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Die Heiligkeit des Lebens

Die Heiligkeit des Lebens

In der Abtreibungsfrage wird menschliches Leben oft zu gering geschätzt — andererseits ist die Angst vor dem Tod so verbreitet, dass sie die Auswüchse der Corona-Politik erst möglich gemacht hat.

Weihnachten — jedes Jahr feiern wir das traditionell christliche Fest der Liebe. Die christlichen Werte prägen spätestens seit Geltung unseres Grundgesetzes die Werte unserer Gesellschaft, die Rechtsprechung fungiert hier bestenfalls als dessen Sprachrohr. Die Anerkennung einer „höheren“, die Weltgeschehnisse lenkende Instanz ist auch in anderen Religionen zu finden. Es drängt sich mithin vernünftigerweise die Frage auf, ob hier — beispielsweise zwischen dem muslimischen und dem christlichen Glauben — tatsächlich so unüberbrückbare Differenzen bestehen, wie nicht selten behauptet.

Die Präambel und das Grundgesetz selbst wurden vom sogenannten Parlamentarischen Rat in den Jahren 1948/49 unter dem Eindruck der Herrschaft der Nationalsozialisten ausgearbeitet. Dem Parlamentarischen Rat erschien es erforderlich, die Abkehr von totalitären Staatsformen, die die staatliche Macht als „absolut“ betrachten und als Selbstzweck begreifen, hervorzuheben. Dies wird durch eine Bezugnahme auf etwas, das über dem Staat und den Menschen steht, erreicht. Der Begriff „Gott“, normiert in unserem Grundgesetz, wird daher als Stellvertreter oder als Beispiel verstanden. Zugleich soll der Gottesbezug betonen, dass die staatliche Ordnung von Menschen gemacht ist und daher nicht perfekt, sondern für Fehler anfällig ist. Insgesamt soll die Begrenztheit menschlichen Tuns verdeutlicht werden.

Respekt vor dem Leben

Der Respekt vor dem Leben selbst wird in unserer (westlichen) Welt zunehmend von Ideologien unterlaufen. Dies beginnt bereits mit der immer aggressiver werdenden Abtreibungsdebatte. „Mein Körper gehört mir“, mittlerweile ein Kampfbegriff, insbesondere aus dem Mund von als kultiviert zu bezeichnenden Frauen. Abgesehen davon, dass diese Frauen den die Schwangerschaft herbeiführenden Akt in der Regel freiwillig, mit Wissen und Wollen ausführen und durch ausreichend Kontrazeptionsmöglichkeiten ihre eingeforderte Selbstbestimmung bereits innehaben, ist das Argument in sich weder schlüssig noch überzeugend, da denkgesetzwidrig. Für mich — einer ebenfalls als unabhängig zu bezeichnenden Frau — wirkt dieser Zerstörungswille zunehmend verstörend. Deplatziert gegenüber Frauen, die ungewollt kinderlos bleiben und dadurch einen tiefen Schmerz empfinden.

Wie kann man — oder besser frau — Respekt, Achtung und Annahme für sich selbst einfordern, wenn man sich gleichzeitig mit derartiger Respektlosigkeit gegen das Leben richtet, wenn es am schützenswertesten ist?

Bei allem Verständnis der mit einer ungewollten Schwangerschaft einhergehenden Ängste und Unsicherheiten; Es gibt aber nun einmal Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert sind, dass sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte gelten soll, letztlich nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen stehenden Recht, auszurichten hat. Diese sogenannten „letzten“ Rechtssätze im Naturrecht sind zwingend, weil sie unabhängig vom Wandel der Zeit und vom Wechsel menschlicher Anschauungen durch die Jahrtausende gegangen sind und über alle Zeiten hinweg den gleichen Bestand und die gleiche Gültigkeit besitzen (...) Einen dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten letzten Rechtssätze, ist der Satz von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben“ (1).

Es wäre daher sehr wünschenswert, wenn die betroffenen Frauen bei der Abtreibungsdebatte unter dem Deckmantel der angeblichen Selbstbestimmung weniger Narzissmus, Selbstbetrug und Zerstörungswillen an den Tag legen würden.

Tödliche Rechtsprechung

Auch das Lebensende ist nicht mehr vor der Missachtung der Heiligkeit des menschlichen Seins geschützt. Am 26. Februar 2020 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass der seit Dezember 2015 gültige § 217 des Strafgesetzbuchs mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Mit § 217 wurde die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt. In Absatz 1 heißt es: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei aller Wertschätzung gegenüber dem höchsten Gericht und seiner sonst herausragenden Leitentscheidungen ist dies eines der wenigen Urteile, bei dem mir regelmäßig beim Durchdenken Übelkeit aufstößt. Der Richterspruch kann weder dogmatisch, in der juristischen Argumentation, noch unter Berücksichtigung unseres demokratisch konstatierten Werteverständnisses überzeugen:

Die Frage ist, ob die Beschwerde überhaupt zulässig gewesen ist und ob die Beschwerdeführer unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen waren (2). Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde waren sie — zumindest nach Medienberichten — gesund, das Angstszenario, an einem qualvollen Tod sterben zu müssen, existierte nur in ihren Gedanken. Ein Beschwerdeführer starb während der gerichtlichen Prüfungsphase eines natürlichen Todes.

So korrekt die richterliche Feststellung auch ist, selbst über seinen Tod bestimmen zu können:

„Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren“, umso fataler scheint die darauf aufgebaute Schlussfolgerung: „Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“

Der wesentliche Unterschied dieses sogenannten „assistierten Selbstmords“ ist, dass die den Tod des Menschen auslösende Ursache von einem Dritten ausgeführt, seine Handlung und Dazutun mithin ursächlich für den Tod dieses Menschen ist. Es gäbe sonst denklogisch keine gewerbsmäßige Sterbehilfe. Die Unterscheidungen zwischen aktiv und passiv wirken künstlich und in der Praxis wohl wenig überprüfbar. Und kann ein Todkranker in der Sterbephase überhaupt noch seinen freien Willen bekunden? Oder einen vorherig geäußerten Willen revidieren? Die Missstände im Bereich des Gesundheitswesens dürften in der Coronakrise mehr als deutlich geworden sein. Da helfen auch Tausende Seiten Gerichtsakten und Stellungnahmen nichts: Töten bleibt töten. Es erscheint zudem auch zutreffender, wenn der § 216 StGB, der eine Tötung auf Verlangen (weiterhin) unter Strafe stellt, auf seine Grundgesetzmäßigkeit überprüft worden wäre; hat das Bundesverfassungsgericht mit der Nichtigkeitserklärung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung auch erschwerend der ohnehin von Gewinnerzielungsabsicht und Gier durchzogenen Ärzteschaft eine weitere Einnahmequelle verschafft.

Die Angst vor dem eigenen Tod ist eine der größten Urängste. So menschlich nachvollziehbar es ist, diese Verantwortung an einen Dritten abgeben zu wollen, desto unberechtigter ist es, diese Angst und Verantwortung auf die Gesellschaft zu übertragen. Jedenfalls hätte hierüber vor der gerichtlichen Entscheidung ein demokratischer Diskurs stattfinden müssen, denn die Rechtsprechung fungiert als Sprachrohr unseres demokratischen Werteverständnisses.

Angst überwinden

Die Angst vor dem Tod — des eigenen, aber auch eines geliebten Menschen — dürfte wohl auch Ursache für die gesellschaftliche Corona-Katastrophe gewesen sein. Auch ich kann mich nicht von der Angst lossprechen zu sterben. Nicht gerade jetzt. Aber generell. Denn ich liebe das Leben. Es erlaubt mir, dumm zu sein, egoistisch, Menschen zu verletzen, Fehler zu machen, hinzufallen und wieder aufzustehen. Zu wachsen, zu lernen, um Verzeihung zu bitten, zu lieben, feste Werte als Kompass zu setzen und auf meinem Weg bis zum Ende mit allen Kräften zu versuchen, ein guter Mensch zu sein. Aber es steht weder in meiner Macht noch in meiner Entscheidungshoheit, wann ich das Ende meines Weges erreicht haben werde.

Ich hoffe, wenn ich irgendwann an diesem Punkt bin und auf mein Leben mit einem stillen „Danke“ zurückblicken kann, so stark geworden zu sein, loszulassen. Nicht zu verlangen — von mir oder anderen — dass für mein Weiterleben Existenzen zerstört werden, Väter die Ankunft ihrer neugeborenen Kinder nicht miterleben dürfen, Menschen einsam ohne ihre Liebsten an ihrer Seite sterben müssen, Familien nicht Abschied nehmen können.

Denn das alles ist passiert, direkt unter uns. Aus Angst vor dem Tod. Das darf nicht sein. Denn der Tod bedeutet nicht das Ende. Die Wahrheit ist stärker als die Lüge, die Gerechtigkeit siegt über das Unrecht. Die Liebe triumphiert über das Böse.

Denn

Du bist gewollt!
Gott hat mit dir einen Plan verfolgt
Er will dich brauchen, will dich segnen
Dir jeden Tag gnädig begegnen.

weil er dich liebt
Gott Vater, der dich sieht
als seine Schöpfung, als sein Kind
du Ruh und Frieden bei ihm find´st.

So lass dich retten
nicht mehr in deine Ängste ketten
denn Jesus ist nur für uns gestorben
in Gottes Liebe leben wir geborgen.


Quellen und Anmerkungen:

(1)LG Frankfurt, 21.03.1947, 4 KLs 7/47.
(2)https://www.unitrier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea_Grundrechte/Fall_5/E_Gutachten_Fall_5_Teil_1_Grundfall.pdf


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