„Das ist meine Geschichte. Im März 2020 habe ich mein erstes Interview gegeben. Ich stellte Vergleiche zwischen der Schweinegrippe und der sich in China ausbreitenden Corona-Epidemie an und verwies auf die Hintergründe dieser von langer Hand geplanten Pandemien. Daraufhin erntete ich schon einen großen ›Shitstorm‹ über die Medien, der meinen Ruf erheblich schädigte.
In der Zwischenzeit setzten dann immer mehr, zum Teil völlig unsinnige Maßnahmen zum Infektionsschutz ein. Bei der Verordnung der Maskenpflicht, vor allem bei Kindern, war für mich als Arzt die ,rote Linie‘ überschritten. Da sich immer mehr Patienten bei mir meldeten und ihre Beschwerden äußerten, stellte ich für meine Patienten Atteste aus, die ihnen bescheinigten, aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen zu können. Ähnlich wie Hunderte und Aberhunderte Ärzte in Deutschland wurde auch ich nun verdächtigt, ein sogenannter ,politisch motivierter Straftäter‘ zu sein, nur weil ich meinen ärztlichen Auftrag ernst nahm und angefangen hatte, diese Maskenbefreiungsatteste auszustellen. Wir Ärzte im Widerstand bekommen einer nach dem anderen Razzien, Berufsverbote, Kontensperrungen bei unseren jahrelangen Hausbanken und Kündigungen. Die Presse tut ein Restliches dazu.
So war es auch bei mir. Am 13. Januar 2021 stürmte in der Früh um sechs Uhr ein circa 30-köpfiges Polizeieinsatzkommando mein Haus und meine Praxis. Zeitgleich wurde meine Sekretärin besucht. Später auch meine frühere Gehilfin und mindestens sechs meiner Patienten. Gerade für Familien mit Kindern stellt so eine Razzia mit schwer bewaffneten, schwarz vermummten Polizisten einen großen Schock dar. Man forderte vor Ort eine Pfändungssumme von 32.000 Euro und nahm mir meine Computer, Handys, Festplatten, Steuerordner und Patientenakten weg.
Im April wurde die Pfändungssumme auf 145.000 Euro erhöht und mir ein Berufsverbot durch die Staatsanwaltschaft erteilt, ohne dass es eine Verhandlung oder Anhörung gegeben hätte. Wieder leistete die Presse ganze Arbeit, meinen Ruf weiter zu demontieren. Mein Anwalt konnte nach 13 Wochen das Berufsverbot rückgängig machen, es blieb aber bei einem Verbot, Maskenbefreiungsatteste auszustellen. Da bei manchen meiner Kollegen inzwischen erneut Razzien durchgeführt wurden, überkam mich die Angst vor weiteren Besuchen der Raubritter der Regierung.
Eine weitere Traumatisierung wollte ich meiner Familie und mir nicht mehr zumuten, deshalb meldete ich mich krank und berufsunfähig. Nach circa elf Monaten konnte ich durch den Verkauf einer Immobilie meine Konten wieder freischalten lassen und die Pfändungssumme hinterlegen. (…) Wie gegen Schwerstverbrecher geht der Staat gegen Ärzte vor, die — ihrer Berufsordnung folgend — sich schützend vor Patienten stellen.“ (1)
Das ist die Geschichte des Arztes Rolf Kron aus Kaufering. In der Folge ließ die Staatsanwaltschaft wissen, das Gerichtsverfahren solle im November/Dezember 2022 stattfinden, anberaumt waren acht Tage, an denen weit über 100 Zeugen vernommen werden sollten. Dazu kam es aber nicht. Der Termin wurde wegen Krankheit eines Prozessbeteiligten verschoben. Zu dem neuen Prozesstermin im Februar und März 2023 lud die zuständige Richterin „nur“ 52 Zeugen ein. Doch auch dieser Termin musste wegen Krankheit verschoben werden. Mag sein, dass das der Justiz nicht ganz ungelegen kam. Womöglich waren doch Zweifel an dem bisherigen Vorgehen aufgekommen, denn die neuere Rechtsprechung ist deutlich vorsichtiger in Hinsicht auf den Tatbestand geworden, der Rolf Kron zur Last gelegt wird.
Mittlerweile dürften sich seit 2020 viele Hunderte staatlicher Überfälle auf ähnliche Weise in der Bundesrepublik zugetragen haben. So hat das im September 2021 gegründete Zentrum zur Aufarbeitung, Aufklärung, juristischen Verfolgung und Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit aufgrund der Corona-Maßnahmen (ZAAVV) eine „Fallerfassung“ eingerichtet, die alle Vorgänge dieser Art registriert. Davon später mehr.
Hier nur zwei weitere Beispiele aus Bayern, die ebenfalls Mediziner betreffen: Die 70-jährige Ärztin Dr. Gudrun Ströer wurde im August 2022 vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt, außerdem wurde ein dreijähriges Berufsverbot verhängt. Sie soll in 309 Fällen Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt haben, „ohne einen der Patienten untersucht zu haben“ (2). Der Gynäkologe Dr. Ronald Weikl aus Passau wurde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 50.000 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte sogar eine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren gefordert (3).
Was ist der Praxis- und Hausdurchsuchung bei Rolf Kron vorausgegangen? Offenbar ist der Arzt auffällig geworden, weil er früh zu den sogenannten Corona-Maßnahmen kritisch Stellung bezogen hat. Außerdem hatte er öffentlich seine Bereitschaft erklärt, Maskenatteste auszustellen. Es gab viele Kollegen, die das, sei es aus Überzeugung oder aus Angst vor Repressionen, ablehnten, weshalb sich wahrscheinlich auch deren Patienten an ihn wandten. Und Kron hat zahlreiche Atteste ausgegeben — nach eigenen Angaben sollen es etwa 5.000 gewesen sein. Seiner Überzeugung entsprechend, dass das Tragen von Masken grundsätzlich die Gesundheit beeinträchtigt und keinerlei erkennbaren Nutzen hat. Insofern dürfte es sich weder um einen gewerbsmäßigen Betrug noch um Täuschung handeln.
Bei Ausbruch der Pandemie galt nach damaligem medizinischem Erkenntnisstand das Tragen von Masken für medizinische Laien als potenziell gesundheitsgefährdend, und zwar unabhängig davon, ob bei einer Person bestimmte Vorerkrankungen etwa der Atemwege vorliegen oder nicht (4).
Und, mindestens ebenso wichtig, es gab im Gesetz keinen Katalog der Indikationen, unter welchen Umständen ein Attest zu Recht oder zu Unrecht ausgestellt worden ist. Zu klären wäre folglich vielmehr, ob eine politische Verordnung zum Tragen von Masken Ärzte darauf verpflichten kann, gegen die bis dahin geltende medizinische Evidenz und gegen die eigene ärztliche Überzeugung zu handeln.
Was ist dann geschehen? Im November 2021 hat man § 278 des Strafgesetzbuchs verschärft. Die alte Fassung lautete:
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In der neuen Fassung wurde dann ein Absatz hinzugefügt:
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.
Selbst ein Laie ahnt, wie schnell der Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer „Bande“ konstruiert werden kann, vermutlich genügt ein allgemeiner Hinweis auf irgendwelche Beziehungen zu den sogenannten Querdenkern, und schon wäre der Tatbestand des „besonders schweren Falls“ erfüllt. Eine typische „Lex corona“ (5). Zuvor genügte es, dass der Arzt einen medizinisch relevanten Umstand attestiert — ohne Angabe von Gründen (6). Das fiel unter die ärztliche Schweigepflicht. Auch das hat man in Corona-Zeiten geändert. Atteste alter Ordnung ließen sich nur überprüfen, indem der „Medizinische Dienst“ der Krankenkassen hinzugezogen wurde — etwa im Falle von Krankschreibungen —, oder es hätte eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden müssen.
Rolf Kron hat nie bestritten, Maskenatteste ausgestellt zu haben. Es hätte genügt, ihn zu befragen. Das hat man tunlichst unterlassen und stattdessen das aggressivste Ermittlungsinstrument gewählt. Juristisch gilt eine Hausdurchsuchung als Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Privatsphäre (7), insofern ist eine richterliche Anordnung Voraussetzung. Das gilt natürlich erst recht bei einer Praxisdurchsuchung, weil bei dieser zwangsläufig auch in die Privatsphäre anderer, unverdächtiger Personen eingegriffen wird. Bei Rolf Kron genügten aber nicht die Durchsuchung von Haus und Praxis, sondern es wurden zudem mindestens acht Wohnungen von wie auch immer in Verdacht geratenen Personen durchsucht. Bei der Praxisdurchsuchung wurden neben Unterlagen aller Art, Computern und Handys auch sämtliche Patientenakten beschlagnahmt.
Nun gibt es eine Maskenpflicht erst seit 2020. Deshalb wird man keinen Präzedenzfall im engeren Sinne finden. Aber es stellt sich die Frage, bei welchen Verdachtsfällen man ein solches Großaufgebot an Haus- und Praxisdurchsuchungen und Beschlagnahmungen normalerweise für erforderlich zu halten pflegte. Besonders schwer wiegt dabei die Beschlagnahmung von Patientenakten, deren Vertraulichkeit eigens gesetzlich geschützt und zu der jeder Arzt verpflichtet ist. Dass wegen der Beschlagnahme von Computern und fast sämtlicher Unterlagen der Betrieb der Praxis auf unabsehbare Zeit unmöglich sein würde, haben der anordnende Richter und die ausführenden Behörden nicht nur willentlich in Kauf genommen, sondern vermutlich sogar beabsichtigt. Unverkennbar ist der juristische Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur nicht berücksichtigt, sondern ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Die Kostüme des Rechtstaates aber verhüllen nicht das Unrecht.
Offenbar geht es in einem Fall wie dem von Rolf Kron nicht allein um die Konstruktion eines besonders schweren Tatbestands im Sinne von § 278 Absatz 2 StGB, sondern darüber hinaus um den Nachweis einer „politisch motivierten Straftat“. Vielleicht weil es den Absatz 2 in § 278 StGB zum Zeitpunkt der Ermittlungen gegen Kron noch gar nicht gab. Welche Ergebnisse hätten Praxis- und Hausdurchsuchungen im Sinne des Verdachts ergeben können? Vermutlich suchte man nach Schriften oder Unterlagen maßnahmenkritischen Inhalts oder nach Beziehungen zu maßnahmenkritischen Gruppen. Beides ist (noch nicht) strafbar. Patientenunterlagen, in denen dokumentiert wäre, dass der befreite Patient keine Krankheiten hatte, die die Befreiung begründet hätten, beweisen gar nichts. Ebenso wenig das Fehlen von Akten über eine bestehende Arzt-Patient-Beziehung. Von einer Praxisdurchsuchung waren von vornherein keine nennenswerten Ergebnisse zu erwarten.
Das führt zu dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber schreiben die beiden Richter Peter Schlieter und Thomas Barisic in einem Fachartikel:
„Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei auf zwei Ebenen anzuwenden: Erstens muss die Intensität des Eingriffs zum Gewicht der Straftat, die es zu verfolgen gilt, in einem angemessenen Verhältnis stehen. § 278 StGB sieht die Strafandrohung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Dies entspricht der Strafandrohung etwa für eine Sachbeschädigung oder eine tätliche Beleidigung, die allgemein eher als Bagatelldelikte betrachtet werden. Das BVerfG spricht übrigens von einer die Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchung indizierenden Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, wenn diese keine höhere Strafandrohung als fünf Jahre aufweist (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2015 — 2 BvR 497/12 Rn. 19).
Die zweite Ebene, auf der die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, ist das Verhältnis zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Grad des Tatverdachts. Dies ist das eigentliche Korrektiv zu dem niedrigen Verdachtsgrad, der nach dem Wortlaut des § 102 StPO eine Durchsuchung auslösen kann. In ständiger Rechtsprechung stellt das BVerfG zu dieser Problematik ausdrücklich klar (u. a. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 — 2 BvR 2393/12 — Rn. 23 m. w. N.): ‚Die Durchsuchung muss schließlich vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.‘“ (8)
An das Gebot der Verhältnismäßigkeit seien bei der Durchsuchung von Arztpraxen noch einmal höhere Maßstäbe anzulegen, weil bei Patientenakten ein besonderer gesetzlicher Schutz berücksichtigt werden müsse. Allein aus diesen Gründen kommen die Autoren zu dem Schluss, dass Durchsuchungen bei Ärzten wegen des Verdachts der Ausstellung unrichtiger Maskenatteste in der Regel rechtswidrig sind.
Je mehr man sich mit den Umständen der Ermittlungen gegen Rolf Kron beschäftigt, umso mehr entsteht der Eindruck einer „politisch motivierten“ Strafverfolgung, was juristisch einer Rechtsbeugung entspräche.
Das Gleiche gilt natürlich auch für die Aberhunderte von Fällen, in denen den Ermittlern vergleichsweise kleine Fische ins Netz gingen. Bei den meisten Ärzten, gegen die in ähnlicher Weise vorgegangen wurde, handelte es sich um „Straftaten“, in denen wegen höchstens 15 bis 20 „unrichtigen“ (9) Attesten ermittelt wurde.
Praxisdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Patientenakten und elektronischen Geräten gehörten dabei zuverlässig zum Repertoire der Ermittler. Ganz unabhängig vom Ergebnis der Durchsuchungen konnten diese einigermaßen sicher davon ausgehen, durch ihr Vorgehen berufliche Existenzen schwer zu schädigen oder zu vernichten. Selbst wenn wie im Fall Kron 5.000 Atteste standardmäßig mit 17 Euro honoriert worden sein sollten, so kommt man noch lange nicht auf die „Pfändungssumme“ von 145.000 Euro. Und wie Kron zu Recht bemerkt: Den Rest erledigte die Presse, die stets zuverlässig geifernd zur Stelle war.
Am 11. August 2022 habe ich Rolf Kron angerufen, um mich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Auf meine Frage, wie es ihm denn gehe, antwortete er seufzend: „Heute kam der hundertsoundsovielte gelbe Brief“ — eine Zustellungsurkunde des Gerichts — mit der Mitteilung, dass er in zweiter Instanz freigesprochen wurde (auch in der ersten lautete das Urteil Freispruch), allerdings hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. So wird es also zu einer dritten Verhandlungsrunde wegen einer absurden Beschuldigung kommen. Gegenstand des Prozesses in dritter Auflage ist nämlich: das Zeigen des Hitlergrußes. Kron hatte auf einer Demonstration die Repressionen gegen die Maßnahmenkritiker mit denen der Nazis verglichen.
In diesem Sinne war der ausgestreckte Arm gewiss keine Ergebenheitsadresse an die Nationalsozialisten, ganz im Gegenteil. Am 1. Juni 2023 habe ich Rolf Kron neuerlich angerufen, um mich nach dem Fortgang der Dinge zu erkundigen. Mittlerweile verzeichnet er den Eingang der 126. Zustellungsurkunde. Am 26. April hätte der Prozess wieder aufgerollt werden sollen. Wurde dann aber aus unbekannten Gründen auf Oktober 2023 verschoben. Das macht die deutsche Justiz noch nicht zu Faschisten. Diese Behauptung wäre ebenso absurd, wie Kron die geringste Nähe zu Faschisten zu unterstellen. Das wurde schließlich bereits von zwei Gerichtsinstanzen entschieden. Doch die Systematik, mit der man den Mann terrorisiert, lässt auf andere als rechtsstaatliche Interessen schließen.
Der Sinn solcher dramatisch unverhältnismäßigen Ermittlungen dürfte in den allgemeinen Einschüchterungseffekten liegen: Ärzte, die sich in welcher Weise auch immer gegen die Corona-Maßnahmen stellen, werden gnadenlos verfolgt.
Und man darf sagen: Mission accomplished. Die meisten Ärzte haben sich dem Regime gebeugt. Und die, die ihrem ärztlichen Gewissen treu blieben, mussten jederzeit mit Verfolgung rechnen. Das beschreibt zum Beispiel der niedergelassene Arzt Gunter Frank in seinem Buch Das Staatsverbrechen (10) eindringlich.
Wer mit Google nach den „Ärzten für Aufklärung“ sucht, stößt erst mal auf zwanzig Mobbing-Links über jene ärztlichen Verschwörungstheoretiker, bevor er endlich auf die gesuchte Adresse der kritischen Mediziner stößt (11). Die „Heidelberger Ärzteerklärung“, die von den „Ärzten für Aufklärung“ aufgesetzt wurde, haben immerhin über 1.000 Menschen mit voller Namensnennung unterzeichnet. Darin heißt es unter anderem:
„Die Grundsätze verantwortungsvoller Medizin und guten ärztlichen Handelns wurden unserer Meinung nach in der Corona-Krise 2020 — 2022 gebrochen, obwohl sie im Nürnberger Kodex und im allgemeinen Völkerrecht verbindlich festgelegt sind.“ (12)
Das Gebot der „Verhältnismäßigkeit“ im juristischen Sinne ist im Grundgesetz Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 20 Absatz 3 ausdrücklich verankert. Demnach bedeutet Verhältnismäßigkeit, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und dafür geeignet und erforderlich sein müssen. In jedem besonderen Fall ist zu erwägen, in welchem Verhältnis die Vorteile einer Maßnahme zu ihren Nachteilen stehen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit gilt für alle drei Gewalten. Offenkundig hat der pandemische Alarmismus genügt, dieses Gebot auf allen Ebenen außer Kraft zu setzen. Insofern haben wir es mit einem fortlaufenden und flächendeckenden Verfassungsbruch zu tun.
Auf der anderen Seite hatten sämtliche Organe der Rechtspflege meistens überhaupt kein Problem damit, millionenfache Rechtsbrüche nicht bloß zu übersehen, sondern sie auch noch zu schützen.
Das gilt insbesondere für die Impfungen. Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, hat in ihrem Buch Corona-Impfung (13) ausführlich die juristischen Aspekte der Corona-Impfung erläutert. Zu jeder ärztlichen Behandlung gehört die Aufklärungspflicht durch den Arzt. In § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es:
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Außer diesen allgemeinen Grundsätzen ärztlicher Aufklärung des BGB gibt es seit dem 1. Juni 2021 eine Coronavirus-Impfverordnung. In § 1 Absatz 2 heißt es über die besondere ärztliche Aufklärungspflicht bei Corona-Impfungen:
Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 (Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2) umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen.
Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten
1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Zur Erinnerung: Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen. Insofern kann das Informationsblatt des Robert Koch-Instituts (RKI) (14) zur Corona-Impfung allein formal die Aufklärung nicht ersetzen — vom Inhaltlichen mal ganz abgesehen (15). Sogar in der Fassung vom 22. Mai 2022 unterschlägt das RKI-Informationsblatt fast sämtliche seinerzeit bereits bekannten unerwünschten Nebenwirkungen (16) und fabuliert von einer Wirksamkeit, die selbst mit den sowieso nur spärlichen vorliegenden Daten in keiner Weise korrelieren. Man kommt nicht umhin, eine bewusste Irreführung seitens dieser Behörde zu unterstellen.
Ferner hat das RKI ein einseitiges Formblatt zur Anamnese erstellt, auf dem zehn Stichworte abgefragt werden, die mit Sicherheit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Anamnese entsprechen — schon gar nicht im Fall eines „experimentellen Impfstoffs“. Hat der Patient das Formblatt ausgefüllt, darf er sein Einverständnis mit der Impfung auf einem gesonderten Blatt unterschreiben. Damit bestätigt er dann auch:
„Ich habe den Inhalt des Aufklärungsmerkblattes zur Kenntnis genommen und hatte die Möglichkeit zu einem ausführlichen Gespräch mit meiner Impfärztin/meinem Impfarzt.“ (17)
Mit einem Aufklärungsblatt, das nicht aufklärt, und einem klapperdürren Anamneseformular tut das RKI so, als habe man den Gesetzen Genüge geleistet.
Wie dann in den Impfzentren oder auf Ikea-Parkplätzen („Piks mit Bratwurst“) im Minutentakt geimpft wurde, hatte das nicht mal mehr im Ansatz etwas mit den gesetzlichen Anforderungen zu tun.
Und irgendwie scheinen die passionierten Impfärzte auch noch zu glauben, sie wären von aller Haftung befreit. Denen sei dringendst die aufmerksame Lektüre des erwähnten Buchs von Beate Bahner empfohlen.
Auf einen speziellen Fall von Arzthaftung hat der Bielefelder Jurist Professor Martin Schwab hingewiesen, und zwar bei der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ für medizinisches Personal. Jemand, der vor die Wahl gestellt wird, „Impfung oder raus aus dem Job“ oder gar „Impfung oder Pleite“, kann niemals wirksam in eine Impfung einwilligen.
„Denn eine Einwilligung unter existenzbedrohendem Druck ist gar keine Einwilligung! Es gibt seit dem 10.12.2021, also seitdem § 20a IfSG in Kraft ist, keinen Arzt mehr, der einen Angehörigen von Gesundheitsberufen legal impfen kann.“ (18)
Ähnlich könnte man auch das Gebot der Maske als systematische und fortgesetzte Körperverletzung verstehen. Wie gesagt, bestand bis zur Erklärung der „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im März 2020 ein breiter Konsens über die Wirkung von Masken gegen Viren: Es ist kein Nutzen nachweisbar, die Textur sämtlicher Masken, die von Menschen im Alltag getragen werden können, ist viel zu durchlässig für Viren. Zugleich bestand ebenfalls ein breiter Konsens, dass das Tragen von Masken erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann:
„Studien belegen, dass es beim Tragen von medizinischen Masken bei gesunden Erwachsenen sowohl unter körperlicher Belastung als auch in Ruhe zu einer messbaren, signifikanten Beeinträchtigung pulmonaler Parameter kommt. […] Die Veränderungen der Blutgase gehen mit einem Anstieg der Atem- (Georgi et al. 2020) und Herzfrequenz (Georgi et al. 2020; Beder et al. 2008) einher (kardiale Kompensation). Diese Veränderungen werden begleitet von in den unterschiedlichsten Studien beschriebenen maskenspezifischen Beschwerden: Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen, um die häufigsten zu nennen (Fikenzer et al. 2020; Georgi et al 2020).
Bei Vorerkrankungen insbesondere pulmonaler oder kardialer Art können diese Veränderungen durchaus auch klinisch relevant werden (Kyung et al. 2020). So kann es passieren, dass die kardiale Kompensation der pulmonalen, maskenbedingten Einschränkungen bei Patienten mit z. B. herabgesetzter Herzleistung nicht mehr möglich ist (Fikenzer et al. 2020).
Außerdem können auch subklinische Veränderungen, die über längere Zeit bestehen bleiben, langfristig schädlich sein. Geringe Steigerungen von Kohlendioxid in der Einatemluft haben einen krankheitsfördernden Effekt und verursachen Kopfschmerzen, eine Irritation der Atemwege bis hin zum Asthma sowie Blutdruck- und Herzfrequenz-Steigerungen mit gefäßschädigendem Ausmaß und auch neuropathologischen und kardiovaskulären Folgen. (Azuma et al. 2018)“ (19)
Nur ein Auszug aus der langen Liste möglicher und wahrscheinlicher Folgen des Maskentragens. Man hat also die evidente Schädlichkeit von Masken den bestenfalls diffusen Behauptungen ihrer Nützlichkeit untergeordnet. Der im Juni 2022 veröffentlichte „Bericht des Sachverständigenausschusses“ zur Evaluation der Rechtsgrundlagen sowie Maßnahmen der Pandemiepolitik spiegelt in einem gewissen Maß die Unklarheit über den Nutzen von Maßnahmen:
„Diese Studienergebnisse müssen jedoch aufgrund der unvermeidbaren Einschränkungen einer Beobachtungsstudie (auf selbstberichteter Maskenverwendung basierend) mit Vorsicht interpretiert werden. Wie bereits angemerkt, liegen bislang keine klassisch randomisierten, kontrollierten klinischen Studien zum Direktvergleich chirurgischer und FFP2-Masken und dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion vor. Die dargestellten Befragungsstudien sowie Labor- und epidemiologische Studien deuten jedoch auf einen zusätzlichen Nutzen von FFP2-Masken hin, sofern sie ordnungsgemäß getragen und mit anderen Maßnahmen kombiniert werden.
In einem Review des ECDC wird allerdings berichtet, dass ‚die identifizierten Studien, in denen medizinische Gesichtsmasken mit Atemschutzmasken in Gesundheitseinrichtungen verglichen wurden, widersprüchliche Ergebnisse zeigten, von denen einige für und andere gegen partikelfiltrierende Halbmasken sprachen‘. In Risikosettings empfiehlt die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V.(DGKH) jedoch, der FFP2-Maske den Vorrang vor der chirurgischen Maske zu geben, da eng anliegende, idealerweise der Gesichtsform angepasste und von geschultem Personal getragene FFP2-Masken einen besseren Schutz bieten als medizinische Masken.“ (20)
Hier wird also ausdrücklich auf einen positiven Effekt bei „geschultem Personal“ hingewiesen. Unerwähnt bleibt jedoch, dass auch das geschulte Personal FFP2-Masken nur in begrenztem zeitlichem Umfang tragen darf (21). Zu ergänzen wären auch Hinweise auf eine Vielzahl von Studien, die ohne Einschränkungen jeglichen Nutzen von Masken bestreiten. Und schließlich scheinen die Sachverständigen die evidente Beeinträchtigung der Gesundheit durch das Tragen von Masken zu vergessen. Immerhin formulieren sie in ihrem erwartungsgemäß im Großen und Ganzen eher affirmativen und seltsam ratlosen Gutachten (22) die praktischen Grenzen jeder theoretisch potenziellen Nützlichkeit:
„Eine weitere Einschränkung ist, dass die meisten publizierten Studien von einem korrekten Tragen der FFP2-Maske durch die befragten Personen ausgehen. In der Praxis liegt die FFP2-Maske jedoch bei vielen Menschen häufig nicht eng genug an, sodass die Luft beim Ausatmen wie bei einem Ausströmventil mit hohem Druck in die Umgebung gelangt. Eine schlechtsitzende Maske hat auch keinen, ggf. sogar einen negativen Effekt.“
Thomas-Michael Seibert, bis 2011 Vorsitzender einer Straf- und Zivilkammer am Landgericht Frankfurt am Main und emeritierter Professor für Rechtstheorie an der Universität Frankfurt, schreibt dazu:
„Wenn man aber weiß, dass unrichtig getragene Masken keine Wirkung entfalten, dann verwehren sich nur noch Realitätsleugner dem Schluss, dass Betroffene, die sie nicht tragen wollen, sie auch unrichtig tragen werden.“ (23)
So gesehen darf man sagen, die Maskenpflicht beruht auf wissenschaftlich wenig fundierten Indikationen. Und davon ausgehend kann dann die Frage gestellt werden, wie die Maskenpflicht unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.
„Wer Menschen dazu anhält, sich eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren (Maske) aufzusetzen, kann den Straftatbestand der Nötigung und — jedenfalls soweit es um häufig wiederholtes oder langanhaltendes Tragen geht — den der Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, in bestimmten Konstellationen (z. B. Lehrer gegenüber minderjährigen Schülern) auch den der Misshandlung von Schutzbefohlenen und als Amtsträger den der Körperverletzung im Amt erfüllen.“ (24)
„Körperverletzung durch Masken?“ — dieser Frage ist ein Autorenteam aus renommierten Juristen, Ärzten und Naturwissenschaftlern nachgegangen und kommt zu dem Schluss, dass „in aller Regel der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben“ sei, „weil der Täter hätte erkennen können und müssen, dass Masken potentiell gesundheitsschädlich sind, und es zu seiner Sorgfaltspflicht gehört hätte, sich hierüber zu informieren. Entsprechende Studien gibt es bereits spätestens seit den 2000er Jahren.“ Ein Schutz vor der Weitergabe von Viren sei „weder plausibel noch erwiesen“. Die neueste, im Februar 2023 veröffentlichte Studie stammt von der über alle Zweifel erhabenen Cochrane Organisation in London. Cochrane Deutschland fasst auf seiner Seite die Ergebnisse folgendermaßen zusammen:
„Für den Masken-Teil des Reviews untersuchten die Autor*innen als relevantes Endergebnis (Endpunkt) die Häufigkeit einer grippeähnlichen Erkrankung (influenza-like illness oder ILI) beziehungsweise einer entsprechenden laborbestätigten Erkrankung mit Influenza oder COVID-19. Für beide Endpunkte spreche die verfügbare Evidenz aus RCTs für einen geringen oder gar keinen Effekt, so die Autor*innen des Reviews: ,Die gepoolten Ergebnisse der RCTs zeigten keine eindeutige Verringerung der Virusinfektionen der Atemwege durch die Verwendung von medizinischen/chirurgischen Masken.‘ Die Vertrauenswürdigkeit der Evidenzgrundlage für diese Ergebnisse schätzen sie dabei nach dem etablierten GRADE-Verfahren als ,moderat‘ ein (auf einer vierstufigen Skala von ,sehr niedrig‘ über ,niedrig‘ und ‚moderat‘ bis ‚hoch‘).
Eine weitere Analyse des Reviews fasst Studien zusammen, die den relativen Nutzen von FFP-Masken mit jenem von medizinischen Masken (‚OP-Masken‘) vergleichen. Hier zeigen sich weder für selbst berichtete Atemwegserkrankungen noch für laborbestätigte Infektionen belastbare Unterschiede.“ (25)
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Quellen und Anmerkungen
(1) Zitiert nach Alexander Christ, Corona-Staat, Rubikon Verlag, München 2022. S. 357
(3) https://www.br.de/nachrichten/bayern/bewaehrungsstrafe-im-prozess-um-masken-atteste,T4f0Nrb. Später wurde das Urteil auf ein Jahr mit Bewährung korrigiert: https://www.br.de/nachrichten/bayern/urteil-gegen-masken-arzt-abgemildert-ein-jahr-auf-bewaehrung,TNEruL5
(4) Es gibt Dutzende von Studien, die nach wie vor das Tragen von Masken für einerseits gesundheitsgefährdend halten und andererseits für vollkommen nutzlos zur Abwehr von Corona-Infektionen. Eine ausführliche Übersicht bieten Thomas Wagner, Magdalena Resch et al., „Körperverletzung durch Masken?“, https://netzwerkkrista.de/2022/04/08/koerperverletzung-durch-masken/
Problematisch — und eventuell sogar Anlass für Ermittlungen — erscheint hingegen, dass dieser Stand des Wissens mit Corona entweder einfach beiseite gewischt wurde oder aber wie von Geisterhand neue Studien erschienen, die das Tragen von Masken für unabdingbar erklärten. Der Konflikt wurde dann aber nicht wissenschaftlich ausgetragen, sondern politisch entschieden. Ein Arzt ist aber vor allem seinem medizinischen Wissen und Gewissen verpflichtet.
(5) Auf der Webseite Lex Corona (https://lexcorona.de/doku.php) sind etwa 1.000 Rechtsakte von Bund, Ländern und Gemeinden im Zeichen von Corona gelistet.
(6) OLG Stuttgart, BeckRS 2013, 18816
(7) https://www.klugo.de/blog/hausdurchsuchung-befugnis-polizei
(8) „Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Ärzten wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch sogenannte Maskenatteste“, jurisPR-StrafR 1272021 Anm. 2
(9) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mittlerweile mit Urteil vom 18. Juli 2022 (Az. 203 StRR 179/22) für eine entscheidende Klärung gesorgt. Danach ist ein Attest im Rahmen des § 279 StGB nicht etwa deshalb unrichtig, weil keine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Für die Richtigkeit eines Maskenbefreiungsattestes kommt es ausschließlich darauf an, ob die geschilderten Symptome tatsächlich vorliegen. Auch das Beweismittel einer nachträglichen amtsärztlichen Untersuchung sei nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Angeklagten rückwirkend zum Tatzeitpunkt sicher festzustellen und daraus den Schluss zu ziehen, dass die Angeklagte die von ihr vorgetragenen Beschwerden ursprünglich nicht gehabt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob das Attest telefonisch oder per E-Mail angefordert wurde, also ohne vorherige körperliche Untersuchung durch den Arzt; https://netzwerkkrista.de/2022/08/08/ein-politischer-tatbestand-das-herstellen-unrichtiger-gesundheitszeugnisse/
(10) Gunter Frank, Das Staatsverbrechen. Warum die Corona-Krise erst dann endet, wenn die Verantwortlichen vor Gericht stehen, Achgut Edition, Berlin 2023
(11) https://www.aerzte-fuer-aufklaerung.de/
(12) https://heidelberger-aerzteerklaerung.org/de/
(13) Beate Bahner, Corona-Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten, Rubikon Verlag, München 2021
(15) Bahner, a. a. O., S. 222 ff.
(16) Selbst die European Medicines Agency (EMA) hat mittlerweile Dutzende unerwünschte Wirkungen erfasst, darunter auch solche mit tödlichem Ausgang, https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf, S. 222 f.
(18) Martin Schwab, „Stephan Harbarth und die Krise des Bundesverfassungsgerichts“, unveröffentlichtes Typoskript des Autors
(19) Wagner et al., „Körperverletzung durch Masken?“, https://netzwerkkrista.de/2022/04/08/koerperverletzung-durch-masken/
(20) „Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik“. Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5Abs. 9 IFSG, gutachten-sachverstaendigenrat-corona-101.pdf
(21) „Die geltende Arbeitsschutzregel empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten bei mittelschwerer Arbeit“, heißt es in den Gebrauchshinweisen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2021/quartal_1/details_1_418252.jsp. Aus gegebenen Anlass fehlen solche Hinweise neuerdings auf den Beipackzetteln der diversen Maskenhersteller.
(22) Talk The Great WeSet, “Wertlose Auswertung”, Gespräch mit Carlos Gebauer, Milosz Matuschek und Wolfgang Wodarg, 13. August 2022, Rubikon, https://www.manova.news/artikel/wertlose-auswertung
(23) Thomas-Michael Seibert, „Ein politischer Tatbestand: das Herstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“, https://netzwerkkrista.de/2022/08/08/ein-politischer-tatbestand-das-herstellen-unrichtiger-gesundheitszeugnisse/
(24) Thomas Wagner, Magdalena Resch et al., „Körperverletzung durch Masken?“, https://netzwerkkrista.de/2022/04/08/koerperverletzung-durch-masken/
(25) https://www.cochrane.de/news/cochrane-review-zum-nutzen-von-masken-gegen-atemwegsinfektionen
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