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Die erniedrigte Kreatur

Die erniedrigte Kreatur

Menschen und Tiere werden sowohl in Deutschland als auch in der EU immer ungenierter ihrer Würde beraubt.

Der Aufruf des UN-Sonderbeauftragten für Folter, Nils Melzer, hatte seinerzeit zu mehr als hundert Hinweisen zu Polizeigewalt bei den Berliner Corona-Demonstrationen geführt. Der UN-Beauftragte hatte die Aufgabe, staatliche Gewaltexzesse und Polizei-Übergriffe zu prüfen, die Regierung über seine Schlussfolgerungen in Kenntnis zu setzen und zur Aufklärung sowie zur Ahndung und Wiedergutmachung von Regelverstößen aufzufordern (1). Der Experte wirft den Behörden insbesondere Systemversagen und Unverhältnismäßigkeit bei Einsätzen vor.

Wer meint, dass Opfer dieser Gewaltexzesse nach dieser Aufarbeitung Entschädigung oder zumindest Ruhe erwarten durften, unterschätzt die deutsche Justiz. Denn nicht selten folgt in solchen Sachverhalten durch eine Täter-Opfer-Umkehr eine weitere Demütigung und Entwürdigung, indem die Abwehrreaktionen der Opfer staatlicherseits als „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ umgedeutet werden.

Folgendes schreibt mir eine Mandantin, die Opfer von Polizeigewalt in Berlin geworden ist und danach von der Justiz ihrer Würde beraubt wurde. Ihre Schilderungen muten beinahe wie ein „Schauprozess“ an:

„Auf der Heimfahrt am Abend wurde ich immer wieder angesprochen, da brutale Videos in diversen Alternativmedien liefen, auf denen ich schreiend am Boden liege und von einem Polizisten zweimal in den Rücken geschlagen werde. Ich dachte, es sei ein Alptraum, aus dem ich nicht erwache, da ich mich nicht an Schläge und den Schrei erinnern konnte. Erst nach mehreren Wochen kam mir eine dumpfe Erinnerung an die Schläge wieder und seit dem Zeitpunkt konnte ich meinem Beruf nicht mehr nachkommen. (posttraumatische Belastungsstörung).

Am 1.6.2021 wurde ich in Berlin zu 4.800 Euro Strafe beziehungsweise 120 Tagessätzen verurteilt und gelte nun als vorbestraft. Mein junger Strafverteidiger hatte nicht einmal meine Zeugen geladen und ein geplantes Kreuzverhör zwischen geladenen Polizisten und meinen zwei Rechtsanwälten fand gar nicht erst statt. Irritierend auch, dass mein Anwalt mich überredet hatte, persönlich nach Berlin zu kommen, da ich zu der Zeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig war und zudem in einer psychosomatischen Tagesklinik behandelt wurde. Ich ließ mich sogar dazu überreden, eine FFP 2-Maske zu tragen, obwohl ich eine Maskenbefreiung habe. Sowohl die Richterin als auch der junge Staatsanwalt trugen keine Maske und das ganze Prozedere fand ich einfach nur erniedrigend und musste weinen. Mein Strafverteidiger sah es mit großen Augen und sagte einfach nichts!

Ich bin entsetzt über dieses Urteil und hätte niemals gedacht, in meinem Leben je in eine derartige Situation zu geraten. Ich hatte nach diesem Gerichtstermin noch Fragen an meinen Anwalt, aber er hat mir nie wieder geantwortet, was ich nicht nachvollziehen kann, da er das Mandat noch hatte. Es hieß, sollte ich in Berufung gehen, würden mir 12.000 Euro Strafe drohen.

Seit Oktober 2020 bin ich arbeitsunfähig und beziehe nun eine Invalidenrente. Ich vermisse meinen Beruf sehr und konnte mich bis heute nicht adäquat von meinen Schülern verabschieden, da die Wahrheit zu brutal ist und ich nicht gerne seichte Phrasen von mir gebe. Ich leide darunter, dass die brutalen Videos mit mir als Hauptprotagonistin in diversen Kontexten immer wieder auftauchen. Wahrscheinlich wird es mich bis an mein Lebensende verfolgen. Daher habe ich einen Videoclip erstellt, welcher andere Bilder von mir zeigt.

Ich weiß, dass es nochmals Mühen bedeutet, die Strafanzeige gegen die Polizei weiter zu verfolgen, aber ich kann nicht anders. Ich würde mir immer Vorwürfe machen, wenn ich es nicht versucht hätte.“

Wiederherstellung der Würde

Lichtschenkend in diesem Fall ist, dass zumindest erreicht werden konnte, dass das Verfahren gegen den gewalttätigen Polizisten von der Generalstaatsanwaltschaft wieder aufgenommen wurde (2). Mit diesen und weiteren mittlerweile vorliegenden neuen Tatsachen lässt sich vielleicht eine Wiederaufnahme und Aufarbeitung der Verurteilung erreichen.

Es geht in diesen Sachverhalten nämlich um nichts Geringeres als die Wiederherstellung der Würde der Opfer, die ihnen von Repräsentanten des Staates, insbesondere in der Justiz, genommen wurde. In der Coronakrise sind nicht wenige Staatsdiener selbst zum Täter geworden. Wer dies leugnet, macht sich mit schuldig.

Eine Aufarbeitung des Coronageschehens erscheint aus tatsächlichen Gründen jedoch fast unmöglich. Insbesondere, ohne Unrechtsbewusstsein und Eingeständnis der eigenen Fehlerhaftigkeit. Dringend müssen die Missstände im Bereich der Exekutive aufgearbeitet werden. Schon die überwiegend redseligen Beamten sollten hieran zur eigenen Legitimation und Schutz des Rechtsstaats ein Interesse verfolgen. Sehr junge Polizisten nach einer eher kurzen Ausbildung mit so einer erheblichen Macht — einschließlich Bewaffnung — auszustatten, führt in zu vielen Fällen zu rechtswidriger Gewalt. Gleiches gilt für Richter, die ganz offenkundig nicht selten gleichsam nicht in der Lage zu sein scheinen, mit der ihr anvertrauten Macht verantwortungsvoll und im Einklang mit unserer Rechtsordnung, insbesondere der Verpflichtung zum Schutz der Würde (Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz), umzugehen.

Es stimmt — war dies möglich, ist alles möglich. Die Exekutivorgane im Zusammenspiel mit der Justiz haben sich in der Coronakrise als solch repressive Instanzen präsentiert, dass sehr gut nachzuvollziehen ist, dass viele Menschen Deutschland mittlerweile den Rücken gekehrt haben, um sich im Ausland eine neue Zukunft aufzubauen. Ob diese Entwicklung politisch gewünscht oder zumindest als nicht ungünstig bewertet wird, kann nur gemutmaßt werden. Jedenfalls werden die politisch Verantwortlichen nicht müde, mit der selbstverursachten Energiekrise und der Klimaagenda neue Schreckensszenarien zu kreieren, mit denen die Bürger auch weiterhin in einen steuerbaren Angstzustand versetzt werden.

Ja, und es stimmt ebenfalls: So, wie unsere Institutionen jetzt agieren, sind wir nicht verlässlich rechtsstaatlich vor Willkür geschützt. Das Kartell der Parteien samt Gefolge in staatsnahen Medien und politisierten Behördenhierarchien, wie zum Beispiel in den 17 Inlandsgeheimdiensten, ist zu stark, der Mut der Justiz, Grundrechte konsequent zu verteidigen, hingegen ist zu schwach (3).

Übergriffige EU versus Europa als Bundesstaat

Ein Blick über den Tellerrand in Hoffnung, dass es mit europäischer Rechtsprechung besser werden könnte, ist eher ernüchternd. Ein kluger Mann stellte zwar am Ausgangspunkt des Grundgesetztes einmal fest „Der Staat wird vom Individuum aus gedacht, in seiner dienenden Funktion gegenüber dem Menschen. Denn der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen“ (4); sucht man diesen Geist im Recht der EU im Zusammenspiel mit dem Recht der Mitgliedsstaaten eher vergeblich. Obgleich der EUGH erfreulicherweise oftmals sehr bürger- und verbraucherfreundliche Urteile fällt, was ungeachtet dessen nicht darüber hinwegtäuschen kann und darf, dass die EU an einem erheblichen Demokratiedefizit leidet. Wenn die große Vision Europas am Leben gehalten werden soll, brauchen wir nicht weniger, sondern mehr Demokratie. Hiervon sind die Institutionen der EU weit entfernt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nimmt unterdessen erfreulicherweise partiell weiterhin den Grundrechtsschutz und die Klärung von innerstaatlichen Verfassungsfragen gegenüber dem EUGH für sich in Anspruch (5). Denn, wenn der Staat vom Individuum aus gedacht werden soll, muss auch der Grundrechtsschutz entsprechend zwischen den Mitgliedsstaaten und dem EUGH aus diesem Blickwinkel heraus eingerichtet und umgesetzt werden. Ziel des Zusammenspiels der EU-Grundrechte und der Grundrechte der Mitgliedstaaten muss sein, dass der rechtsunterworfene Bürger stets den weitesten Grundrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen kann, Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden, innerstaatliche Besonderheiten ausreichend berücksichtigt werden können und eine fortwährende Rechtsfortbildung zur Harmonisierung des Rechts auf EU- Ebene gewährleistet wird. Die Gerichte müssen hierbei an Recht und Gesetz gebunden, in einer dienenden Funktion gegenüber dem Bürger untergeordnet sein.

Der Subsidiaritätsgrundsatz (6) bei Bürgerbeschwerden vor dem BVerfG sollte gestärkt, wiederum die Vorlagen zum EUGH im Interesse des rechtsunterworfenen Bürgers verstärkt werden. Die Möglichkeit der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich betroffener Grundrechte und Auslegungsfragen den EUGH direkt anrufen zu können, ist wohl eher — auch aufgrund der fehlenden demokratischen Legitimation — kritisch zu bewerten. Der (EU)- Grundrechtsschutz als „Konditionsrecht“ sollte Vorrang haben, wenn er den individuellen Grundrechtsschutz erweitert. Hingegen hat das EU-Recht zurückzutreten, wenn die Rechte der Bürger beschnitten werden und innerstaatliche Besonderheiten — beispielsweise der inneren Sicherheit, der Schutz der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und der vertikalen Gewaltenteilung — eine innerstaatliche Regelung erforderlich macht.

Schädigendes „Rein- Regieren“ verhindern

Denn von einem harmonischen Zusammenspiel kann derzeit ehrlicherweise — noch — nicht gesprochen werden. Zu oft kommt es zu einem schädigenden „Rein-Regieren“ der EU. Der hierbei für sich in Anspruch genommene Anwendungsvorrang ist in dieser Absolutheit aufgrund der fehlenden demokratischen Legitimation und zwingenden Verfassungsgrundsätzen weder sinnvoll, nachvollziehbar noch akzeptabel und erscheint auch völkerrechtlich nicht unproblematisch (7).

Das Recht der EU bezeichnet im Allgemeinen umrissen die Rechtsordnung der EU, die als Völkerrecht und nationales Recht angesehen wird. Der EU fehlt jedoch — derzeit wohl glücklicherweise — die Letztentscheidungsgewalt, das heißt, die Souveränität verbleibt bei den EU-Staaten. Es gilt das Prinzip der „begrenzten Einzelermächtigung“, nach dem EU-Rechtsetzung nur möglich ist, wenn Kompetenzen der Mitgliedsstaaten in den Verträgen ausdrücklich oder implizit an die EU übertragen wurden.

Das Primärrecht bilden hier insbesondere der Vertrag von Lissabon, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh); sie legen institutionellen Aufbau und Verfahren, Kompetenzen sowie Rechtsgrundsätze der EU fest. Das Sekundärrecht besteht hingegen aus Verordnungen und Beschlüssen sowie rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen und Stellungnahmen; sie werden von der EU verabschiedet oder erlassen und geben konkrete europäische Regelungen für die Mitgliedsstaaten vor. Im Gegensatz zu völkerrechtlichen Verträgen entfalten Verordnungen unmittelbare rechtsverbindliche Anwendbarkeit, sogenannte Durchgriffswirkung, in den Mitgliedsstaaten, das heißt, es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.

Primärrecht hat Vorrang gegenüber dem Sekundärrecht; bei Normenkollision genießt das gesamte EU-Recht (Anwendungs-)Vorrang gegenüber nationalem Recht und muss von nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung beachtet werden. Als Gerichtsbarkeit ist der Europäische Gerichtshof zuständig.

Dass dieses teilweise stattfindende „Rein-Regieren“, insbesondere auf Verordnungsebene (!) unterbunden werden und bereits jetzt zu erheblichen Schäden geführt hat, lässt sich traurigerweise an dem Umgang mit Lebewesen verdeutlichen, dessen Wohl und Fürsorge uns eigentlich anvertraut ist.

Tier- und Menschenleid beenden

So soll etwa die Geflügelpestverordnung in Verbindung mit dem EU-Durchführungsbeschluss eine Verbreitung der Vogelgrippe verhindern. Tausende Bauern und etliche Geflügelhalter sind von dieser Regelung betroffen. Grundlage dieser EU-Verordnung ist die von der EU behauptete und eher abenteuerlich anmutende „Zugvögeltheorie“. Hiernach sei die Übertragung von Südostasien nach Europa eine wesentliche Ursache für die Entstehung der Virenvarianten in den katastrophalen Biosicherungsmaßnahmen der industriellen Zuchtanlagen in Südostasien. Im Umkreis dieser Anlagen wurden angeblich auch Wildvögel infiziert. Da auch in Europa bei Wildvögeln ähnliche Virenstämme gefunden wurden, konstruierte das Friedrich-Löffler Institut (FLI) daraus eine Übertragung durch Vogelflug. Die indirekte Übertragung durch Wildvögel in die Massentierhaltung wurde bisher jedoch nicht nachgewiesen.

Von den 538 Fällen die von 2006 bis 2016 in der EU erfasst wurden, war lediglich in zwei Fällen der Eintragungsweg „als wahrscheinlich oder gesichert ermittelt“ worden. Die die Verbreitung der Vogelgrippe entsprechende EU-Verordnung führt zu einer unter Umständen ganzjährigen Aufstallpflicht, die eine natürliche Impfung mit abgeschwächten Viren verhindert. Massenkeulungen, bei der die immunisierten und damit wertvollsten Tiere getötet werden, auf Grundlage der wissenschaftlich nicht belegten Behauptung, dass das Geflügel in Freilandhaltung und die Wildvögel die Verursacher — und nicht die Betroffenen — der Vogelgrippe seien, vor denen die „Betriebe“ geschützt werden müssen. Dementsprechend zeigen die seit über 12 Jahren durchgeführten amtlichen Maßnahmen mit Millionen getöteter Tiere keinerlei Wirkung, sondern eher ein Ansteigen der Fälle.

Bei artgerechter Haltung nehmen die Tiere im Übrigen die Grippeviren in den Sommermonaten — genauer gesagt bis Anfang November — in sehr geringer Konzentration auf und immunisieren sich in dieser Weise selbst. Damit sind sie dann für das verstärkte Auftreten der Viren in den Herbst- und Wintermonaten geschützt. Bei dem permanenten Wandel der Grippeviren hinkt eine künstliche Impfung prinzipiell hinterher.

Die grausame Realität sieht jedoch anders aus: Aufgrund einer EU-Verordnung wurden und werden Millionen von gesunden Tieren ihrer artgerechten Haltung beraubt, getötet und erhebliche Vermögensschäden bei den betroffenen Tierhaltern verursacht, ohne dass die zugrundlegende sogenannte „Zugvögeltheorie“ überhaupt wissenschaftlich fundiert bestätigt wurde.

Vertrauen, Sicherheit, Zukunft

Solch absolute Verfügungsgewalt über Mensch und Tier ist in unserer Rechtsordnung jedoch nicht vorgesehen und ist mit einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaft auch nicht vereinbar. Insbesondere in der Exekutive und der außer Kontrolle geratenen Verwaltung müssen daher die sich über die vergangenen Jahre eingeschlichenen Machtausweitungen bis hin zu extensiver Polizeigewalt dringend zurückreguliert werden. Sie schaden nicht nur dem Rechtsstaat, sondern haben bereits zu dessen Demontage beigetragen.

Es müssen dringend Lösungen gesucht werden, wie nach dem Coronageschehen, bei dem der Staat selbst zum Täter geworden ist, Vertrauen in den Rechtstaat und seinen Repräsentanten aufgebaut werden kann.

Vielleicht hilft auch eine Aufarbeitung dieser Straftaten — wie etwa der eingangs geschilderte Fall. Wobei bei der deutschen Justiz erfahrungsgemäß nicht zu viel Hoffnung versprochen werden kann. Denn hier werden offensichtlich eigene Fehler nicht als Aufforderung zur Korrektur verstanden, sondern kategorisch verleugnet oder auf das Opfer projiziert.

Doch nur Vertrauen schafft Sicherheit. Für eine — hoffentlich liebevollere — Zukunft. In Deutschland und anderswo: Wie in Kleinem, so im Großen.


Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/polizeigewalt-in-berlin-un-sonderbeauftragter-kuendigt-intervention-an-li.175271
(2) Rechtspatenschaft — unser aktueller Fall: https://www.rechtspatenschaft.de/blog
(3) https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/war-dies-moeglich-so-ist-alles-moeglich-li.286811
(4) Verfassungsausschuss der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948, abgedruckt in: Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Band 2, Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, 2014, S. 504 (580)
(5) Recht auf Vergessen I, 1 BvR 16/13 — Beschluss vom 06.11.2019
Recht auf Vergessen II, 1 BvR 276/17, Beschluss vom 06.11.2019
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-recht-auf-vergessen-europa-eugh-grundrechte-teil-2 https://examensgerecht.de/recht-auf-vergessen-i-ii/
(6) Das Subsidiaritätsprinzip gilt bereits seit Anbeginn der europäischen Gemeinschaft. Heute ist es in Art. 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben:„Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.“
(7) Problemfeld: „Der Vertrag zu Lasten Dritter in völkerrechtlichen Verträgen“ insbesondere in Bezug auf den betroffenen rechtsunterworfenen Bürger

Der Tierschutzbeauftrage des Landesverbandes Bremischer Rassegeflügelzüchter, Prof. Reinhard Bartolles, hat 8 Thesen zur Bekämpfung des Vogelgrippe- Wahnsinns aufgestellt., https://www.sv-orpington.de/nützliches-zur-zucht/krankheiten/vogelgrippe-geflügelpest/


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