Dass Kritiker der Bundesregierung und einzelner Politiker juristisch verfolgt werden, ist mittlerweile Gang und Gäbe. Der entsprechende Paragraph ist dabei § 188 StGB. Überschrieben ist er mit „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“. Erforderlich dabei ist, dass die Tat dazu geeignet ist, die Arbeit der betroffenen Person oder Behörde zu erschweren — was so gut wie nie wirklich zutreffen dürfte, denn wer lässt sich durch Beleidigungen und Verleumdungen in seiner Arbeit einschränken?
Aber über dieses Erfordernis setzen sich die Staatsanwälte und Gerichte regelmäßig hinweg und verfolgen und verurteilen trotzdem. Eingeführt wurde dieser Paragraph der Majestätsbeleidigung übrigens erst 2021 — also während des Coronafaschismus, einer Zeit, in der viele Menschen gute Gründe hatten, auch harsche Kritik an Regierungen und Institutionen zu üben. Diese wurde dann kurzerhand mit diesem Paragraphen unterbunden und wer sich dieses „Vergehens“ schuldig macht, wird seitdem schärfer verfolgt als Messerstecher und Vergewaltiger. Ein Zeichen dafür, dass wir uns seit 2020 in einem totalitären Staat befinden.
Doch im Zuge der allgemeinen Mobilmachung zum großen Krieg könnte ein anderer Paragraph in den Vordergrund rücken, nämlich § 89 StGB. Dieser besagt:
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.
Schlägt man nun in einschlägigen Kommentaren nach — hier jetzt Beck Online Kommentar und den Münchener Kommentar zum StGB — so wird man erst einmal darüber aufgeklärt, dass durch dieses Gesetz Mitglieder der Bundeswehr oder anderer Bundesbehörden — etwa der Bundespolizei — vor Einflussnahme geschützt werden sollen. Darunter fallen auch zivile Bedienstete dieser Behörden. Das „Einwirken“ auf diese bezeichnet jede Tätigkeit, durch die der Angehörige der Behörde im Sinne des Täters beeinflusst wird. Dabei geht es in der Sache um eine Anstiftung zu einer Tat.
Vollendet ist diese Wahrnehmung, wenn der Betroffene die Beeinflussungshandlung sinnlich wahrnimmt — er muss die Einwirkungshandlung weder verstehen noch nur bewusst zur Kenntnis nehmen. Tatmittel können auch Druckerzeugnisse sein — also etwa journalistische Erzeugnisse, Zeitungen, aber natürlich auch Artikel in Online-Medien. Die Anstiftung muss nicht erfolgreich sein — es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Allerdings muss die Einwirkung — also etwa der Artikel oder die Zeitung — den Angehörigen der Sicherheitsorgane erreichen. Er muss also in die Lage versetzt werden, Zugang zu diesem zu haben und ihn wahrzunehmen.
Online-Artikel sind leicht zugänglich. Also könnten in Zukunft kritische Beiträge, die Angehörige der Bundeswehr dazu ermuntern könnten, ihren Dienst zu verweigern oder die Bundeswehr zu verlassen, unter diesen Paragraphen fallen. Da die abstrakte Gefährdung genügt, ist es egal, ob dieses Ziel erreicht wird oder nicht.
Jeder kritische Beitrag kann so gewertet werden, dass er auf die Angehörigen der Bundeswehr einwirken soll, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit ihres Handelns — etwa Krieg zu führen — zu schüren und die Angehörigen der Truppe davon zu überzeugen, den Dienst zu verweigern. Da der Betroffene die Einwirkungshandlung weder wahrnehmen noch verstehen muss, kann dies bei jedem kritischen Artikel angenommen werden. Übrigens werden auch in Deutschland stationierte NATO-Truppen erfasst.
Für den Vorsatz genügt bedingter Vorsatz — also die Inkaufnahme der Einwirkung. Zudem muss „der Täter in der doppelten Absicht handeln, durch seine Einwirkung die pflichtgemäße Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik oder die verfassungsgemäße Ordnung zu untergraben und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung einzusetzen.“
Was wie eine Einschränkung klingt, stellt in Wahrheit keine echte Hürde dar.
Spätestens seit der Verfassungsschutz Proteste gegen die Coronamaßnahmen als „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ einstuft, können verfassungsfeindliche Bestrebungen jedem Kritiker an staatlichem Handeln und einzelnen Organen einfach angedichtet werden — in der Regel wird diese Einschätzung kritiklos übernommen.
Das alles führt zu einer Ausweitung der Strafbarkeitsnormen ins Unendliche — mit dem Ergebnis, dass alles strafbar wird, was dem Regierungshandeln und der Mainstreammeinung widerspricht.
Für § 89 ist zudem erforderlich, die pflichtgemäße Schutzbereitschaft des Betroffenen ganz allgemein zu untergraben — ein Erfordernis, das ebenso schnell bei jeder Kritik an den betreffenden Behörden und ihrem Handeln unterstellt werden und problemlos angenommen werden kann. Dazu heißt es weiter:
„Die Werbung für eine Wehrdienstverweigerung fiel grundsätzlich nicht unter § 89, da diese nicht pflichtwidrig war. Nur wenn der Täter unter dem ‚Deckmantel‘ des Pazifismus mit dieser Werbung das Ziel verfolgte, die Bundeswehr zu zersetzen, war § 89 einschlägig.“
Mit der Wiedereinführung der Wehrpflicht in absehbarer Zukunft kann diese Werbung für die Wehrdienstverweigerung unter dem „Deckmantel“ des Pazifismus jederzeit angenommen werden. Denn, wer für Frieden und Abrüstung wirbt, gilt bereits als Pazifist, und wer in diesem Zusammenhang folgerichtig für eine Verweigerung der Wehrpflicht wirbt, der macht sich bereits strafbar.
Weiter heißt es:
„Weiterhin muss der Täter beabsichtigen, durch seine Tat den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden. Da sich die Tathandlung gegen Angehörige der Bundeswehr oder andere öffentliche Sicherheitsorgane richtet, ist in diesem Zusammenhang sowohl die innere wie auch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik gemeint.“
Und das ist ziemlich leicht anzunehmen und zu unterstellen, vor allem, wenn Deutschland sich in einem größeren Krieg mit Russland befindet — woran ja gearbeitet wird.
Wie man sieht, kann gemäß § 89 StGB im Zuge der allgemeinen Kriegsvorbereitung jede Kritik am vorgegebenen und verfolgten Kriegskurs in Zukunft unter Strafe gestellt werden, sofern ein Gericht zu dem Schluss kommt, dass der sich kritisch Äußernde damit auf Angehörige der Bundeswehr eingewirkt haben könnte, um deren „Schutzbereitschaft“ zu untergraben. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, muss ein Erfolg gar nicht eintreten; das Material muss nicht einmal dazu geeignet sein, diesen herbeizuführen. Es genügt die Veröffentlichung, da diese ja zumindest theoretisch den Angehörigen der Bundeswehr zugehen könnte. Durch einige — wahrscheinlich bewusste — Unklarheiten ist auch nicht ersichtlich, ob die Einwirkung auf eine bestimmte Person erfolgen muss, oder aber ob es genügt, dass irgendein Angehöriger der Sicherheitsbehörden die kritische Schrift oder das Medienerzeugnis wahrnehmen könnte.
Die Strafe für dieses „Vergehen“ beträgt Gefängnis bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe. Damit handelt es sich um eine schwerwiegendere Strafe als bei § 188 StGB, bei dem die Höchststrafe bei einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren liegt. Damit wäre das Vorgehen gegen oppositionelle Stimmen und Kritiker des ungebremsten Militarismus und des Kriegskurses noch einmal härter, was kritische Stimmen zum Verstummen bringen würde.
Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt dabei, dass alle in das Strafgesetz eingezogenen Schranken immer weniger Beachtung finden, die Strafgesetze willkürlich ausgeweitet und in der Auslegung einfach an den aktuell vorliegenden Fall angepasst werden.
Schon jetzt macht sich die Justiz zunehmend zum Erfüllungsgehilfen der Regierung, indem sie kritische Stimmen und Oppositionelle verfolgt und bestraft. Je enger der Korridor des Sagbaren im Zuge einer Mobilmachung und eines Krieges wird, je totalitärer das deutsche Regime regiert und je unterwürfiger und gehorsamer sich Juristen aus Angst vor Verfolgung und dem Verlust ihrer Stelle diesem System anbiedern, desto ausufernder wird die Strafbarkeit — und damit die Verfolgung.
Die Justiz macht sich immer mehr zu einem Bollwerk der Regierung gegen Opposition und Kritik, und ist damit eine Waffe, die gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt wird — sie ist Teil der Heimatfront in einem Krieg der Obrigkeit gegen die Bürger. Und mit § 89 StGB hat diese Obrigkeit noch eine Waffe auf Lager, die noch gar nicht eingesetzt wurde, aber wirksam jede Kritik am geplanten Feldzug gen Osten unterbinden kann.

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