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Organisierte Unverantwortlichkeit

Organisierte Unverantwortlichkeit

Die drohende Zustimmung zu den geänderten Gesundheitsvorschriften der WHO lässt das Versagen von Politik und Justiz offenkundig zutage treten.

Anfragen an die Verantwortlichen in Politik und Justiz (Verfassungsrecht) zeigen eine geradezu organisierte Unverantwortlichkeit auf, wenn es um die Ablehnung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO geht.

Dieser Zustand zeigt sich vor allem in der Politik und wurde durch mehrere Aktionen der Bürgerinitiative Gemeinwohllobby nochmals deutlich sichtbar. Die Formulierung „organisierte Unverantwortlichkeit“ stammt nicht von Revoluzzern, sondern von den ehemaligen CDU-Politikern Roland Koch und Jürgen Rüttgers.

Die Gemeinwohllobby hat wegen der drohenden Zustimmung zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO mehrere Aktionen durchgeführt, mit dem Ziel, die politisch Verantwortlichen daran zu erinnern, welche verheerende Folgen es für Deutschland hätte, wenn die geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften ratifiziert würden.

Sollten die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 2005 von Deutschland per Zustimmungsgesetz ratifiziert werden, droht eine ernsthafte Gefährdung der Grund- und Menschenrechte der Bevölkerung.

Der WHO-Direktor kann künftig – ohne unabhängige Kontrolle – neben einem öffentlichen Gesundheitsnotfall von internationalem Interesse (Public Health Emergency of International Concern) zusätzlich einen Pandemie-Notfall (Pandemic Emergency) ausrufen (Art. 12 IGV). Für die Feststellung einer pandemischen Notlage genügt bereits eine potenzielle (!) Gefahr (Art. 6, 19 IGV).

Entscheidungsrelevante Daten und Interessenkonflikte, die zur Entscheidung des WHO-Direktors zur Ausrufung einer Pandemie geführt haben, muss die WHO nicht offenlegen. Es existiert überhaupt keine Regelung dafür, wann der Notstand endet und wann der Generaldirektor der WHO ihn beenden muss.

Formell kann die Weltgesundheitsorganisation den Nationalstaaten nur Empfehlungen geben, Wir haben jedoch in der Corona-Pandemie hautnah erlebt, wie schnell diese Empfehlungen in konkretes Handeln umgesetzt werden und zu umfassenden Grundrechtseinschränkungen führen können.

Die Ausrufung einer Pandemie durch die WHO ist rechtlich zwar nicht bindend, wirkt jedoch wie ein globaler Alarmknopf: Nationale Regierungen geraten unter öffentlichen und politischen Druck und folgen häufig – wie in der Corona-Krise – reflexartig den WHO-Empfehlungen ohne diese zu prüfen (vgl. RKI-Protokolle). Dies kann sich in Maßnahmen wie Lockdowns, Grenzschließungen oder verpflichtenden medizinischen Vorgaben äußern.

In ihrem Gesetzentwurf zur Ratifizierung der IGV gibt die Bundesregierung selbst zu, dass die IGV-Änderungen umfassend und grundlegender Art sind und die Grundrechte durch ihre Umsetzung eingeschränkt werden können. Deshalb heißt es im Artikel 2 des vorgesehenen Zustimmungsgesetzes der Bundesregierung:

„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Mit ihrer Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf erteilen Bundestag und Bundesrat der Bundesregierung faktisch einen Freifahrtschein, künftig im Falle einer neuen – ob vermeintlichen oder realen – pandemischen Notlage Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken, Impfpflichten einzuführen oder andere Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen können die Gerichte sich sogar wiederholt auf das Zustimmungsgesetz berufen. Dadurch wird es den Bürgerinnen und Bürgern kaum noch möglich sein, sich gegen diese Zwangsmaßnahmen zu wehren.

Es ist absolut unverantwortlich, dass die Bundesregierung die IGV-Änderungen vor der Aufarbeitung der Corona-Pandemie in nationales Recht überführen will, ohne die Bundesländer umfassend zu beteiligen und ohne eine breite gesellschaftliche Debatte über die Notwendigkeit eines solchen Schrittes zu führen – zumal die WHO (vgl. RKI-Protokolle) in der letzten Pandemie vollkommen versagt hat.

Durch den Dauerdruck, den die WHO mittels der neuen IGV auf die Staaten ausübt, werden diese gezwungen, geltende Menschenrechtsstandards zu verletzen.

Am 1. Juni 2024 wurden die geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) noch dazu völkerrechtswidrig verabschiedet, denn die völkerrechtlich zwingende Viermonatsfrist des Art. 55.2 IGV und die Verfahrensregeln Nr. 15 der WHO, nach der der endgültige Text der geänderten IGV mindestens sechs Wochen vor der Sitzung der Weltgesundheitsversammlung (WHA) hätte veröffentlicht werden müssen, wurden nicht eingehalten. Die Staaten und die Delegierten kannten den geänderten Text nachweislich nicht und konnten darüber auch vor der Abstimmung nicht debattieren. Dies stellt einen klaren Bruch des Völkerrechts dar – ein Völkerrecht, das Deutschland unverändert akzeptiert.

Mehrere Länder – darunter Israel, die USA, Italien, Tschechien und Argentinien – haben die neuen IGV nach sorgfältiger Prüfung abgelehnt, da sie ihre Souveränität durch die neuen Bestimmungen ernsthaft gefährdet sehen.

Israels Gesundheitsminister begründete die Ablehnung folgendermaßen:

„Die Konvention gibt dem Vorsitzenden (der WHO) die Befugnis, einen Gesundheitsnotstand auszurufen und in die Politik der Mitgliedsländer einzugreifen. In Israel befürchtete man, dass die Zustimmung dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben würde, dem Staat die Zusammenarbeit mit den Entscheidungen der Organisation (WHO) aufzuzwingen.“

Die IGV sehen keine unabhängigen Kontrollinstanzen zur Überprüfung der weiterreichenden Entscheidungen des WHO-Direktors vor und verhindern nicht die Korruption.

Dagegen hat das Bundesgesundheitsministerium in seiner Empfehlung zu dem veröffentlichten Zustimmungsgesetz betont, dass die Bundesregierung in allen Entscheidungen eigenständig bleibt, das Parlament seine volle Verantwortung behält, keine weiteren finanziellen Lasten auf die Steuerzahler zukommen und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) keine verbindlichen Weisungen sind.

In der englischen Fassung der neuen IGV taucht jedoch deutlich häufiger das Wort „shall“ auf, was eigentlich „muss“ bedeutet. Da diese Empfehlungen jedoch zahlreiche zwingend zu erfüllende Bestimmungen (z. B. Art. 3(4) S.2, 4, 5, 6, 13, 19, 20, 22, 24, 35, 44 und 44bis IGV ) beinhalten, die die Staaten nach einer Ratifizierung unverzüglich umsetzen sollen(Art. 42 IGV), handelt es ich bei den geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) (2005) entgegen dem gesetzten Schein nachweislich nicht nur um bloße Empfehlungen. Sie sind verbindlich zu erfüllen, da es sich um einen völkerrechtlich gültigen Vertrag handelt.

Die veränderten IGV beinhalten damit auch eine faktische Aufgabe der Souveränität aller Mitgliedsstaaten zugunsten der WHO – einschließlich der Bundesrepublik Deutschland – in Gesundheitsfragen. Artikel 2 der WHO-Verfassung listet die Funktionen der WHO auf. Artikel 2 sub c) sieht vor, dass die Funktion der WHO ausschließlich darin besteht, die Regierungen auf Anfrage bei der Stärkung der Gesundheitsdienste zu unterstützen, da die WHO-Verfassung auch bestätigt, dass „die Regierungen selbst eine Verantwortung für die Gesundheit ihrer Völker haben“.

Die WHO beansprucht durch die neuen IGV jedoch Befugnisse, die nicht vom Verfassungstext der WHO gedeckt sind. Damit überschreitet die WHO mit den Änderungen der IGV 2005 ihre eigenen Zuständigkeiten.

Dies wird insbesondere durch die künftige Möglichkeit deutlich, den Mitgliedstaaten Vorgaben zu machen – beispielsweise durch eine mögliche Weisungsbefugnis gegenüber nationalen Behörden, die Verpflichtung zur Einrichtung nationaler Institutionen oder die Verpflichtung zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen oder Strukturen – wie es die geänderten Gesundheitsvorschriften IGV 2005 vorsehen (vgl. Art. 4 und 44 IGV).

Das Grundgesetz steht zwar über den Regeln der WHO und trotzdem haben die Regierungen in Deutschland die Empfehlungen der WHO – die meistens durch die zweckgebundenen Spenden privaten Interessen folgen – während der letzten Pandemie nicht auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft (vgl. RKI-Protokolle). Deutschland darf seine Verantwortung für die Verfassung und die elementaren Grundrechte weder auf die WHO abschieben noch freiwillig aufgeben. Es gilt unverändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

„Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden, insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen.“ (vgl. BVerfG, 2 BvE 2/08 Rn. 212).

Diskussionen über die geänderten IGV fanden in der Öffentlichkeit nicht statt, obwohl die Politik hierzu verpflichtet ist. Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die Abgeordneten wurden nachweislich nicht über die weitreichenden Folgen der geänderten IGV informiert. Die Öffentlichkeit wurde auch nicht darüber aufgeklärt, dass Deutschland die Änderungen der IGV fristgemäß wegen des verlängerten Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt hat.

Die WHO vertritt aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur – rund 80 bis 85 Prozent ihrer Mittel stammen aus zweckgebundenen Spenden – nachweislich private Interessen und verstößt damit gegen ihre eigenen Unabhängigkeitsrichtlinien!

Das beweist eine australische Studie, die im Juni 2025 unter dem Titel „Follow the Money“ erschien.

Die Studie ergab Folgendes:

„Die Pharmaunternehmen investieren Milliarden in die Weltgesundheitsorganisation und sichern sich damit einen weitreichenden Einfluss auf globale Entscheidungen.“

Es ist offensichtlich, dass die Pharmaindustrie unzulässigen Einfluss auf die globale Gesundheitspolitik ausübt und die Interessen der Öffentlichkeit dabei nicht gewahrt werden. Deshalb stehen „relevante Gesundheitsprodukte“ – insbesondere schnell entwickelte Impfstoffe und Gentherapien – im Zentrum der neuen IGV (Art. 1, 13.8, 13.9, 44, 44bis), die auf ihre Sicherheit gar nicht geprüft werden können.

Zudem wird die sogenannte Gain-of-Function-Forschung durch die geänderten IGV weiterhin nicht verboten.

Wegen der völkerrechtlich verbindlichen Natur der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) ist die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Ratifizierung der geänderten IGV (2005) verpflichtet, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen – einschließlich der Einrichtung einer nationalen IGV-Behörde sowie der Finanzierungspflichten, über deren Zeitpunkt und Umfang ausschließlich die WHO entscheidet. Es handelt sich somit um einen weitreichenden Vertrag, der im Falle einer Ratifizierung durch Deutschland zahlreiche negative Folgen nach sich ziehen würde.

Über diese negativen Auswirkungen der neuen IGV hat das Bundesgesundheitsministerium in seiner Empfehlung zu dem Zustimmungsgesetz überhaupt nicht informiert. Unter diesen Voraussetzungen müssten Bundestag und Bundesrat das deutsche Zustimmungsgesetz zu den IGV-Änderungen vom zwingend ablehnen.

Deshalb wurden Anwälte, Bundestagsabgeordnete, Fraktionsführer und Vertreter des Rechtsausschusses im Bundestag und der Bundesländer im Bundesrat in verschiedenen Aktionen mit den unvereinbaren Änderungen der IGV im Hinblick auf das Grundgesetz und das Völkerrecht konfrontiert. Die erste Umfrage richtete sich an Anwälte mit der Frage, ob sie gegen die drohende Verletzung des Grundgesetzes durch eine Ratifizierung der IGV eine Verfassungsbeschwerde einreichen könnten.

In Deutschland gibt es insgesamt 166.504 zugelassene Rechtsanwälte, von denen lediglich 47 auf der Plattform als Fachanwälte für Verfassungsrecht aufgeführt sind – vier davon leben im Ausland. Die Bürgerinitiative hatte diesbezüglich schon im August eine Verfassungsbeschwerde gegen die drohende Ratifizierung der IGV eingereicht. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Zustimmungsgesetz noch nicht verabschiedet sei. Sobald das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung der IGV verabschiedet ist, beabsichtigt die Bürgerinitiative erneut eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz einzureichen.

An dieser Verfassungsbeschwerde kann jeder Bürger kostenlos teilnehmen. Die Teilnahme erfolgt per E-Mail an v-beschwerde@gemeinwohl-lobby.de unter Angabe von Anrede, gegebenenfalls Titel, Vor- und Nachnamen sowie Wohnadresse. In die Betreffzeile ist „Verfassungsbeschwerde IGV“ einzutragen. Wer beruflich Arzt ist, sollte dies zusätzlich angeben, da Ärztinnen und Ärzte von den IGV besonders betroffen sind. Die angegebene E-Mail-Adresse muss funktionsfähig sein, da sich die Organisatoren bei den angemeldeten Teilnehmern melden werden, sobald die Verfassungsbeschwerde fertiggestellt ist.

Inzwischen haben sich bereits fast 300 Bürger zur Teilnahme an der geplanten Verfassungsbeschwerde angemeldet.

Deshalb wollte die Bürgerinitiative Gemeinwohllobby herausfinden, ob es Anwälte gibt, die ebenfalls bereit wären, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Über die Plattform anwalt.de wurden 43 in Deutschland praktizierende Verfassungsrechtler sowie sieben Professoren angeschrieben. Auf das gut begründete Schreiben erhielt die Bürgerinitiative insgesamt 19 frustrierende Antworten – 18 von Anwälten und eine von einem Professor.

Keiner ist bereit von sich aus etwas für unser Land zu tun, obwohl Rechtsanwälte durch ihren Eid verpflichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Die Antworten reichten von „keine Zeit“ bis „wir nehmen solche Mandate nicht an“, als hätten die Verfasser der Anfrage um eine persönliche Beauftragung gebeten.

Es ist ein Armutszeugnis für unser Rechtssystem, wenn ausgewiesene Experten keine Verantwortung darin sehen, selbst tätig zu werden, um die Grundrechte zu verteidigen.

Mit der zweiten Umfrage wurden alle Bundestagsabgeordneten angeschrieben. Sie wurden gebeten, die juristischen Ausführungen der Juristin Dr. Beate Pfeil zu den IGV bei ihrem Abstimmungsverhalten zum IGV-Zustimmungsgesetz ernst zu nehmen, ihre Pflichten gegenüber der deutschen Bevölkerung zu erfüllen und die Grund- und Menschenrechte zu schützen.

Die Resonanz fiel äußerst gering aus. Zwei Abgeordnete der AfD bestätigten, dass ihre Fraktion die Ratifizierung der IGV ablehnen wird. Die wenigen Antworten der anderen Parteien – Die Grünen, CDU und SPD – fielen erwartungsgemäß systemkonform und befürwortend aus; sie kündigten an, das Zustimmungsgesetz zu unterstützen. Über die schwerwiegenden Folgen der IGV wollen sie nichts wissen. Von der Partei DIE LINKE kam gar keine Antwort.

Aus einigen Antworten ging jedoch hervor, dass viele Abgeordnete unter erheblichem parteiinternem Druck stehen und Sanktionen befürchten, wenn sie sich kritisch äußern. Positiv an dieser Aktion ist dennoch, dass den Abgeordneten deutlich gemacht wurde, dass der Widerstand gegen die IGV in der Bevölkerung vorhanden ist – und dass ihr Abstimmungsverhalten genau beobachtet wird.

Mit der dritten Umfrage wurden die Fraktionsvorsitzenden im Bundestag aufgrund des Fraktionszwangs und der Folgen der IGV im Falle einer Ratifizierung angeschrieben.
Eine Rückmeldung kam nur von den Grünen, die die IGV und das Pandemieabkommen lobten und keine Hinweise auf mögliche Grundgesetz-Einschränkungen sahen. Den Hinweis auf den Fraktionszwang ignorierten sie.

Die Anfrage an die Mitglieder des Rechtsausschusses im Bundestag – sie geben Empfehlungen an die Fraktionen – zeigte ein ähnliches Bild: Einige wenige gleichlautende Antworten kamen ebenfalls von den Grünen.

Die CDU/CSU-Vertretung im Rechtsausschuss teilte mit, dass die Bundesregierung derzeit keinen Anlass für einen völkerrechtlichen Widerspruch sehe, eine abschließende Bewertung aber dem parlamentarischen Verfahren vorbehalten bleibe. Von der CDU/CSU-Fraktion selbst kam die Empfehlung, sich an den Petitionsausschuss zu wenden.

Von den Vertretungen der Bundesländer im Bundesrat, die ebenfalls um Stellungnahme gebeten wurden, erhielt die Bürgerinitiative eine Antwort aus Bayern. Die bayerische Landesvertretung bewertete die Überarbeitung der IGV als logische Schlussfolgerung aus der Pandemie und betonte, dass sie die Handlungsfähigkeit im internationalen Kontext verbessern soll. Gleichzeitig erkannte Bayern an, dass die neuen IGV Gebote beinhalten: „Gebote – unter Vorbehalt der Möglichkeiten der Vertragsstaaten – sind effektiver als reine Empfehlungen.“ 

Inzwischen ist bekannt, dass nur Brandenburg und Thüringen im Bundesrat die Änderungen der IGV ablehnen werden.

Fazit aus den Aktionen

Die Bürgerinitiative hat mit diesen Aktionen insgesamt gezeigt, dass der überwiegende Teil unserer Vertreter der repräsentativen Demokratie nicht erkennt – oder nicht erkennen will –,welche enormen negativen Auswirkungen diese geänderten IGV auf die Bevölkerung im Falle einer Pandemieausrufung haben könnte.

Die Verantwortlichen für diese Ratifizierung würden mit ihrer Zustimmung dem Volk durch mögliche Einschränkungen der Grundrechte schaden und Souveränität in Gesundheitsfragen an die WHO – eine demokratisch nicht gewählte Organisation – abgeben. Zusätzlich würden dem Staat durch die Ausweitung bürokratischer Anforderungen sowie weitere finanzielle Verpflichtungen der IGV erhebliche Kosten entstehen.

Es ist selbstverständlich, dass die Steuerzahler dafür aufkommen müssen. Zwar würde vieles formal auf freiwilliger Basis durch den Staat umgesetzt, dennoch haben die Regierungen bereits während der letzten Pandemie keine umfassende Folgenabschätzung der Maßnahmen vorgenommen. Sie folgten den Empfehlungen der WHO ohne kritische Überprüfung, wodurch erhebliche Schäden entstanden, für deren Verantwortung bislang niemand bereit ist einzustehen.

Dieses Verhalten zeigt wieder einmal mehr, dass es nicht in erster Linie um das Wohl der Menschen geht, sondern dass eine Zustimmung zu den geänderten IGV vor allem globalen Interessengruppen dient. Deshalb werden die Fragen der Bürger einfach kaum oder gar nicht beantwortet. Wenn überhaupt eine Antwort erfolgt, werden die Folgen einer Zustimmung häufig verharmlost. Diese Erkenntnis sollten die Bürger ernst nehmen, um selbst aktiv zu werden.


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