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Gericht stoppt Verfassungsbruch

Gericht stoppt Verfassungsbruch

Das Berliner Verwaltungsgericht hat am Freitag das Verbot der Demonstration und der Versammlung gegen die Corona-Politik gekippt — mit einer Lektion für Berlins Innensenator Andreas Geisel.

„Offensichtlich rechtswidrig“ — so hat das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag das von der Versammlungsbehörde der Berliner Polizei am Mittwoch erlassene Verbot der Versammlung „Berlin invites Europe — Fest für Freiheit und Frieden“ am Samstag auf der Straße des 17. Juni in Berlin eingeschätzt. Deshalb hat es das Verbot auf Antrag des Veranstalters Michael Ballweg von „Querdenken 711“ aufgehoben und die Versammlung mit Auflagen erlaubt. Ähnlich hat das Verwaltungsgericht gegen das gleichzeitige Verbot der von Nils Wehner von der „Bewegung Leipzig“ angemeldeten Demonstration durch Berlin-Mitte zur Straße des 17. Juni entschieden.

Die Gerichtsentscheidung, gegen die die Berliner Polizei bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt hat, zeigt nicht nur, dass der Rechtsstaat funktioniert. Sie ist mehr als nur eine „Schlappe“ für Berlins Innensenator Andreas Geisel (SPD), wie es unter anderem bei „Spiegel online“ zu lesen war. Geisel hatte am Mittwoch das Verbot mit zweifelhaften Begründungen und Diffamierungen begrüßt und später wiederholt behauptet, es sei nicht politisch.

Das Gericht hat der Versammlungsbehörde und auch dem Innensenator als ihrem obersten Dienstherrn eine Lektion in Rechtsstaatlichkeit und darin, wie Gesetze und Verordnungen einzuhalten sind, erteilt, die sich gewaschen hat. Das zeigt der Blick auf die Begründungen der Entscheidungen, mit denen die Verbote aufgehoben worden sind. So heißt es im Fall der Versammlung auf der Straße des 17. Juni, dass der Verbotsbescheid „offensichtlich rechtswidrig“ sei, „weil es schon an den tatbeständlichen Voraussetzungen für ein Verbot fehlt und der Bescheid zudem ermessenfehlerhaft ist“.

Fehler oder Absicht

Dem folgt eine ausführliche Begründung, die nicht nur belegt, dass die Berliner Polizei keinen Grund vorgelegt hat, um das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes einschränken zu können. Es wird ebenso nachgewiesen, dass bei dem Verbot nicht einmal die Regelungen der Berliner Sars-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni beachtet worden sind. Nun arbeiten in Behörden auch nur Menschen — einschließlich des Innensenators — und Menschen machen Fehler.

Aber solche Fehler wie die vom Gericht festgestellten lassen Zweifel an der Qualifikation der Verantwortlichen aufkommen, sofern sie aus Versehen geschehen sind. Sind sie trotz besseren Wissens gemacht worden, dann kann nur Absicht vermutet werden — die zu politischen Konsequenzen führen muss.

Denn was das Verwaltungsgericht an Fehlern aufzählt ist beachtlich: Das geht los mit der Feststellung, dass durch die angemeldete Versammlung „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht gegeben“ sei — anders als es beim Verbot behauptet wurde. Das Gericht weist darauf hin, dass zur „öffentlichen Sicherheit“ nach dem Versammlungsgesetz auch der Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und anderen Rechtsgütern zählt. Ein Verbot sei ebenso wie die Auflösung einer Versammlung oder Auflagen für diese nur statthaft „bei einer unmittelbaren Gefahr der öffentlichen Sicherheit“. Diese müsse von den Behörden mit einer Gefahrenprognose aufgrund von „Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten“ belegt werden — „ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür nicht ausreichend“, so das Gericht. Die Beweislast liege grundsätzlich bei der Behörde.

Eine solche begründete Gefahrenprognose habe die Versammlungsbehörde bei ihrem Verbot nicht vorgelegt, heißt es in der Gerichtsentscheidung. Dagegen seien sogar Regelungen der Sars-Cov-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin vom 23. Juni nicht beachtet worden. Diese Verordnung enthalte „keine konkreten Vorgaben für die Durchführung einer Versammlung“ und keine zahlenmäßige Obergrenze, belehrt das Gericht die Versammlungsbehörde und damit auch den Innensenator. Sie lasse sogar „grundsätzlich auch eine Versammlung mit 22.500 Teilnehmern — wie vom Antragssteller angemeldet — zu“. Es werde lediglich von Veranstaltern eine individuelles Schutz- und Hygienekonzept gefordert, wobei eine „Nase-Mund-Bedeckung“ kein zwingender Teil sein muss, sondern nur „erforderlichenfalls“ vorgeschrieben sei.

Keine Maskenpflicht

„Diesem Erfordernis hat der Antragsteller genügt“, stellt das Gericht lapidar fest und verweist auf das umfangreiche Hygienekonzept von Michael Ballweg für die Versammlung. Es bescheinigt Ballweg als Anmelder, selbst daran interessiert zu sein, dass die Hygiene-Vorgaben eingehalten werden. Das Gericht widerspricht der Unterstellung von Versammlungsbehörde und Innensenator, bei der Veranstaltung in Berlin werde das Abstandsgebot bewusst missachtet.

Ballweg verhalte sich mit seinem Hygienekonzept „rechtskonform“, stellen die Richter fest. Und: Die von der Versammlungsbehörde verlangte Mund-Nasen-Bedeckung sei von der Sars-Cov-2-Infektionsschutzverordnung nur in geschlossenen Räumen gefordert.

Mit der angeblich nicht eingehaltenen Maskenpflicht wurde unter anderem am 1. August von der Polizei der Abbruch der Kundgebung begründet.

Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Polizeibehörde ihre Zweifel an der Bereitschaft der Teilnehmenden, sich an die Regeln zu halten, „nicht den Anforderungen eines Versammlungsverbotes entsprechend dargelegt“ hat. Ein Verbot sei nur gerechtfertigt, wenn mit der Anmeldung bereits „deutlich gemacht“ worden wäre, dass sich der Veranstalter nicht an die Vorgaben halten wolle: „Das ist hier jedoch … nicht der Fall“, so die Richter. Auch die Hinweise auf die Ereignisse vom 1. August würden ein Verbot nicht rechtfertigen.

Der Verbotsbescheid wurde ausdrücklich auch mit der kritischen Haltung der Teilnehmer an Demonstration und Kundgebung gegenüber der Corona-Politik begründet. Es sei „nicht statthaft“, damit zu unterstellen, dass die Hygienevorgaben bewusst ignoriert werden, und so das Verbot zu begründen, so das Gericht weiter. „Andernfalls wäre ein Ausdruck von Protest in Form einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen nicht möglich“, wird Polizeibehörde und Innensenator auch eine Lektion in Sachen Demokratie erteilt. Das Gericht erinnert an die Grundrechte: „Der Ausdruck verschiedener Meinungen zum Umgang mit dem Corona-Virus ist durch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerade gewährleistet.“

Selbst angeblich rechtsextreme Haltungen Einzelner dürften nicht als Begründung für das Verbot benutzt werden: „Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Äußerungen der Teilnehmer im strafrechtlich relevanten Bereich bewegen, steht dies der Durchführung einer solchen Versammlung nicht entgegen.“

Unverhältnismäßiges Verbot

Das Verwaltungsgericht erklärt, dass ein Verbot nicht verhältnismäßig sei, wenn nicht zuvor versucht wurde, mit Auflagen für die Versammlung Probleme zu lösen. Es bescheinigt dem Verbot durch die Versammlungsbehörde einen „Ermessensfehler“, weil es nicht die konkreten Umstände beachte, sondern „lediglich pauschale Erwägungen“ anführe. Die geforderten Auflagen für die Versammlung — einschließlich eines vor allem für die Teilnehmenden besseren Standortes für die Bühne — würden die von der Versammlungsbehörde genannten Gefahrenpunkte entschärfen.

Das Gericht widerspricht der Versammlungsbehörde, die behauptet hatte, die Kooperationsgespräche mit dem Anmelder seien gescheitert. Es beruft sich auf das Protokoll des Gespräches beider Seiten vom 20. August, das stattdessen zeige, dass die Polizeibehörde die Möglichkeit von Auflagen nicht genutzt habe.

Die Gerichtsentscheidung erlaubt — ebenfalls mit Auflagen — die angekündigte Dauermahnwache vom 30. August bis 14. September auf der Straße des 17. Juni, allerdings auf einem begrenzteren Raum. Ähnliches gilt für die Demonstration durch Berlins Mitte, deren Streckenführung geändert wurde. Die vom Gericht angeführten Gründe dafür, dass in diesem Fall ebenfalls das Verbot aufgehoben wurde, sind zum Teil gleichlautend wie im Fall der Kundgebung auf der Straße des 17. Juni. Beide Entscheidungen sind unter anderem auf der Webseite der Stuttgarter Initiative „Querdenken 711“ als PDF-Dateien einseh- und herunterladbar.

Polizei mit Drohkulisse

Die Berliner Polizei hat inzwischen das ihr zustehende Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen die beiden Gerichtsentscheidungen eingelegt. Damit ist ein erneutes Verbot von Demonstration und Kundgebung möglich. Unterdessen bleibt die Polizei anscheinend bei ihrer angekündigten harten Linie. Die Berliner Polizeipräsidentin Barbara Slowik hatte kurz vor der Gerichtsentscheidung den Kurs von Innensensator Andreas Geisel (SPD) noch verteidigt.

Sie wiederholte dabei die Behauptungen und Vorwürfe gegen die Demo-Teilnehmer, die das Verwaltungsgericht dann als nicht stichhaltig abwies. „Bei Versammlungen von Corona-Gegnern ist schon durch den Versammlungszweck klar, dass man sich nicht an Maßnahmen halten wird“, sagte Slowik auf einer Pressekonferenz.

Zudem behauptete die Polizeipräsidentin, vor der Demonstration und der Kundgebung habe sich vor allem über die sogenannten sozialen Medien eine „neue Dimension“ der Gewaltbereitschaft gezeigt.

Was die Polizei den Demonstrierenden unterstellt — anders als das Gericht —, zeigen Aussagen von Einsatzleiter Stephan Katte. Der sprach laut Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) davon, „dass die Polizei mit 3.000 Einsatzkräften aus Bund und Ländern, neun Kilometern Gittern, aber auch mit schwerem Gerät, unter anderem Wasserwerfern“, bereit stehe. Das Gebiet der Demonstration zwischen Brandenburger Tor, Siegessäule und Spreebogen werde bei einem Verbot von der Polizei „besetzt“. Ist die Kundgebung erlaubt, werde bei Verstößen gegen Auflagen „zügig geräumt“. „Wir werden nicht zusehen, wie gegen den Infektionsschutz verstoßen wird“, sagte Katte vor der Gerichtsentscheidung.

Wie ernst das gemeint ist zeigten am Freitag Kolonnen der Bundespolizei, die einschließlich Panzerwagen und Wasserwerfern mit Blaulicht durch Berlins Zentrum fuhren. Am Abend gingen Gruppen von Polizisten in Kampfausrüstung aus Nordrhein-Westfalen durch Berlins Friedrichstraße. Die Berliner Initiativen „Demokratischer Widerstand“ und „Nicht ohne uns“ haben darauf gemeinsam mit den anderen Organisatoren von Demonstration und Kundgebung ihre eigene Antwort: „Polizist = Mitmensch. Provokateure gehören nicht zu uns. Keine Gewalt!“

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg hat die heutige Großdemonstration und die Kundgebung inzwischen genehmigt und die Beschwerde der Berliner Polizei abgelehnt. Es bestätigte damit die Eil-Entscheidungen des Berliner Verwaltungsgerichts vom Freitag, mit denen das von der Versammlungsbehörde erlassene Verbot aufgehoben geworden war.


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