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Eine Justiz der Angst

Eine Justiz der Angst

In der Corona-Krise urteilten die Verwaltungsgerichte fast durchweg im Sinne staatlicher Vorgaben — Gewaltenteilung sieht anders aus. Exklusivabdruck aus „Corona-Staat“.

Entscheiden ohne Angst

Einmal saß ich wirklich auf einem Stein am Meer, niemand störte mich, und ich hatte Zeit zum Nachdenken. Die Kinder waren damit beschäftigt, die Klippen hinauf- und wieder herunterzurennen. Ich sah aufs Meer und in den Himmel. Als ich den Blick zu den Klippen wandte, sprangen meine Jungs gerade an der Kante entlang — ich erschrak kurz und dachte unwillkürlich, hoffentlich geht das gut und keiner stürzt. Ein unbedachter Schritt würde reichen. Der Impuls ist ganz klar: Ich muss eingreifen, doch genauso groß ist mein Impuls, das nicht zu tun. Bis ich mich entschieden habe, könnte es schon zu spät sein. In diesem Moment wurde mir klar, dass es meine Angst ist, die hier die Entscheidung bestimmt, nicht die der Kinder, die dort oben völlig angstfrei von einem Stein zum anderen hüpfen und sich dabei köstlich amüsieren.

Ich habe zwar nicht eingegriffen, aber ein Vater darf so entscheiden, er darf sich von seiner Angst leiten lassen, zumal er in seine Entscheidung auch seine größere Erfahrung, was alles geschehen kann im Leben, einbezieht. Es ist meine Angst um die Kinder, die mich drängt, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob ich einzugreifen habe, um Schlimmes zu verhindern. Hat man sich das einmal klargemacht, dann geht es, finde ich, ganz gut, solche Entscheidungen für andere, wenn diese unter 18 sind, zu treffen. Bevor ich selbst Kinder hatte, konnte ich mir das nicht vorstellen. Kinder zu haben, das ändert viel im Leben, alles tatsächlich.

Für andere entscheiden, das müssen Menschen oft. Eltern für Kinder, erwachsene Kinder für ihre alten Eltern, Betreuer für Betreute, Ärzte für nicht ansprechbare Kranke. In der Regel haben wir es in solchen Fällen mit einem Über-/Unterordnungs-Verhältnis zu tun. Auch im Falle eines Rechtsstreits, in dem ein Richter zwischen zwei Parteien zu entscheiden hat, handelt es sich scheinbar um ein Verhältnis, in dem der Richter den Parteien übergeordnet ist. Doch tatsächlich haben sich die Parteien nur dem Recht untergeordnet, während der Richter die Aufgabe hat, eine neutrale, objektive, unvoreingenommene Position einzunehmen, um von dieser Warte aus besser überschauen zu können, welche der beiden Waagschalen der Justitia sich neigen wird.

Dem Richter kommt die Rolle des Entscheiders folglich nicht zu, weil er den Parteien kraft seiner Person an Macht und Stellung überlegen wäre, sondern nur deshalb, weil seine Ausbildung ihn zum Richteramt befähigt und weil ihn die Bürger auf diesen Stuhl gesetzt haben, um Recht zu sprechen.

Die Entscheidung eines Richters sollte daher sein: frei von Parteinahme, frei von Vorurteil, frei von jeder Abwägung eines Lebens gegen ein anderes Leben, frei von Angst, frei von einseitiger Emotion, frei von Ideologie und vor allem frei von Staatsraison. Aber inwieweit kann man davon in der Rechtsprechung ab Frühjahr 2020 überhaupt noch sprechen?

Verwaltungsrecht

Verwaltungsrechtliches Totalversagen

Als das Bundesverfassungsgericht am 7. September 2021 sein 70-jähriges Bestehen feierte, erschienen bereits zuvor aus diesem Anlass viele Beiträge, in denen zurückgeblickt wurde auf die Höhen und Tiefen der bisherigen Verfassungsrechtsprechung. Der jüngsten Vergangenheit widmete sich Ende September 2021 eine Podiumsdiskussion zum Thema „Corona — hat der Rechtsstaat funktioniert?“, an der die Rechtsanwälte Nico Härting und Gerhard Strate teilnahmen.

Die beiden kamen zu einem desaströsen Urteil. Nicht nur habe die Justiz insgesamt in der Corona-Pandemie keine gute Figur gemacht, „am unglücklichsten war die Rolle des Bundesverfassungsgerichts“, so Härting. Die Gerichte hätten unsicher, überfordert und ängstlich agiert. Dies habe man bei Entscheidungen zum Präsenzunterricht in den Schulen, zur Maskenpflicht oder bezüglich der Einschränkungen für Gastronomie und Clubs beobachten können. Ohne jede Unterstützung durch das Bundesverfassungsgericht seien insbesondere die Verwaltungsgerichte überfordert gewesen, denn es fehlten die Aussagen, wo beim Grundrechtsschutz in der Pandemie die Grenzen verlaufen, meinte Härting. Hilflos hätten sie sich zu oft pauschal auf die Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts gestützt. Dieses ist jedoch keine unabhängige Forschungseinrichtung, sondern eine weisungsabhängige Bundesbehörde.

Tritt dann noch der Vorwurf einer politischen Justiz hinzu, werden einige Entscheidungen leicht erklärbar. Dazu passt die Aussage von Gerhard Strate, er habe das Gefühl gehabt, dass es egal sei, was er vor Gericht vortrage. Entschieden worden sei doch immer nur so, „wie entschieden werden soll“ (1).

Konnte man wirklich annehmen, die Gerichte, insbesondere die Verwaltungsgerichte, würden die staatlich verordneten Corona-Maßnahmen allesamt stoppen? Schon während meiner Referendarausbildung, und die liegt nun wirklich einige Jahre zurück, sagte ein alter Verwaltungsrichter zu mir: „Schauen Sie, der Verwaltungsrichter mag die Verwaltung, der klagende Bürger dagegen mag sie nicht — was meinen Sie, wer hier Recht bekommen wird?“ Verwaltungserichte führen ein Verfahren, dabei tun sie so, als würden sie den Sachverhalt prüfen, und am Ende entscheiden sie pro Verwaltung. Was also konnten wir Anwälte anderes erwarten?

Ich meine, eine ganze Menge. Wir konnten durchaus erwarten, dass ein Gericht wenigstens eine Beweisaufnahme durchführen würde. Wir konnten erwarten, dass man Sachverständige hören und deren Meinung ernst nehmen würde. „Ich kenne keinen einzigen Fall, der jemals mit einer Studie gewonnen wurde“, sagte Nico Härting bei der Podiumsdiskussion. Schön und gut, aber mit dem Gutachten eines Sachverständigen sollte man als Anwalt doch zumindest Gehör finden. Ich hatte nie erwartet, dass sämtliche Verfahren, die in Sachen Corona angestrengt wurden, glanzvoll gewonnen werden. Einige Gerichte mit abweichender Meinung hat man in einer bedeutsamen rechtlichen Frage bundesweit immer.

Aber dass alle Gerichte, wirklich alle (bis auf marginal wenige Ausnahmen) unisono genau das ausurteilen würden, was der Staat vorher verordnet hatte, und dass dabei noch nicht einmal eine intensive, detailtiefe und ernsthafte Beweiswürdigung stattfinden würde, das hatte ich nicht erwartet.

Mein damaliger Strafrechtsprofessor an der Universität Augsburg, Wilfried Bottke, pflegte in seinen Vorlesungen zu fragen, wenn wir Studenten hinsichtlich eines Falls nicht zu sagen wussten, ob der Täter die Strafe nun verdient habe oder nicht:

„Was würde denn Ihre Oma sagen? Fragen Sie Ihre Oma, und glauben Sie mir, sie hat in praktisch allen Fällen recht, wenn sie sagt, der Täter hat die Strafe verdient oder nicht.“

Von diesem inneren Kompass scheint mir nichts mehr vorhanden zu sein, sehe ich mir die Richterschaft und ihre Entscheidungen zu Corona an. Die Urteile sind oft, zu oft, gekennzeichnet von eklatanten Abwägungsfehlern, einer dramatischen Unkenntnis, was die Menschenwürde als Wert bedeutet, und einem noch dramatischeren Missverständnis hinsichtlich der Grund- und Freiheitsrechte sowie der Menschenrechte.

Die Verwaltungsgerichte folgten in fast allen Streitfällen der Staatsraison. Eine ernsthafte Befassung mit etwaigen Gegenpositionen fand quasi nicht statt. Und das ging schon sehr früh los, verblüffenderweise aus heutiger Sicht schon direkt mit dem Beginn der Corona-Hysterie.

In der Frühphase der Geschehnisse wartete ich, daran erinnere ich mich noch gut, mit Spannung auf die ersten eintreffenden Gerichtsentscheidungen. Ich dachte, da wird gleich vieles kippen. Tatsächlich dachten viele Juristen, die ich kenne, so. Die erste Entscheidung, von der ich las, war ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (2), das eine Allgemeinverfügung zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften für rechtens erklärte. Die Gesundheit der gesamten Bevölkerung überwiege wirtschaftliche Interessen.

Die zweite Entscheidung, die mir bekannt wurde, war die des Verfassungsgerichtshofs in Bayern, der in einem Eilverfahren entschied, die vorläufige Ausgangsbeschränkung als Maßnahme gegen die Corona-Pandemie bleibe in Vollzug. Die damit verbundenen Grundrechtseingriffe seien zwar tiefgreifend, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiege aber (3).

Bei einer Aufhebung der Verordnung würde es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Vielzahl von sozialen Kontakten kommen, die diese ja gerade unterbinden wolle. Hierdurch würde die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht. Nach der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts und so weiter und so weiter ... Beide Entscheidungen stammen vom 26. März 2020.

Und an diesem gerichtlichen Entscheidungsduktus hat sich seither bis heute nichts, rein gar nichts geändert. Am 30. März 2020 entschied der Verwaltungsgerichtshof München in einem Fall über die vorläufigen Ausgangsbeschränkungen und lehnte auch hier den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle. Jedoch sei der Verordnungsgeber laufend verpflichtet, so das Gericht, zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält (4).

Das wiederum beruhigte mich. Mir schien nun erkennbar, es werde sich wohl allenfalls um eine Angelegenheit von zwei, drei, vielleicht vier Wochen handeln. Denn durch die Pflicht zur laufenden Überprüfung, ob man derartige Eingriffe in die Freiheiten der Bürger überhaupt noch aufrechterhalten könne, sei nun ja sichergestellt, dass der Gesetzgeber sehr genau hinsehen und sofort nach Gewinn neuer Erkenntnisse über die tatsächliche Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 die Freiheitsbeschränkungen maximal zurückfahren werde.

Die weiteren Entscheidungen der ersten Wochen diverser Verwaltungsgerichte nahm ich unter dem Einfluss dieser Beruhigung — trotz deren beunruhigender Inhalte — nur aus den Augenwinkeln wahr. So schmetterte das Verwaltungsgericht Dresden einen Eilantrag gegen sächsische Maßnahmen ab (5).

Ein Antragsteller wollte eine einstweilige Verfügung erwirken, um in Dresden eine Demonstration unter dem Motto „Gesundheit und Grundrechte für alle“ mit voraussichtlich sechs Teilnehmern durchführen zu können. Man würde die Versammlungsteilnehmer auffordern, nicht in Gruppen anzureisen (bei sechs auch eher irrelevant), und es solle während der Versammlung unter freiem Himmel ein Mundschutz getragen und ein Mindestabstand eingehalten werden.

Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, eine Ausnahme komme auch für eine kleine Versammlung nicht in Betracht, schließlich solle diese ja an einem stark frequentierten Ort stattfinden und dort die Aufmerksamkeit auch unbeteiligter Dritter erwecken (was eine Demonstration als öffentliche Meinungskundgebung ja denklogisch bezweckt), womit es nicht im Einflussbereich des Versammlungsleiters läge, wie viele Menschen tatsächlich zu der Versammlung kämen. Im Übrigen sei gegenwärtig das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Nicht öffnen durften Läden in Nordrhein-Westfalen, die nur Haushaltswaren und Geschenkartikel (6) — „vor allem im Tiefpreissegment“, wie es in der Entscheidung heißt — vertreiben, ein mobiler Hähnchen-Verkaufsstand in Schleswig-Holstein (7), denn es handele sich bei einer solchen mobilen Verkaufsstelle nicht um einen Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel, noch liege ein nach der Verordnung ausnahmsweise zulässiger Außerhausverkauf vor, zudem sei vor dem Hähnchenwagen mit „unerwünschten Ansammlungen“ zu rechnen.

Öffnen durften dagegen ein Hundesalon (8), sofern die Hundebesitzer ihre Tiere an der Tür abgeben und selbst den Salon nicht betreten, sowie ein Weinhändler aus Aachen (9), da Wein zur Gruppe der „Lebensmittel“ zähle, auch wenn dieser (strittig) nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen mag.

Die Öffnung beziehungsweise Schließung von Fitnessstudios beschäftigte die Verwaltungsgerichte eine ganze Weile, und bald stellte sich heraus, dass die Rechtsprechung in den Bundesländern hierzu unterschiedlich ausfiel. „Dicht in Hamburg und Brandenburg, offen in Thüringen“ titelte die Legal Tribune Online im Mai 2020 (10). Während das OVG Hamburg (11) der Ansicht war, gerade in Fitnesseinrichtungen komme es naturgemäß zu einem intensiveren Ausatmen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer entsprechend erhöhten Aerosolbelastung der Raumluft, orientierte sich das Thüringer OVG (12) daran, dass es gegenüber der vollständigen Schließung von solchen Studios gleich wirksame und effektive mildere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung gebe, etwa in Gestalt von entsprechenden Infektionsschutzkonzepten.

Die ausnahmslose Schließung sei dagegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Solchermaßen begründete Urteile ließen mich Hoffnung schöpfen, dass die Gerichte doch gewillt sein würden, sich im Laufe der Zeit mit einer echten Verhältnismäßigkeitsprüfung den nötigen Respekt zu erhalten. Da zu diesem Zeitpunkt, im Frühjahr 2020, mein Bild von einer doch im Großen und Ganzen noch brauchbaren Rechtsprechung halbwegs intakt war, nahm ich „Rückschläge“ hin.

So entschied das OVG Schleswig am 2. April 2020 (13), das Verbot der Anreise auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer zu ihren Ferienwohnungen in Schleswig-Holstein sei rechtmäßig. Der Kreis, der dies per Allgemeinverfügung verfügt hatte, habe sich beanstandungsfrei darauf berufen dürfen, das Virus werde vermutlich gerade durch auswärtige Personen verbreitet, die erst im Skiurlaub gewesen seien und die danach üblicherweise direkt in ihre Ferienwohnung reisen würden. Das Gericht ließ keine Begründung gelten, warum man in seine Wohnung müsse, zum Beispiel aus beruflichen Gründen. Passend dazu wies dasselbe OVG auch Eilanträge gegen Reiseverbote der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung ab und untersagte damit touristische Reisen nach Schleswig-Holstein im Ergebnis generell.

Ähnlich restriktiv zeigte sich das OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen (14). Die Besuchseinschränkungen seien zum Schutz der in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Daran, dass mit den Besuchseinschränkungen erhebliche Gefährdungen der Pflegebedürftigen einhergehen würden, die nun unter Kontaktarmut zu leiden hatten und mitunter gar nicht verstanden, warum sie plötzlich keinen Besuch bekamen, dachte das Gericht offensichtlich überhaupt nicht.

Als im Vorfeld bekannt wurde, nun beschäftigten sich zwei Gerichte mit den Gottesdienstverboten, war ich mir ebenso wie andere Juristen sicher, dies werde das gesamte Thema der coronabedingten Einschränkungen zum Kippen bringen. Aber wir täuschten uns.

Zuerst lehnte der VGH München den Eilantrag eines bayerischen Katholiken ab, der auch während der Corona-Pandemie den Schutz und Trost der Kirche suchte und Gottesdienste besuchen wollte (15). Als gläubiger Katholik sei er in seiner Religionsausübungsfreiheit als Teil seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt, machte der Kläger deutlich. Doch der VGH entschied gegen ihn, vor allem auch, weil es ja eine eigene, autonome Entscheidung des Erzbistums München und Freising war, auf jegliche Gottesdienste zu verzichten. Tatsächlich war es so, die Kirchen kamen den öffentlich-rechtlichen Regelungen kanonisch vorauseilend gehorsam zuvor.

Dann aber schaltete sich das Bundesverfassungsgericht in die Thematik ein, als der Eilantrag eines hessischen Katholiken den Weg vor das höchste deutsche Gericht fand (16). Der Antragsteller hatte unter Bezugnahme auf das II . Vatikanische Konzil und den Katechismus der Katholischen Kirche nachvollziehbar dargelegt, dass die Einschränkungen nach seinem Glaubensverständnis schwerwiegend und nicht hinnehmbar seien. Das Verbot erstrecke sich auch auf die wichtige Eucharistiefeier während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen. Bei einem Verbot seien die Nachteile irreversibel.

Doch das Bundesverfassungsgericht entschied, trotz des überaus schwerwiegenden Eingriffs in die Glaubensfreiheit überwiege der Gesundheitsschutz. Dem Gläubigen blieben alternative Formen der Glaubensbetätigung wie das individuelle Gebet, oder er könne sich die Übertragung von Gottesdiensten im Internet anschauen. Ein verblüffende Begründung in zweierlei Hinsicht: einmal, weil hier so offen von einem Vorrang des Gesundheitsschutzes gesprochen wurde, der so im Grundgesetz nicht zu finden ist — zum zweiten, weil die Unmittelbarkeit der Glaubensausübung im Gotteshaus schon nach den kirchlichen Regeln nicht durch ein mittelbares Medium wie das Internet zu kompensieren ist.

Aus heutiger Sicht sehe ich, schon diese frühen Entscheidungen des März und April 2020 enthielten alle Argumentationsstränge, die dem Corona-Narrativ entsprachen. So ist bereits hier davon die Rede, dass der Gesundheitsschutz alle übrigen Grundrechtsgüter überwiege, dass die Gefahr, wenn auch abstrakt, so doch so groß sei, dass damit geradezu alles andere hintanzustehen habe und dass individuelle Nachteile hinzunehmen seien, zumal die Einschränkungen voraussichtlich nur zeitlich begrenzt gelten würden.

Von Anfang an schwenkte die Rechtsprechung vor allem der Verwaltungsgerichte auf die staatliche, offizielle Linie ein und argumentierte versatzstückhaft mit der drohenden Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und dem nötigen Schutz der besonders vulnerablen Gruppen. Alles, was die Rechtsprechung danach hervorgebracht hat, waren und sind im Grunde nur Wiederholungen oder aber Auswüchse, Verschärfungen und Exzesse sowie Zeugnisse des absichtlichen Ignorierens von Fakten auf Basis der Argumentationsstränge aus dem März und April 2020.


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Zitate aus dem Buch

„Die sogenannte Corona-Krise, in der wir uns nach wie vor befinden und die uns noch sehr, sehr lange begleiten wird, hat glasklar ans Tageslicht gebracht, dass es in einer Bevölkerung wie der deutschen offenbar kein Einvernehmen mehr gibt, was Recht und was Unrecht ist. Das ist eine vollständige Katastrophe.“

„Die Justiz hat sich eine Funktion im Politspiel aufzwingen lassen, und so hat sie selbst dazu beigetragen, dass sich das Recht weiter politisieren ließ, in dem Sinne, dass ein gutes Recht nur sei, welches die Staatsraison stütze. So aber ist die Freiheit nahezu verloren gegangen, und wir Bürger, wir Menschen in diesem Rechtssystem, befinden uns schon fast in einem rechtfertigenden Notstand, wenn wir Ungerechtes nicht länger hinnehmen wollen.“

„Alles klingt für mich zu klein, zu wenig dramatisch, als dass es den aktuellen Zustand unseres Gemeinwesens, unserer Politik, unserer Bevölkerung, unseres Rechtssystems, unseres Bildungssystems, des Bürgersinns und Gerechtigkeitsempfindens auch nur ansatzweise auszudrücken vermag. Um es auf den Punkt zu bringen: Dieses Land, seine Kultur und seine Zivilisation sind wohl auf dem Wege hin zu einer vollständigen Zerstörung.“

„Kein persönliches Augenmaß, kein Gewissen, kein individuelles Rechtsempfinden scheint bei der Mehrheit der Deutschen aktuell vorhanden zu sein, um dagegen aufzubegehren, was eine skrupellose Politikerkaste in putschähnlicher Manier im Namen eines ‚Hygieneregimes‘ seit Anfang 2020 an Menschenrechtsverstößen begangen hat.“

„Grundrechte werden begründungslos auf unbestimmte Zeit suspendiert. Freiheitsrechte werden tagtäglich beschnitten. Menschenrechte werden mit Füßen getreten. In Deutschland. In Europa. Weltweit. Besonders aber hierzulande, in Deutschland. In dem Land, das am ehesten aus der Geschichte hätte gelernt haben müssen.“

„Die Corona-Krise hat uns den Zustand unserer gegenwärtigen Rechtsgemeinschaft in deutlichen Bildern vor Augen geführt. Wir befinden uns als Wertegemeinschaft in Auflösung und als Rechtsgemeinschaft in Agonie, weil die Instanzen und kulturellen Landmarken ihrer Orientierungskraft beraubt oder durch Ideologien korrumpiert wurden. Zivilisatorisch ist der Umgang mit Corona ein Desaster.“

„Mit den Regelungen rund um die epidemische Notlage von nationaler Tragweite hat der Bundestag zusammen mit dem Bundesrat ein umfassendes Notverordnungsrecht geschaffen, das mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die Verordnungsermächtigung schließt auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe nicht aus — im Laufe der Zeit mussten wir feststellen, dass der Gesetzgeber bereit war, sogar noch darüber hinauszugehen.“

„Mit dem völlig verunglückten Start in das erste Pandemie-Jahr schlug der Bundesgesetzgeber eine Richtung ein, die in der Folge von den Landesgesetzgebern und nachgeordneten Behörden übernommen wurde. Auf Ebene der Länder ergingen Regelungen, bei denen fortan nur sehr beiläufig auf die Einhaltung verfassungsrechtlicher Schranken geachtet wurde — einfach deshalb, weil der Bund es vorgemacht hatte. Warum sollte man sich schon akribisch an die Verfassung halten, wenn doch der Bund gezeigt hatte, dass es auch ohne strikte Achtung des Grundgesetzes geht?“

„Ich habe die Befürchtung, das gesetzgeberische Versagen war in Wirklichkeit ein Test, um herauszufinden, wie weit man gehen kann, ohne dass es Konsequenzen hat, und wie weit die breite Masse der Bevölkerung im Namen der Pandemie- und Ansteckungsangst mitzugehen bereit ist. Wie sich zeigte, überraschend weit. Nie hätte ich gedacht, dass sich die Menschen so schnell und in vielen Fällen klaglos einer Unsinnigkeit ergeben würden. Die Angst war offenbar groß, ja übergroß, und versetzte das Volk in eine Massenhysterie, der mit Argumenten, so schien es, nur schwerlich zu begegnen war.“

„Wenn auch die Judikative ihre Rolle als Kontrollorgan zugunsten der Staatsraison aufgegeben hat, bleibt am Ende nichts anderes als ein totalitärer Unrechtsstaat.“

„Wie werden wir das, was den Kindern in den Schulen während dieser Zeit von Lehrern, Schulleitern und auch Eltern angetan wurde, mit etwas zeitlichem Abstand wohl bezeichnen? Werden wir hierfür den Begriff der Qual nutzen oder werden wir es Folter nennen?“


Quellen und Anmerkungen:

(1) „Angst essen Gerichte auf“ (Diskussionsrunde „Corona und Rechtsstaat“), in: Legal Tribune Online, 28.
september 2021, www.lto.de/persistent/a_id/46142/
(2) OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020, Az. 5 Bs 48/20
(3) VerfGH Bayern, entscheidung vom 26. März 2020, Az. Vf. 6 – VII – 20
(4) VGH München, Beschluss vom 30. März 2020, Az. 20 ne 20.632
(5) VG Dresden, Beschluss vom 30. März 2020, Az. 6 L 212/20
(6) OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020, Az. 13 B 398/20.ne
(7) VG schleswig, Beschluss vom 8. April 2020, Az. 1 B 28/20
(8) VG Minden, Beschluss vom 2. April 2020, Az. 7 L 272/20
(9) VG Aachen, Beschluss vom 3. April 2020, Az. 7 L 259/20
1(0) OVG zu „Fitnessstudios: Dicht in Hamburg und Brandenburg, offen in Thüringen“, in: Legal Tribune
Online, 22. Mai 2020, www.lto.de/persistent/a_id/41700/
(11) OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. 5 Bs 77/20
(12) OVG thüringen, Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. 3 e O 341/20
(13) OVG schleswig Beschluss vom 2. April 2020, Az. 3 MB 8/20
(14) OVG Berlin-Brandenburg vom 3. April 2020, Az. 11 s 14/20
(15) VGH München, Beschluss vom 9. April 2020, Az. 20 ne 20.704
(16) BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020, Az. 1 BvQ 28/20


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