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Das Recht auf Widerstand

Das Recht auf Widerstand

Die modernen Staaten zementieren abseits der Verfassungen einen dauerhaften Ausnahmezustand, für den ein Widerstandsrecht nicht vorgesehen ist.

Ich werde versuchen, einige Gedanken zum Thema Widerstand und den Bürgerkrieg mit Ihnen zu teilen. Ich will Sie nicht daran erinnern, dass ein Recht auf Widerstand bereits in der Antike, die eine Tradition der Elogen auf den Tyrannenmord kennt, und im Mittelalter existierte. Thomas von Aquin fasste die Position der scholastischen Theologie in dem Grundsatz zusammen, dass die tyrannische Herrschaft, sofern sie das Gemeinwohl durch ein Partikularinteresse ersetzt, nicht iustum (lateinisch gerecht sein kann. Der Widerstand — Thomas spricht von der perturbatio — gegen diese Herrschaft sei folglich keine seditio (lateinisch Meuterei).

Es versteht sich von selbst, dass die Frage nach der Definition des tyrannischen Charakters einer bestimmten Herrschaft eine gewisse Unklarheit mit sich bringt, wovon die Warnungen des Bartolus de Saxoferrato zeugen, der in seinem Traktat über die Welfen und die Waiblinger einen Tyrannen ex defectu tituli *von einem Tyrannen *ex parte exercitii unterscheidet (1), dann aber Schwierigkeiten hat, eine iusta causa resistendi (einen gerechten Grund zum Widerstand) zu identifizieren.

Diese Mehrdeutigkeit taucht in den Diskussionen über die Aufnahme eines Widerstandsrechtes in die italienische Verfassung 1947 wieder auf. Giuseppe Dossetti hatte, wie Sie wissen, vorgeschlagen, in den Text einen Artikel aufzunehmen, der lautete:

„Individueller und kollektiver Widerstand gegen Akte der öffentlichen Gewalt, die die fundamentalen Freiheiten und die von dieser Verfassung garantierten Rechte verletzen, ist ein Recht und eine Pflicht der Bürger.“

Dieser Entwurf, den auch Aldo Moro unterstützte, wurde nicht aufgenommen. Und Meuccio Ruini, der der sogenannten Kommission der 75 vorsaß, die den Verfassungstext ausarbeiten sollte, und der sich einige Jahre später als Senatspräsident durch die Art und Weise auszeichnen sollte, wie er versuchte, die parlamentarische Debatte über das sogenannte Betrugsgesetz zu verhindern, zog es vor, die Entscheidung wieder dem Votum der verfassunggebenden Versammlung zu überantworten, von dem er wusste, dass es negativ ausfallen würde.

Es lässt sich jedoch nicht leugnen, dass die Bedenken und Einwände von Juristen — darunter Constantino Mortati — nicht unbegründet waren, als sie darauf hinwiesen, dass sich die Beziehung zwischen positivem Recht und Revolution nicht gesetzlich regeln lässt. Dies ist das Problem, das Carl Schmitt hinsichtlich der in der Moderne so wichtigen Figur des Partisans als das Problem der „Reglementierung des Irregulären“ definierte. Es ist sonderbar, dass die Juristen von der Beziehung zwischen positivem Recht und „Revolution“ sprachen: Richtiger wäre gewesen, von „Bürgerkrieg“ zu sprechen.

Wie lässt sich die Grenze zwischen dem Recht auf Widerstand und dem Bürgerkrieg ziehen? Ist ein Bürgerkrieg nicht die zwangsläufige Folge eines ernsthaft verstandenen Widerstandsrechts?

Die Hypothese, die ich Ihnen heute unterbreiten möchte, lautet, dass diese Herangehensweise an die Problematik des Widerstands am Wesentlichen vorbeigeht, nämlich an einer radikalen Veränderung, die das Wesen des modernen Staates — das heißt des postnapoleonischen Staates — selbst betrifft. Von Widerstand kann nur gesprochen werden, wenn zuvor über diese Transformation nachgedacht wurde.

Das europäische öffentliche Recht ist wesensmäßig ein Kriegsrecht. Der moderne Staat definiert sich nicht nur allgemein durch sein Gewaltmonopol, sondern konkret durch sein Monopol auf das jus belli (Kriegsvölkerrecht). Auf dieses Recht kann der Staat nicht verzichten, selbst wenn er dafür, wie wir es heute erleben, neue Formen des Kriegs erfinden muss.

Das jus belli ist nicht nur das Recht, Kriege zu beginnen und zu führen, sondern auch jenes, die Kriegführung juristisch zu regulieren. So unterschied es zwischen dem Kriegszustand und dem Friedenszustand, zwischen Staatsfeind und Verbrecher, zwischen Zivilisten und Kombattanten, zwischen dem Soldat und dem Partisan.

Nun wissen wir, dass ausgerechnet diese wesentlichen Merkmale des jus belli nun schon seit einiger Zeit schwinden, und meine Hypothese ist, dass genau dies einen ebenso wesentlichen Wandel im Charakter des Staates nach sich zieht. Bereits im Verlauf des Zweiten Weltkriegs wurde die Unterscheidung zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten immer weiter verwischt.

Ein Indikator dafür ist, dass die Genfer Konventionen von 1949 der Bevölkerung, die am Krieg teilnimmt, ohne der regulären Armee anzugehören, einen legalen Status zuerkennen, allerdings unter der Bedingung, dass sich Befehlshaber identifizieren lassen, dass die Waffen offen getragen werden und dass es eine sichtbare Kennzeichnung gibt.

Noch einmal: Diese Bestimmungen interessieren mich nicht insofern, als sie zur Anerkennung eines Widerstandsrechts beitragen — das, wie Sie gesehen haben, sehr begrenzt ist: ein Partisan, der seine Waffen zur Schau stellt, ist kein Partisan, ist ein gedankenloser Partisan —, sondern, weil sie eine Transformation des Staates selbst zum Inhaber des jus belli implizieren.

Wie wir gesehen haben und weiterhin sehen, hebt der Staat, der vom streng juristischen Standpunkt gesehen dauerhaft in den Ausnahmezustand übergegangen ist, das jus belli nicht auf, sondern verliert ipso facto die Möglichkeit, zwischen regulärem Krieg und Bürgerkrieg zu unterscheiden. Wir sehen uns heute einem Staat gegenüber, der eine Art planetaren Bürgerkrieg führt, den er in keiner Weise als solchen anerkennen kann.

Widerstand und Bürgerkrieg werden daher als terroristische Akte rubriziert, und es wäre an dieser Stelle nicht unpassend, daran zu erinnern, dass das erste Erscheinen des Terrorismus in der Nachkriegszeit das Werk eines französischen Armeegenerals war, Raoul Salan, Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in Algerien, der 1961 die OAS (Organisation de l‘armée secrète, deutsch: Organisation der geheimen Armeen). Denken Sie über den Ausdruck „Geheimarmee“ nach: Die reguläre Armee wird irregulär, die Begriffe Soldat und Terrorist verschwimmen.

Für mich ist klar, dass angesichts dieses Zustands nicht von einem „Widerstandsrecht“ gesprochen werden kann, das möglicherweise in der Verfassung kodifizierbar oder aus ihr ableitbar ist. Zumindest aus zwei Gründen:

Der erste Grund ist, dass der Bürgerkrieg nicht reguliert werden kann, was der Staat stattdessen mittels einer unbestimmten Reihe von Dekreten versucht, die das Prinzip der Stabilität des Rechts auf den Kopf gestellt haben. Wir haben es mit einem Staat zu tun, der eine maskierte Form des Bürgerkriegs führt und zu kodifizieren versucht.

Der zweite Grund, für mich eine unumstößliche These, ist, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der Widerstand keine eigenständige Aktivität sein: Er kann nur eine Lebensform werden.

Echten Widerstand wird es dann und nur dann geben, wenn jeder aus dieser These die ihn betreffenden Konsequenzen zu ziehen versteht.


Redaktionelle Anmerkung: Dieser Text erschien zuerst unter dem Titel „Sul diritto di resistenza“ bei Quodlibet. Er wurde vom ehrenamtlichen Rubikon-Übersetzerteam übersetzt und vom ehrenamtlichen Rubikon-Korrektorat lektoriert.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Anmerkungen des Übersetzers: Der Jurist Bartolus von Sassoferrato verfasste 1355/1357 unter dem Titel „Trattato sui guelfi e i ghibellini“ eine Abhandlung über die Tyrannis. Ab etwa 1240 wurden die Papstanhänger Welfen (guelfi) und die Anhänger des Kaisers Waiblinger (ghibellini) — nach der schwäbischen Heimatstadt der Staufer Waiblingen — genannt.
Wie schon Thomas von Aquin unterschied Bartolus zwischen zwei Arten von Tyrannen: dem Usurpator (tyrannus ex defectu tituli) und dem tyrannisch regierenden legitimen Machthaber (tyrannus ex parte exercitii). Außerdem fügte er eine weitere Unterscheidung hinzu: Es gebe den „offensichtlichen“ Tyrannen, dessen Gesetzlosigkeit klar ersichtlich sei, und den „verhüllten“, der sich im Rahmen des geltenden Rechts durch Vollmachten eine Basis schaffe und seine wahre Macht verschleiere.
Siehe dazu Diego Quaglioni: Politica e diritto nel Trecento italiano, Firenze 1983, Seite 8 bis 14; Ernst Reibstein: Volkssouveränität und Freiheitsrechte, Band 1, Freiburg/München 1972, Seite 143 bis 148.


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