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Die Mahnung von Nürnberg

Die Mahnung von Nürnberg

Damit die Medizin sich nie wieder in den Dienst der Unmenschlichkeit stellt, wurde nach dem Krieg der Nürnberger Kodex verfasst — heute gerät er zunehmend in Vergessenheit.

Corona-Impflinge sind Versuchskaninchen“ — ein politisches Statement, das für Aufregung sorgte. Ein schlechter Scherz? Oder einer der wenigen Momente, in denen einem Politiker einmal ein ehrliches Wort über die Lippen huschte? Ist es mithin aus der rechtlichen Perspektive tatsächlich so abwegig, die sogenannten Coronaschutzimpfungen als einen Verstoß gegen den Nürnberger Kodex zu definieren?

Freiwillige Zustimmung

Für die Zulassung und Überwachung von neuen Arzneimitteln gibt es ein festgelegtes, aufwendiges Prozedere: Anfangs muss eine Toxizität ausgeschlossen, dann die pharmakokinetischen/dynamischen Eigenschaften im menschlichen Körper untersucht und schließlich die Wirksamkeit nachgewiesen werden. Nach Zulassung erfolgt eine langfristige Überwachung, um auch eventuelle seltene unerwünschte Wirkungen zu entdecken. Die Coronaimpfstoffe dürften nach diesen Vorgaben gerade nicht als „wirksam“ bezeichnet werden. Vielmehr haben sich die bedingt zugelassenen Coronaimpfstoffe — auch nachweislich belegbar durch die Auswertungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) — bereits nach kurzer Zeit in epidemiologischer, virologischer und immunologischer Hinsicht zunehmend als kontraproduktiv erwiesen und sind unter Umständen ursächlich für die Übersterblichkeit in Deutschland. Dies zeigte nachdrücklich die vierte Welle mit ihren höchsten Inzidenzwerten seit Beginn der Pandemie.

Die Anwendbarkeit des Nürnberger Kodex auf die Coronaschutzimpfung erscheint auch deshalb nicht abwegig, da bei den allermeisten Personen keine medizinische Indikation für eine solche medizinisch-invasive Behandlung vorliegen dürfte.

Geht man davon aus, dass die Vorgaben an eine rechtmäßige Arzneimittelzulassung nicht eingehalten wurden, wäre unter Anwendung des Nürnberger Kodex dann die freiwillige Zustimmung zu prüfen.

Eine freiwillige Zustimmung bedeutet, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.

An dieser Stelle gilt es eine Vielzahl der Geschehnisse kritisch zu reflektieren: Etwa die psychische Gewalt, die insbesondere auf Heimbewohner ausgeübt wurde — verstärkt bei vielen durch den Einsatz von Bundeswehrsoldaten, was auf Menschen mit Kriegserfahrung traumatisierend gewirkt haben dürfte.

Betrügerisch durch Falschaussagen über die Wirksamkeit der Impfung, die Gefährlichkeit des Virus und fehlende Aufklärung. Listig, weil bei Gesetzesinitiativen vulnerable Personen als zu schützende Gruppe vorgeschoben werden, obgleich bereits ausreichend Möglichkeiten des Selbstschutzes gegeben sind — mithin gut vertreten werden kann, dass die einrichtungsbezogene Impfverpflichtung darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke Menschen zu einer Impfung zu nötigen. Druck, da Menschen ihren erlernten Beruf aufgeben müssen, wenn sie sich nicht einer medizinischen Behandlung unterziehen. Abgesehen davon, dass der Staat nicht berechtigt ist, in den Kernbereich der Berufswahl einzugreifen (1), stellt dies einen rechtswidrigen Zwang dar.

Aus der juristischen Praxis kann zudem konstatiert werden, dass eine Vielzahl von sogenannten Coronaschutzimpfungen durch Überredungen von Ärzten an den Betroffenen durchgeführt wurden.

Beachtung finden muss vor diesen Sachverhalten stets, dass eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt, wenn die Gleichheit eines Menschen zu einem anderen Menschen in Abrede gestellt wird —wie dies etwa bei der einrichtungsbezogenen Impfverpflichtung der Fall sein dürfte, denn der Mensch wird aufgrund seiner bloßen „ungeimpften“ Existenz herabgewürdigt. Ob die Beeinträchtigung der Menschenwürde beabsichtigt ist, kann an sich nicht entscheidend sein, zumal die Voraussetzung der Finalität relativ leicht verschleiert werden kann (2).

Die Rolle des Robert-Koch-Instituts

„Wir müssen uns auch eingestehen: Es war nicht nur ‚wie überall‘, sondern es war schlimmer als an vielen anderen Einrichtungen. Schlimmer, weil das RKI als staatliche Einrichtung eine besondere Nähe zum staatlichen Terrorregime hatte. Schlimmer, weil das RKI in dieser Zeit historisch bedingt enge Verbindungen zu dem damals demokratiefeindlichen Militär hatte. Schlimmer, weil die Nazis die Orientierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung für ihre Zwecke missbrauchten. Schlimmer, weil Mediziner nach Einschätzung der Arbeitsgruppe eine überproportional höhere Affinität zum Nationalsozialismus hatten als andere Berufsgruppen. Und das, obwohl sie den Eid des Hippokrates schworen.

Die vorgestellten Projektergebnisse zeigen: Es gab eine eindeutige Richtlinie, die Versuche an Menschen ohne deren Einwilligung verbot. Die Quellen belegen, dass die Täter die Richtlinie kannten und ignorierten, oder von den verzweifelten Lagerinsassen, die keine Wahl hatten, die Zustimmung skrupellos erpressten oder erpressen ließen“ (3).

So reflektiert das Robert-Koch-Institut selbstkritisch seine menschenverachtende Beteiligung an den Verbrechen in der NS-Zeit.

Mehr als fraglich ist aber gerade vor dieser Selbsterkenntnis, warum dasselbe Robert-Koch-Institut in der sogenannten Coronapandemiebekämpfung irreführende Daten zur Verfügung stellte und einen Aufklärungsbogen entwickelte, der unter juristischen Gesichtspunkten als bewusste Täuschung gewertet werden könnte. Der Nürnberger Kodex fordert hierzu, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden, ebenso wie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen.

Außerdem muss auf alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, hingewiesen werden, sowie auf die Folgen für die Gesundheit der Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Diese persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit kann nicht straflos an andere weitergegeben werden.

Dennoch beantwortet der Aufklärungsbogen, der von den verantwortlichen Ärzten verwendet wird, wesentliche Fragen nicht und dürfte daher für eine Aufklärung nicht ausreichen: So wird zur Wirksamkeit der Impfung behauptet, dass die Impfung mit Covid-19-mRNA-Impfstoffen eine hohe Wirksamkeit gegenüber der vorherrschenden Delta-Variante bietet, mit bis zu etwa 90 Prozent Schutz vor einer schweren Erkrankung. Wissenschaftlich belegt ist, dass dieser Schutz allenfalls hinsichtlich schwerer Verläufe relevant sein kann, nach spätestens sechs bis sieben Monaten statistische Signifikanz verliert, und dass Geimpfte und Nichtgeimpfte die Infektion gleichermaßen weitergeben können. Die Impfreaktionen, die nach der Impfung auftreten, werden nicht oder nur unvollständig benannt.

Impfkomplikationen werden als unbedeutend dargestellt. Dass die Impfung den Tod verursachen kann, wird als atypischer Einzelfall bei vorwiegend jüngeren Männern erwähnt.

Es wird verschwiegen, dass die Hersteller der Impfstoffe in den Verträgen mit der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland eine Haftungsfreistellung vereinbarten und in der Vereinbarung festhielten, dass die Wirkungen der Impfung und die Wirksamkeit nicht bekannt seien und dass auch nicht bekannt sei, welche Nebenfolgen die Impfung haben kann.

Insbesondere wird jedoch unterschlagen, dass lediglich eine bedingte Zulassung vorliegt und deshalb über die Wirksamkeit und die Nebenwirkungen der Impfstoffe ein abschließendes Urteil nicht möglich ist.

Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung zu einer die Körperverletzung rechtfertigenden Einwilligung ist das Aufklärungsmerkblatt des Robert-Koch-Institutes ungeeignet (4).

Die eigenmächtige Behandlung als Körperverletzung

Denn nach ständiger Rechtsprechung ist jede mit einer auch nur vorübergehenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit verbundene ärztliche Behandlung eine körperliche Misshandlung im Sinne der Körperverletzung, Paragraph 223 ff. StGB. Ohne Einwilligung — sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund greift — des Patienten ist daher eine solche medizinische Behandlung eine Straftat.

Dies stößt unverständlicherweise nicht selten bei Ärzten auf Unverständnis. Bei den sogenannten Coronaimpfungen ist indes bei den überwiegend gesunden Menschen aber bereits die medizinische Indikation fragwürdig. Von dieser hängt wiederum ab, ob die Verabreichung von Arzneimitteln mit gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht: Paragraph 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Unter „Gift“ im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich jeder anorganische oder organische Stoff zu verstehen, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag. Dementsprechend ist anerkannt, dass auch die Verabreichung von Medikamenten ohne eine entsprechende Indikation, das heißt, bei falscher Quantität und Qualität, als Beibringung von Gift angesehen werden kann.

Eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, Paragraph 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB, könnte ebenfalls von dem Vorliegen einer medizinischen Indikation abhängig gemacht werden.

Aber selbst wenn man eine Einwilligung und medizinische Indikation unterstellen würde, kommt eine Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den „guten Sitten“ im Sinne von Paragraph 228 StGB in Betracht. Trotz einer Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der im Voraus zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (5).

Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Körperverletzung jedenfalls dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (6).

Zwangsbehandlungen und Reformbedürftigkeit

Wie weit diese ärztliche Übergriffigkeit und dieses strafrechtlich relevante Verhalten von Ärzten bereits an anderer Stelle fortgeschritten ist, lässt sich wieder einmal an den Hilflosesten unserer Gesellschaft verdeutlichen.

„Die Zwangsbehandlungen mit Fixierung ohne richterlichen Beschluss empfand ich als die grausamsten. (…) Ich wurde vom Pfleger festgehalten und fixiert, anschließend setzte der Arzt die Spritze. Ich wurde durch Injektion von Beruhigungsmitteln in einen zweitägigen Tiefschlaf versetzt. Während dieser Zeit wurde ich untersucht, es wurde unter anderem ein CT und eine Rückenmarkspunktion, Liquor oder lumbal, vorgenommen. Die Lumbalpunktion ist ein invasives diagnostisches Verfahren aus dem Fachgebiet der Neurologie. Dieser Vorgang wurde im Arztbrief einfach nicht erwähnt (…)“, schrieb mir erst vergangene Woche ein Psychiatrie-Opfer aus Deutschland in einem persönlichem Brief.

Trotz zahlreicher Berichte über menschenverachtende Zustände in (forensischen) Anstalten (7), dem weiterhin stattfindenden politischen Missbrauch von Psychiatrien (8), bei denen rechtlich fragwürdige Gutachten nicht nur als Waffe eingesetzt, sondern dem jeweiligen Gutachter auch eine regelmäßige Einnahmequelle verschafft wird, sind hier weiterhin und fortwährend Betroffene schutzlos behandelnden Ärzten ausgeliefert — diese Zustände werden mithin gesellschaftlich hingenommen, politisch möglicherweise auch gewollt.

Der vorgesehene Richtervorbehalt und die sicher gut gemeinten Gesetzesinitiativen sind jedenfalls als praxisuntauglich, bestenfalls als Schadensbegrenzung zu bewerten. Aus der juristischen Erfahrungen kann festgestellt werden, dass gesetzliche Vorgaben nicht selten nicht beachtet, die Hinzuziehung von Richtern bewusst umgangen, eine Freiwilligkeit des Patienten vorgetäuscht oder der Mensch bereits unter Medikamenteneinfluss gebracht wurde, sodass naturgemäß der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, der Richter kein sachgerechtes Urteil mehr fällen kann. Aber wie soll es auch anders sein, sind diese Einrichtungen doch Rentabilitätsobjekte, Diagnose und Behandlungen an finanzielle Gewinne gekoppelt, diese nicht selten mit Bonuszahlungen von Ärzten verknüpft.

Ein Ausweg aus diesem menschenverachtenden Vorgehen dürfte nur in einer grundlegende Reform zu finden sein.

Die Abschaffung eines Behandlungswesens, in denen Ärzte sich anmaßen, sich über andere Menschen erheben und diese durch Diagnose entmenschlichen zu können, scheint erforderlich.

Ein lichtschenkendes Beispiel und Vorbild bietet der italienische Psychiater Franco Basaglia, der eine Abschaffung der (forensischen) Psychiatrien in Italien erreichte. Auch er erkannte, dass psychisch „Erkrankte“ behütet in die Mitte der Gesellschaft gehören und nicht abgeschottet in gesonderte Einrichtungen verbracht werden sollten, in denen man sich an ihnen finanziell bereichern und in einem offenkundig rechtsfreien Raum an ihnen herumexperimentieren kann.

Nach Corona stellt sich aber doch in diesem Kontext auch eine ganz andere, wesentliche Frage: Wer kann vernünftiger -und sachgemäßerweise als „krank“, wer als „gesund“ bezeichnet werden? Nur ein paar wenige Menschen haben das Unrecht identifizieren und die Täuschung aufzeigen können. Eine Vielzahl von Menschen ist fortwährend nicht in der Lage, das Unrecht zu erkennen — und zu fühlen.

Vielleicht formuliert eine „Erkrankung“ daher eher einen Hilferuf der Seele, einen Ausdruck davon, dass sich diese Person Menschlichkeit im Herzen bewahren konnte — in einer unmenschlichen Welt. Und vielleicht macht es uns etwas einfacher, das Leid dieser Menschen nachempfinden zu können, wenn wir uns bewusst werden, vielleicht unfreiwillig selbst Teil eines psychologischen und medizinischen Experiments geworden zu sein.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Grundgesetz
(2) Kommentar zum Grundgesetz, Jarass/Pieroth, Artikel 1, Randnummer 13
(3) https://www.rki.de/DE/Content/Service/Presse/Pressetermine/presse_rki_ns_Stellungnahme.html
(4) Die strafrechtliche Relevanz der Corona-Schutzimpfung, https://apolut.net/die-strafrechtliche-relevanz-der-corona-schutzimpfung-von-friedemann-willemer/
(5) BGH, 3 StR 233/14, 2 StR 505/03, 1 StR 585/12 — Grundlegend: BGH, 4 StR 373/52
(6) BGH, 3 StR 120/03, 2 StR 505/03, 4 StR 328/08
(7) Wallraff, https://www.tvmovie.de/news/team-wallraff-schock-bericht-ueber-psychiatrien-so-reagieren-die-zuschauer-105298
(8) https://www.nordbayern.de/region/das-war-ein-staatsverbrechen-so-geht-es-gustl-mollath-heute-1.10860240


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