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Blindflug für die Impfquote

Blindflug für die Impfquote

Ärzte haben Patienten trotz unklarer Faktenlage in Scharen zu riskanten „Impfungen“ überredet — ein gravierender Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht.

Impfungen sind eine präventive Maßnahme zur Verringerung des Risikos einer Infektion. Eine Impfung ist ein elektiver, aufschiebbarer Eingriff — für die Durchführung der Impfung besteht mithin kein Zeitdruck: Es gelten, wie bei anderen medizinischen Eingriffen auch, sämtliche Bestimmungen der Aufklärungspflicht, die selbst durch externe Erregung nicht außer Kraft gesetzt werden. Der ärztliche Verstand ist gehalten, die Unterscheidung von „Prävention“ und „Behandlung“ auch dann nicht aufzugeben, wenn er dazu gedrängt wird.

Die Bestimmungen von §630 Abs. 2, S. 1 und §630e Abs. 1 BGB sind einschlägig und eindeutig: Außer über die Risiken ist der Kandidat — von einem Patienten kann bei einer Impfung nicht die Rede sein — über die Dringlichkeit, die Eignung und die Erfolgsaussichten aufzuklären.

Die Prüfung der Anforderungen ergibt:

Die Risiken des modRNA-Materials waren aufgrund der — bis dahin unzulässigen — verkürzten Studiendauer, mangels ausreichender Beobachtungsdauer nach Studienende und mangels Erfahrung unbekannt; Dringlichkeit bestand nicht, siehe oben; die Eignung konnte nur qua Modell der neuen Technik beschrieben werden; die Prognose und die Erfolgsaussichten waren mangels Erfahrungen und mangels Wissen unbekannt. Man betrat Neuland.

Darüber war der Kandidat aufzuklären, zu den Alternativen siehe unten.

Aufklärung über Nicht-Wissen

Seit Ankündigung und Einführung des neuartigen modRNA-Stoffs im Jahre 2020 wird diskutiert, dass die ärztliche Aufklärung vor der Injektion des Materials dann gewissenhaft sei und den Anforderungen genüge, wenn sie einbekenne, dass man über Wirkung und Nebenwirkung des neuen Stoffs nichts wisse. Wenn der Impfwillige sich dennoch für die Entgegennahme der Injektion entscheide und dies schriftlich bestätige, sei der Arzt entlastet und könne die Nadel setzen.

Wenn der Arzt weiß, dass er über die Risiken und die Prognose nichts weiß, nichts wissen kann, da es sich um eine völlig neue Technologie handelt, so klärt die Aufklärung über den Informationsstand des Arztes auf, nicht über den modRNA-Stoff und seine Risiken.

Auf dieser Nulllinie ist der Arzt verpflichtet, den Kandidaten darauf aufmerksam zu machen, dass von einer Aufklärung als Voraussetzung für eine informierte Entscheidung und daher von der Einwilligung des Kandidaten als Voraussetzung für den Eingriff nicht die Rede sein kann.

Kraft der Aufklärung über die Unmöglichkeit der Aufklärung sind dem Arzt die Hände gebunden — er darf das modRNA-Neuland bis auf Weiteres nicht betreten. Diese reflektierte Aufklärung thematisiert das Betretungsverbot und genügt so der Sorgfaltspflicht des Arztes.

Selbst eine dennoch erklärte Einwilligung des Kandidaten in die Durchführung der Impfung wäre unwirksam, da sie nicht auf einer informierten Entscheidung beruht, nicht beruhen kann.

Die Unterscheidung von „Einwilligung“ und „informierte Entscheidung“ ist beachtlich: Diese ist ein auf Information beruhender Akt des rationalen Subjekts, jene ist eine Sprechhandlung, ihr Adressat ist der Arzt. Die Einwilligung ist die Erklärung des Patienten zu dem mit dem Arzt erzielten Einverständnis darüber, einen Eingriff durchführen zu lassen.

Das Einverständnis ist beiderseitig. Eine Einwilligung ohne informierte Entscheidung wäre ein Freibrief für ein medizinisches Experiment. Dies auszuschließen ist Sinn und Zweck der Gesetzgebung nach §§630c/d/e BGB. Die ärztliche Aufklärung, die einen medizinischen Inhalt hat und die Indikation, das Procedere, die Risiken und die Prognose darstellen kann, bindet den Arzt an den Patienten; dabei sind auch die Grenzen von Wissen und Können anzugeben. Für den modRNA-Stoff heißt dies: Das prinzipielle Defizit der Aufklärung über den modRNA-Stoff ist aufklärungspflichtig. §630c, Abs. 1 BGB („Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.“) ist die dürre Formulierung des Arzt-Patient-Verhältnisses.

Die Aufklärung kann die faktische Asymmetrie im Patient-Arzt-Verhältnis in Graden mildern. §630e Abs. 2 S. 2 BGB bringt mittelbar das Transparenzgebot der Aufklärung zum Ausdruck: Die Aufklärung „muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann“. Das Vertrauen des Patienten in das Wissen, die Erfahrung und das Können des Arztes verpflichtet diesen im Falle des modRNA-Stoffs, nach bestem Nicht-Wissen und Gewissen zu handeln. Die Verschränkung von Vertrauen und Verpflichtung, erwachsen aus der Transparenz der Aufklärung, begründet ihre Bindungswirkung.

Die Einführung des Materials in den Organismus ist das Ziel der vertrauten Injektion eines unbekannten modRNA-Mittels. Der Verführung durch die Üblichkeit der Handlung darf der Arzt nicht erliegen, vielmehr muss er sich dem Aufklärungsdilemma stellen, das ihn selbst betrifft: Er ist an sein Nicht-Wissen gebunden, das er bezüglich des modRNA-Stoffs mit dem Kandidaten teilt. Wie die Aufklärung über eine operative Planung den Operateur an das dem Patienten dargestellte Procedere bindet — Ausnahmen betreffen Unvorhersehbares und Unvorhergesehenes — , so entfaltet das Aufklärungsdilemma im Falle des modRNA-Stoffs eine Bindungswirkung, der sich der Arzt nicht entziehen kann, wenn er die ärztliche Sorgfaltspflicht und die medizinischen Standards respektieren und sie wahren will.

Die Injektion des modRNA-Materials trotz der inhaltsleeren Aufklärung ist daher nicht zulässig.

Bereits die seit Mitte 2020 anschwellende pausenlose Nötigung zur Impfung durch Prominente und Wortführer aus allen Ecken der öffentlichen Meinung musste als Versuch, das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient zu torpedieren und dem Arzt die Aufklärung aus der Hand zu nehmen, wahr- und ernst genommen werden. Die Bedrängung des Kandidaten, die Impfung durchführen zu lassen, und das noch dazu unmittelbar, im ersten Arztkontakt, verstößt vollends gegen die ärztliche Ethik und die Sorgfaltspflicht; sie ist, da gegen den Geist und das Wort der Gesetze, schon als solche justiziabel.

Die Injektion des modRNA-Stoffs ist auch dann zu verweigern, wenn der Kandidat sie wünscht. Wunschbehandlungen sind allenfalls im Bereich der Schönheitschirurgie, der Zahnmedizin und beim Friseur zulässig. In der Konsequenz der reflektierten Aufklärung ist es dem Arzt nicht erlaubt, die Entscheidung auf den Kandidaten abzuwälzen. Dieser teilt mit dem Arzt das Nicht-Wissen. Überdies ist der subjektive Faktor beachtlich: Der Kandidat ist medizinischer Laie und kann durch Hörensagen, Vororientierungen und Vorurteil befangen sein. Er ist vielleicht nicht einmal fähig, die Bedeutung der der Lage geschuldeten reflektierten Aufklärung, des „nescio“ („Ich weiß nicht.“) des Arztes, und seine eigene Lage zu beurteilen.

Ist er zudem medialer Panikmache, Bedrohung mit Arbeitsplatzverlust und sekundärer Erpressung durch Freiheitsversprechen ausgesetzt, kann von einer informierten, freien Entscheidung und Einwilligung erst recht nicht die Rede sein.

Wenn die informierte, freie Entscheidung die Leitidee des mündigen Bürgers in der Behandlungssituation — wie nicht zufällig auch im Belang von Presse- und Informationsfreiheit — ist und bleiben soll, so tritt, wenn die Voraussetzungen einer informierten Entscheidung fehlen, die Fürsorgepflicht des Arztes ein, deren Wahrnehmung den Kandidaten zu schützen hat.

Das Aufklärungsdilemma geht vollständig auf den Arzt und das ärztliche Handeln über. Es ist nur durch Verzicht auf die Anwendung des Stoffs lösbar. Der Arzt kann und darf sich seiner Verantwortung nicht entziehen, muss die Injektion des modRNA-Stoffs unterlassen und den Wunsch nach dieser Impfung abschlägig bescheiden. Die Injektion des modRNA-Stoffs ist a priori eine schlechterdings nicht nachvollziehbare Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.

Aufklärung über Alternativen

„Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“ (§630e Abs. 1 S. 3 BGB)

Das ärztliche Aufklärungsdilemma — Ausschluss der Injektion des modRNA-Stoffs kraft reflektierter Aufklärung — wird durch das Gebot der Alternativaufklärung verschärft und gelöst.

Noch bevor Ende Dezember 2020 die massenweise Verabreichung des modRNA-Stoffs begann, bekannte der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einem Interview, er habe sich an die vielen Tipps für die Stärkung des Immunsystems gehalten, als es darum gegangen sei, eine Corona-Infektion zu überstehen. Dass Vitamin D, Zink und anderes helfen können, sei durch wissenschaftliche Studien vielleicht nicht breit belegt; die Einnahme der Stoffe habe ihm wohl geholfen.

Mit der natürlichen Stärkung des Immunsystems steht eine Alternative zur Injektion des modRNA-Stoffs zur Verfügung. Der Arzt lässt den Kandidaten mit der reflektierten Aufklärung und der Unterlassung der Anwendung des modRNA-Stoffs nicht allein, sondern empfiehlt ihm die Prävention durch Stärkung des Immunsystems und klärt ihn über die dafür erforderlichen Mittel und Maßnahmen auf. Die Fixierung auf die Infektabwehr durch Impfung, als gebe es keine gesetzliche Aufklärungspflicht und keine Alternative zur Anwendung des modRNA-Stoffs, verstößt gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und die gesetzlichen Bestimmungen. Die Unterlassung einer Kampagne für Prävention durch Immunbesserung ist ein anhaltendes, noch immer nicht behobenes gesundheitspolitisches Staatsversagen (1) (2).


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Quellen und Anmerkungen:

Weiterführende Literatur
(1) Ch. Deppe, Das gesundheitspolitische Staatsversagen in der Corona-Krise, tkp v. 3.11.2022 ( https://tkp.at/2022/11/03/das-gesundheitspolitische-staatsversagen-in-der-corona-krise/ )
(2) Gebauer / Gierhake, Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien, NJW, 2023, 2231

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