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Mord im Konsulat

Mord im Konsulat

Der Fall Khashoggi offenbart das gestörte Verhältnis Saudi-Arabiens zu den Menschenrechten.

Am 2. Oktober 2018 machte sich Jamal Khashoggi auf den Weg ins Konsulat Saudi-Arabiens in Istanbul, wo er seine Hochzeitsdokumente holen wollte. Khashoggi wird seither vermisst — das Konsulatsgebäude hat er nach Angaben der türkischen Polizei und seiner Lebensgefährtin nach dem Betreten nicht wieder verlassen.

Den Aussagen türkischer Ermittler zufolge wurde innerhalb der Räumlichkeiten des saudi-arabischen Konsulats Mord an Khashoggi begangen und dessen Leiche daraufhin aus dem Konsulatsgebäude geschafft. Hierzu seien ein 15-köpfiges Exekutionskommando beziehungsweise Agenten aus Saudi-Arabien in die Türkei eingereist, welche den vermissten Journalisten anschließend aus dem Land gebracht hätten.

Der Mord — samt den Exekutionsgeräuschen — an dem verschwundenen Khashoggi soll der türkischen Zeitung „Sabah“ zufolge mit einer Apple-Computer-Uhr aufgezeichnet worden sein, die der Journalist noch vor dem Betreten des Konsulats eingeschaltet habe. Der türkische Geheimdienst MIT sowie die Polizei hätten die Daten ausgewertet. Auch die USA verschärfen mittlerweile den Ton gegenüber Saudi-Arabien, die deutsche Bundesregierung äußert sich hingegen „sehr besorgt“. Zahlreiche westliche Konzerne boykottieren den saudi-arabischen Wirtschaftgipfel Ende Oktober (2).

Die Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien

Der „entsetzliche Verdacht“ eines grausamen Mordes im Konsulat kommt angesichts der menschenrechtlichen Situation in Saudi-Arabien nicht aus luftleerem Raum. Das Land hatte sich bereits 1948 bei der einstimmigen Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten und ist einer der wenigen Staaten, welche den 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (3) — der unter anderem in Artikel 6 ein Recht auf Leben gewährt — nicht ratifiziert haben.

Auch das zweite Fakultativprotokoll, welches auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt, ist bislang ein Fremdwort in Saudi-Arabien. Die Inhaftierung von gewaltlos protestierenden Oppositionellen — oft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren — ist keine Seltenheit. Häufig kommen Berichte von Folter und Misshandlungen ans Licht. Kritik an der Regierung sowie friedliche Protestaktionen werden mit Terrorismus faktisch gleichgesetzt.

Saudi-Arabien ist zwar Vertragsstaat der Arabischen Charta der Menschenrechte; in dieser ist auch ein Recht auf Leben verankert: In Artikel 5 heißt es „Every human being has an inherent right to life. This right shall be protected by law. No one shall be arbitrarily deprived of his life.“ Dennoch ist die Todesstrafe nicht verboten und gilt bis heute fort. Vielmehr gleicht der Strafenkatalog im Königreich sehr stark demjenigen der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (4).

So ist es auch nicht verwunderlich, dass Saudi-Arabien innerhalb der Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 169 von 180 steht. Gerade aus Angst vor politischer Verfolgung sah sich Jamal Khashoggi vor mehr als einem Jahr gezwungen, in die USA ins Exil zu gehen, wo er seine journalistische Tätigkeit unter anderem als Kolumnist für die „Washington Post“ fortsetzte (5). Ein Mord an Jamal Khashoggi innerhalb der Räumlichkeiten des Konsulats wäre nach Artikel 81 des türkischen Strafgesetzbuches strafbar mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Zudem wäre dies eine eklatante Verletzung der Menschenrechte sowie ein Bruch des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963.

Spannungsverhältnis von „staatsanwaltschaftlicher Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung“ und „Schutz der konsularischen Mission“

Dieses Wiener Übereinkommen, das 1967 in Kraft getreten und bisher von über 160 Staaten ratifiziert worden ist, stellt die Rechtsgrundlage für konsularische Beziehungen dar. Das Abkommen wurde 1988 beziehungsweise 1976 sowohl von Saudi-Arabien als auch von der Türkei ratifiziert, sodass es sich im Falle beider Länder um Vertragsstaaten der WÜK handelt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der WÜK auch über eine opinio iuris sowie eine dauerhafte Staatenpraxis verfügen, sodass die WÜK auch völkergewohnheitsrechtliche Geltung hat.

Nach Artikel 31.1 WÜK sind die Räumlichkeiten der konsularischen Mission unverletzlich. Die Türkei könnte als Empfangsstaat folglich nur mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Mission Saudi-Arabiens dessen Räumlichkeiten betreten. Das Privileg gilt verglichen mit der entsprechenden Regelung für diplomatische Missionen in Artikel 22.1 WÜK nur eingeschränkt für den Bereich der konsularischen Räumlichkeiten, welcher für dienstliche Zwecke verwendet wird. Saudi-Arabien hat einer „visuellen“ Durchsuchung des Istanbuler Konsulats durch die Ermittler inzwischen zugestimmt.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass die konsularischen Archive und Schriftstücke nach Artikel 33 WÜK ebenfalls unverletzlich sind, sodass für eine entsprechende Einsicht für die türkischen Ermittler auch eine Zustimmung seitens des Leiters der konsularischen Mission nötig wäre.

Einsicht in das konsularische Gepäck?

Nach Artikel 35.1 und 35.3 der WÜK ist insbesondere auch das konsularische Gepäck und der Einsatz von Kurieren geschützt. Im Gegensatz zum diplomatischen Gepäck hat der Empfangsstaat hier allerdings das Recht, bei einem begründeten Anlass eine Öffnung des konsularischen Gepäcks durch einen ermächtigten Vertreter zu verlangen. Für die türkischen Ermittler könnte dies insbesondere dahingehend von Bedeutung sein, dass die Behauptung, Khashoggis Körper sei in Stücke zerhackt und anschließend aus dem Konsulat befördert worden (6), im Raum steht.

Persönliche Vorrechte und Immunitäten

Eine weitere Frage ist, inwieweit die Person des saudischen Konsuls selbst von entsprechenden Ermittlungen und Untersuchungen betroffen sein könnte. Neben der konsularischen Mission verfügt auch die Person des Konsuls selbst über Privilegien und Immunitäten, allerdings ist die Rechtslage der Berufs- und Honorarkonsuln innerhalb der WÜK unterschiedlich ausgestaltet.

Zwar sind Berufskonsuln persönlich unverletzlich und unterliegen dementsprechend auch prinzipiell keiner Festnahme oder einer Untersuchungshaft. Anders als bei der uneingeschränkten Unverletzlichkeit von Diplomaten gibt es hier allerdings nach Artikel 41.1 WÜK eine Ausnahme: wenn der Verdacht eines schweren Verbrechens besteht und von Seiten der zuständigen Gerichtsbehörde Zwangsmaßnahmen entschieden wurden. Sollte mithin der saudische Berufskonsul persönlich des Mordes verdächtig sein, wäre hier eine Ausnahme von der Unverletzlichkeit gegeben. Das Verfahren ist dabei nach Artikel 41.3 WÜK „in kürzester Frist“ einzuleiten und in der dem Konsularbeamten „aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht“ zu führen.

Im Vergleich dazu sind beim Wahlkonsul wesentlich geringere Vorrechte und Immunitäten vorhanden als beim Berufskonsul; Strafverfahren sind gegen Wahlkonsuln grundsätzlich möglich. Artikel 63.2 WÜK unterstreicht lediglich die funktionale Immunität, sodass auch hier ein Strafverfahren in gebührender Rücksicht auf die amtliche Stellung und möglichst großer Vermeidung einer Behinderung der Amtsgeschäfte auszuführen ist.

Mögliche Reaktionen seitens der Türkei

Wie die Türkei im Falle einer Bestätigung des Mord- oder Verschleppungsverdachts reagieren wird, ist noch ungewiss. Ein solch skandalöses Ereignis wäre immerhin ein Bruch des Wiener Übereinkommens und ein Missbrauch der konsularischen Mission. Für die Türkei bestünde jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs der konsularischen Beziehungen mit Saudi-Arabien.

Analog zum Diplomatenrecht hätte die Türkei als Empfangsstaat nach Artikel 23.1 zudem die Möglichkeit, Missionsmitglieder zur persona non grata — zur unerwünschten Person — zu erklären, woraus dem Entsendestaat Saudi-Arabien die Pflicht erwachsen würde, die entsprechenden Missionsmitglieder abzuberufen. Bei einer Weigerung Saudi-Arabiens könnte die Türkei dem Leiter der konsularischen Mission das Exequatur, die Zulassung, entziehen oder weiteren Missionsmitgliedern die Anerkennung als Mitglieder der konsularischen Mission verweigern.

Zum Schluss

Eine Erhärtung des Mordverdachts an dem weltweit geachteten Journalisten würde zum einen das angespannte Verhältnis zwischen der Türkei und Saudi-Arabien zusätzlich belasten. Auch das Verhältnis von Saudi-Arabien zu den westlichen europäischen Staaten würde hiervon politisch und wirtschaftlich nicht unangetastet bleiben. Die Kritik gegenüber der absoluten Erbmonarchie wird ohnehin zunehmend lauter — man denke an die bereits skizzierte desaströse Menschenrechtssituation oder etwa an den erbarmungslosen Krieg gegen den Jemen sowie die jüngste Krise mit Libanon bezüglich des suspekten Rücktritts Saad al Hariris von Saudi-Arabien aus (7).

Der Fall wird spannend bleiben. Für Saudi-Arabien steht viel auf dem Spiel, vor allem da mittlerweile sogar die USA als Schutzmacht Saudi-Arabiens eine Aufklärung von Riad verlangen. Der US-amerikanische Senator Chris Murphy twitterte kürzlich „If this is true — that the Saudis lured a U.S. resident into their consulate and murdered him — it should represent a fundamental break in our relationship with Saudi-Arabia“ (8).

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fall einen starken Anstoß und Anlass dafür geben wird, den internationalen Druck auf Staaten wie Saudi-Arabien bezüglich massiver Menschenrechtsverletzungen zu erhöhen und den Schutz der Menschenrechte weltweit voranzutreiben.


Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.sueddeutsche.de/politik/jamal-khashoggi-viele-kritiker-werden-mundtot-gemacht-oder-verschwinden-1.4161290
(2) http://www.spiegel.de/politik/ausland/fall-jamal-khashoggi-westliche-konzerne-boykottieren-saudi-arabiens-wirtschaftsgipfel-a-1233060.html
(3) https://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/uno-abkommen/pakt-ii/
(4) http://www.spiegel.de/politik/ausland/saudi-arabien-hat-in-40-tagen-25-menschen-hingerichtet-a-1017741.html
(5) https://www.tagesschau.de/ausland/khashoggi-119.html
(6) https://www.dailysabah.com/deutsch/politik/2018/10/08/verdacht-von-mord-an-khashoggi-in-saudischer-botschaft-verhaertet-sich
(7) https://verfassungsblog.de/lebanon-plaything-of-regional-powers-the-case-of-saad-hariri/
(8) https://twitter.com/ChrisMurphyCT/status/1048692780849979393


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