analyse unerheblich.

Laut dem deutschen Strafgesetzbuch gilt gemäß Paragraph 129a als terroristische Vereinigung, wenn „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind“, Straftaten wie Mord, Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen.

Juristische Wertung zur Begrifflichkeit

Mehrere Juristen haben darauf hingewiesen, dass das Strafrecht durch die Einführung des Begriffes der terroristischen Vereinigung teilweise zu einem Gesinnungsrecht mutiert. Der Grund dafür ist leicht zu erklären. Durch das Konstrukt „Terroristische Vereinigung“ kann der Staat jede Person strafrechtlich verfolgen, die keine eigentliche Straftat begangen hat, wenn diese Person irgendwie in einer konkreten Beziehung zu einer vom Staat definierten „terroristischen Vereinigung“ steht, etwa durch Mitgliedschaft, finanzielle Unterstützung, Verbreitung von Flugblättern, Hilfe gegenüber Mitgliedern der Vereinigung und so weiter.

Der Gedanke, jemanden wegen seiner Beziehung zu vermeintlichen Straftätern zu bestrafen, widerspricht dem zivilisierten Recht. Darüber hinaus werden Vereinigungen nicht nach einer gerichtlichen Prüfung als „terroristisch“ bezeichnet, sondern von der politischen Exekutive des Staates. So wurde einst der „African National Congress“ als terroristische Vereinigung abgestempelt, aber heute als die größte Volkspartei Südafrikas hofiert. Ähnliches gilt für die Palästinensische Befreiungsorganisation PLO oder die zionistischen Terrororganisationen, die vor der Errichtung des Staates Israel schwere Terrorangriffe begingen und deren Führer später als große Staatsmänner zelebriert wurden. Die Herstellung von einer unmittelbaren Beziehung zwischen politischem Opportunismus und dem Strafrecht wird von vielen Juristen zu Recht kritisiert.

Hier geht es aber nicht um diese berechtige Kritik des Strafrechts, sondern um die Frage, ob die NATO die Kriterien einer terroristischen Vereinigung erfüllt.

Eine Kernbedingung zur Bezeichnung einer Vereinigung als “terroristische Vereinigung” ist in beiden vorgenannten Definitionen der vermeintliche Zweck. Die „terroristische Vereinigung“ soll sich laut Begriffsbestimmung der Europäischen Richtlinien zusammengeschlossen haben, um Straftaten wie etwa Mord zu begehen, oder man unterstellt der Organisation gemäß deutschem Strafrecht Zwecke oder Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Sinngemäß sind diese zwei Definitionen ähnlich. Ich werde hier jene der Europäischen Richtlinien benutzen.

Erfüllt die NATO die rechtlichen Kriterien einer terroristischen Vereinigung?

Dass die NATO eine Vereinigung ist, ist unumstritten. Aber sind die Zwecke oder die Tätigkeit der NATO „darauf gerichtet“, Mord, Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen? Wer in der Charta der NATO nach solchen Zielsetzungen sucht, wird selbstverständlich nicht fündig werden. Der NATO solche Zwecke zu unterstellen, widerspricht auch dem gesunden Menschenverstand.

Aber wie steht es mit all jenen Organisationen, die von Deutschland oder der EU als „terroristische Vereinigungen“ bezeichnet werden? Sind diese Organisationen „darauf gerichtet“, Mord, Totschlag oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen? Mir ist weltweit keine Organisation bekannt, die auf solche Straftaten gerichtet ist. Nicht einmal Al-Qaida — wenn es überhaupt eine solche Organisation gibt oder gegeben hat — oder der berüchtigte Islamische Staat haben solche Aktionen als ihr Ziel oder ihren Zweck erklärt. Jede dieser Organisationen hat politische oder religiöse Ziele. Mord und Totschlag sind weder ihre Ziele noch ihr Zweck, sondern verwerfliche beziehungsweise verbrecherische Mittel für andere Zwecke.

Werfen wir mal ein Blick auf Vereinigungen, die von der Europäischen Union als „terroristische Vereinigungen“ bezeichnet werden. Darunter befinden sich:

  • die Kommunistische Partei der Philippinen
  • die palästinensische Organisation „Hamas“
  • die kurdische Arbeiterpartei „PKK“
  • die palästinensische Organisation „Volksfront für die Befreiung Palästinas“
  • die sri-lankische Organisation „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

Alle diese Organisationen sind in erster Linie politische Bewegungen, die ihre Ziele durch kulturelle, politische, diplomatische und militärische Mittel zu erreichen versuchen. Von Zeit zu Zeit greifen diese Organisationen auch Zivilisten an. Das ist verwerflich und kriminell. Diese Aktionen sollen selbstverständlich geahndet werden, weil sie entweder staatlichen Rechtsnormen widersprechen oder das internationale humanitäre Recht verletzen. Das ist aber keine Rechtfertigung, die jeweiligen Organisationen als „terroristische Vereinigungen“ zu bezeichnen, geschweige denn ihnen die Begehung von terroristischen Straftaten als ihren Zweck zu unterstellen.

Auch die NATO versucht, ihre Ziele mit kulturellen, politischen und diplomatischen Mitteln zu erreichen. Auch die NATO greift von Zeit zu Zeit Zivilisten an.

In der Debatte über die Natur der NATO wird gerne unterstellt, dass die NATO — im Gegensatz zu den oben angeführten Organisationen — nie vorsätzlich Zivilisten oder zivile Anlagen angreift. Das ist falsch. Mitgliedstaaten der NATO haben wiederholt Waffen gegen Zivilisten eingesetzt.

In der Sitzung des NATO-Rats in Washington, D.C. vom 23. April 1999 wurden die Streitkräfte der NATO befugt, auch zivile Anlagen, insbesondere Medienhäuser, anzugreifen. Am selben Tag wurde die Fernseheinrichtung RTS in Belgrad angegriffen, wobei 16 Personen starben.

Dies war kein Ausrutscher. In den Angriffskriegen der NATO gegen Afghanistan, Iraq und Libyen wurden mehrmals Zivilisten und zivile Einrichtungen angegriffen, ohne rechtliche Folgen für die Täter. Aber auch wenn keine Zivilisten als solche angegriffen werden, sind Angriffskriege im Grunde Terrorismus hoch zwei. Sie terrorisieren ganze Völker und zerstören ganze Länder. Keine der oben angeführten „terroristischen Vereinigungen“ hat ganze Länder zerstört.

Fazit

Im Ergebnis steht fest, dass, wenn man die Kommunistische Partei der Philippinen, die „Hamas“, die „PKK“, die „Volksfront für die Befreiung Palästinas“ und die „LTTE“ als terroristische Vereinigungen bezeichnet, auch die NATO als terroristische Vereinigung bezeichnet werden müsste. Ob dies politisch sinnvoll wäre, ist zu bezweifeln.

Viel besser wäre es meines Erachtens, den Begriff „terroristische Vereinigung“ aus Sprachgebrauch und Gesetzbuch völlig zu tilgen, denn keine Organisation wird mit dem Zweck gegründet, Mord und Totschlag zu begehen. Die meisten „terroristischen Straftaten“ sind sowieso als Straftaten definiert und können daher ohne eine Politisierung des Strafrechts geahndet werden. Weg mit der Gesinnungsjustiz!


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